Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 04.03.1997 - IX R 81/95 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer vom FG wegen Divergenz zugelassenen Revision

 

Leitsatz (NV)

Eine Revisionsbegründung genügt den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht, wenn der Revisionskläger eine im Urteil des FG dargestellte Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht hinreichend klar erkennbar rügt, sondern hiervon unabhängig eine Verletzung materiellen Rechts geltend macht und dabei -- ohne Verfahrensrügen zu erheben -- einen vom FG nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde legt.

 

Normenkette

FGO § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen zu 1 und 2 (Klägerinnen) -- als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -- mit ihren Eltern und mit der Klägerin zu 2 sowie deren Ehemann steuerrechtlich anzuerkennende Mietverträge abgeschlossen haben. Im Klageverfahren erließ das Finanzgericht (FG) zunächst einen Vorbescheid, durch den es die Klage mangels eines erkennbaren Klageziels als unzulässig abwies. In der fristgerecht beantragten mündlichen Verhandlung begehrten die Klägerinnen, Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung entsprechend den eingereichten Erklärungen festzustellen. Die Sache wurde vertagt. Eine Aufklärungsverfügung des Berichterstatters beantworteten die Klägerinnen nicht.

Das FG wies die Klage durch Gerichtsbescheid ab und ließ die Revision zu. Zur Begründung führte es aus, die Mietverträge der Klägerinnen mit ihren Eltern und mit der Klägerin zu 2 könnten steuerrechtlich nicht anerkannt werden, weil die Klägerinnen keine Einzelheiten zum Inhalt und zur Abwicklung dieser Verträge vorgetragen hätten. Der Senat habe durch Gerichtsbescheid (§ 90 a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entscheiden können, weil nach dem Erlaß des Vorbescheids sich die Prozeßlage wesentlich geändert habe. Unter dieser Voraussetzung erachte der Bundesfinanzhof (BFH) den erneuten Erlaß eines Vorbescheids im Revisionsverfahren für zulässig (BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VII K 14/84, BFHE 153, 507, BStBl II 1988, 840). Entgegen dem BFH-Urteil vom 22. Juni 1984 VI R 246/80 (BFHE 141, 227, BStBl II 1984, 720) müsse der Erlaß eines zweiten Gerichtsbescheids auch im erstinstanzlichen Verfahren zulässig sein.

Die Klägerinnen haben Revision eingelegt und zur Begründung die im finanzgerichtlichen Verfahren vom dortigen Berichterstatter gestellten Fragen beantwortet. Zum Erlaß eines Vorbescheids und nachfolgenden Gerichtsbescheids führen diese wörtlich aus: " ... Wir möchten zunächst die Ausführungen zu diesem Vortrag des FG nicht weiter kommentieren, ... ".

Die Klägerinnen beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Die Revisionsbegründung genügt nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO.

1. Die Klägerinnen haben eine Verletzung des § 90 a FGO nicht hinreichend dargetan. Die Revisionsbegründung muß gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO die verletzte Rechtsnorm bezeichnen und die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach Auffassung des Revisionsklägers das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523). Diesen Anforderungen entspricht eine Revisionsbegründung nicht, soweit unklar bleibt, ob nach Ansicht des Revisionsklägers eine Rechtsverletzung vorliegt. Im Streitfall haben die Klägerinnen sich in keiner Weise mit den Ausführungen des FG zur Zulässigkeit eines weiteren Gerichtsbescheids auseinandergesetzt und sich auch nicht der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in BFHE 141, 227, BStBl II 1984, 720 angeschlossen, sondern ausdrücklich erklärt, sie wollten die betreffenden Ausführungen des FG "nicht weiter kommentieren". Damit fehlt es im Streitfall an einer hinreichend klar erkennbaren Rüge der Verletzung des § 90 a FGO.

2. Soweit die Klägerinnen -- sinngemäß -- eine Verletzung der §§ 9, 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machen, genügt die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO ebenfalls nicht. Die Revisionsbegründung muß erkennen lassen, daß der Revisionskläger sich mit dem Rechtsstandpunkt des FG auseinandergesetzt hat (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1994 IV R 70/93, BFH/NV 1995, 529, und BFH-Beschluß vom 1. Juni 1994 II R 124/90, BFH/NV 1995, 128). Falls -- wie hier -- keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben werden, hat die Revisionsbegründung die vom FG festgestellten und damit das Revisionsgericht bindenden Tatsachen (§ 118 Abs. 2 FGO) zugrunde zu legen (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 128; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Anm. 33; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, § 120 FGO Tz. 52, 54). Im Streitfall enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen dazu, ob das FG-Urteil, ausgehend von den vom FG festgestellten Tatsachen, die §§ 9, 21 EStG verletzt. Vielmehr legen die Klägerinnen ihren Rechtsausführungen die von ihnen erstmals im Revisionsverfahren vorgebrachten Tatsachen zugrunde. Dies entspricht nicht den Formerfordernissen einer Revision.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422140

BFH/NV 1997, 596

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Finanzgerichtsordnung / § 118 [Revision nur bei Verletzung von Bundesrecht; Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils]
    Finanzgerichtsordnung / § 118 [Revision nur bei Verletzung von Bundesrecht; Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils]

      (1) 1Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. 2Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren