Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 05.03.1985 - VII B 45/84 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftform bei bestimmenden Schriftsätzen; Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

1. Zu den Anforderungen an die Unterschrift unter einer Beschwerdeschrift.

2. Die Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen den gegen ihn ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheid kann unter besonderen Umständen deshalb Aussicht auf Erfolg haben, weil der Geschäftsführer zur Übernahme seines Amtes gezwungen worden ist, ein anderer aber die Geschäfte der GmbH einschließlich der steuerlichen Angelegenheiten geführt hat.

 

Normenkette

FGO § 129 Abs. 1, § 142; ZPO § 114; AO 1977 § 34 Abs. 1, § 69

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht mit der Begründung als unzulässig zu verwerfen, daß die vom Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalt O. unterzeichnete Beschwerdeschrift keine ordnungsgemäße Unterschrift trage. Für eine ordnungsgemäße Unterschrift (Erfordernis der Schriftform) unter bestimmenden Schriftsätzen bestehen nach der Rechtsprechung folgende Anforderungen:

Die Unterschrift muß nicht lesbar sein. Es muß sich aber um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt. Dazu gehört, daß mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (Beschlüsse des BFH vom 25. März 1983 III R 64/82, BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479; vom 8. März 1984 I R 50/81, BFHE 140, 424, BStBl II 1984, 445; vom 30. Mai 1984 I R 2/84, BFHE 141, 223, BStBl II 1984, 669, jeweils mit weiteren Nachweisen und Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH -). Willkürliche Linien und Striche genügen nicht; es ist ein Schriftzug erforderlich, dessen Entstehung aus einer Schrift in Buchstaben jedenfalls noch wahrnehmbar ist (BFHE 141, 223, BStBl II 1984, 669; BGH-Beschluß vom 24. Februar 1983 I ZB 8/82, Versicherungsrecht - VersR - 1983, 555). Eine Paraphe anstelle der erforderlichen Unterschrift genügt nicht (BFHE 140, 424, BStBl II 1984, 445; BFHE 141, 223, BStBl II 1984, 669, m. w. N.). Der III. Senat des BFH verlangt darüber hinaus, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann (BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479).

Etwas geringere Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift enthält der Beschluß des BGH vom 23. Oktober 1984 VI ZB 11/84 (VersR 1985, 59, 60). Danach muß die Unterschrift weder lesbar noch voll ausgeschrieben sein; es genügt, daß wenigstens einige Buchstaben andeutungsweise erkennbar sind und das - nicht aus einem bloßen Handzeichen (Paraphe) bestehende - Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist, der die Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gewährleistet und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert (vgl. auch BGH-Urteil vom 4. Juni 1975 I ZR 114/74, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1975, 1705). Der BGH hat hier ein Schriftgebilde, dessen Anfang aus drei in der Höhe abnehmenden Spitzen bestand, an die sich eine 2 cm lange annähernd waagerechte Linie anschloß, noch als Unterschrift mit den flüchtig geschriebenen Anfangsbuchstaben (,,Ch") des aus sechs Buchstaben bestehenden Namens des Prozeßbevollmächtigten angesehen.

Der Senat sieht, gemessen an diesen Anforderungen, die im Streitfall zu beurteilende Unterschrift des Rechtsanwalts O als für die Schriftform gerade noch ausreichend an. Es handelt sich um einen individuellen Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen, der nach dem Umfang des Schriftbildes über ein bloßes Handzeichen (Paraphe) hinausreicht, sich gegenüber anderen Unterschriften deutlich unterscheidet und auch schwer nachahmbar ist. Im oberen Teil des Schriftbildes ist andeutungsweise das auf den Anfangsbuchstaben des Namens hindeutende ,,O" erkennbar, während der sich daran anschließende, nach rechts unten gezogene Bogen als ,,p" gedeutet werden kann. Mit einiger Phantasie kann auch den Erläuterungen des Prozeßbevollmächtigten entsprechend der Endschriftzug als ein flüchtig hingeschriebenes ,,f" angesehen werden, so daß eine gerade noch hinreichende Unterscheidung zu dem Namen des ebenfalls der Kanzlei angehörenden anderen Rechtsanwalts möglich erscheint. Der Senat ist nicht der Ansicht, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen aus dem Schriftzug noch muß herauslesen können. Die darauf hindeutende Auffassung des III. Senats des BFH war nach der im Urteilsfall vorliegenden Unterschrift für dessen Entscheidung in BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479 nicht tragend.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413832

BFH/NV 1987, 461

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 129 [Beschwerdefrist]
    Finanzgerichtsordnung / § 129 [Beschwerdefrist]

      (1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.  (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren