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BFH Beschluss vom 05.07.1988 - IV R 111/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision

 

Leitsatz (NV)

1. Die Unterlassung einer notwendigen Beiladung ist kein Grund für eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO.

2. Zur Frage, wann ,,die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist" (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO).

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nrn. 3, 5

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren im Streitjahr 1976 Eheleute. Sie waren die einzigen Gesellschafter einer KG; die Klägerin war Komplementärin, der Kläger Kommanditist. Der Betrieb der Gesellschaft wurde auf einem Grundstück des Kommanditisten ausgeübt. Im November 1976 übertrug der Kläger das Grundstück unentgeltlich auf seinen Sohn. Dieser verkaufte es im Dezember 1976 für 2,1 Mio DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ging davon aus, daß hierdurch ein Entnahmegewinn für den Kläger entstanden sei. Bei der Berechnung des Entnahmegewinns nahm das FA an, daß das Grundstück zu einem Sechstel betrieblich genutzt worden sei. Hiergegen erhoben die Kläger Klage zum Finanzgericht (FG). Sie machten geltend, daß der tatsächlich erzielte Kaufpreis nicht dem Teilwert des Grundstücks gleichgesetzt werden könne; Käufer sei ein Nachbar gewesen, der das Grundstück dringend benötigt habe. Zudem seien nur 7 v. H. des Grundstücks für die Zwecke der KG genutzt worden.

Das FG wies die Klage ab. Es setzte als Teilwert den tatsächlich erzielten Veräußerungspreis an und ging auch davon aus, daß das Grundstück zu einem Sechstel für die Zwecke der KG genutzt worden sei.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger (Az. IV B 174/87) ist durch Beschluß vom heutigen Tage zurückgewiesen worden. Gleichwohl haben die Kläger Revision eingelegt. Sie machen geltend, daß die KG nicht zum Verfahren beigeladen worden sei und hierin ein Revisionsgrund i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liege. Außerdem rügen sie einen Verstoß gegen § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, weil das Urteil nicht mit Gründen versehen sei. Darüber hinaus rügen sie die Verletzung materiellen Rechts und einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht.

Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig, weil nicht statthaft.

Nach § 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274, BStBl I, 496) findet die Revision gegen ein Urteil des FG nur statt, wenn das FG die Revision zugelassen hat oder sie auf Beschwerde seitens des Bundesfinanzhofs (BFH) zugelassen wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Ohne besondere Zulassung ist eine Revision allerdings dann statthaft, wenn die in § 116 FGO angeführten Verfahrensmängel gerügt werden. Derartige Mängel ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger jedoch nicht. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO kann gerügt werden, daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war. Mangels Beiladung war die KG jedoch nicht Beteiligte des Verfahrens; die Unterlassung einer notwendigen Beiladung stellt zwar einen Verfahrensmangel dar, bildet jedoch keinen Revisionsgrund i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1977 VII C B 74/75, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 512; Gräber /Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 119 Anm. 20).

Die Revision kann auch nicht auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO gestützt werden. Das Urteil des FG ist mit Gründen versehen. Aus ihnen läßt sich ableiten, aufgrund welcher rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen das Gericht zu seinem Urteilsspruch gekommen ist. Den Beteiligten ist damit die Möglichkeit gegeben, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen; damit ist den Anforderungen des § 116 Abs. 1 Nr. 5 und des gleichlautenden § 119 Nr. 6 FGO genügt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, 418). Das FG hat auch im einzelnen dargelegt, warum es den betrieblichen Nutzungsanteil auf ein Sechstel des Grundstücks geschätzt hat und zur Begründung darauf verwiesen, daß die Kläger und das FA in der Vergangenheit einverständlich von einer betrieblichen Nutzung in diesem Umfang ausgegangen sind. Auch hierin ist dem Begründungserfordernis genügt.

Die weiteren von den Klägern gerügten Mängel können nicht im Wege der zulassungsfreien Revision vorgetragen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415873

BFH/NV 1989, 235

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