Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.12.2005 - IV B 37/04 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beiladung einer vollbeendeten Gesellschaft bei Klagen, die die Anerkennung von Verlusten im Sonderbetriebsvermögen betreffen; Beiladung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3, §§ 48, 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2003; Aktenzeichen 7 K 2219/02 F)

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war zu 1/3 als Kommanditistin an einer ausschließlich aus natürlichen Personen bestehenden KG beteiligt, die den Im- und Export sowie den Großhandel mit … betrieb. Zum 6. Mai 1985 wurde das Gewerbe bei der Stadt wegen Aufgabe des Betriebs abgemeldet. Die betriebliche Tätigkeit wurde eingestellt und das gesamte Anlagevermögen (Halle, Maschinen und Betriebsausstattung) veräußert. Die Gesellschaft wickelte in der Folgezeit ausschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten ab. Die Liquidation konnte erst im Jahr 1994 beschlossen werden, weil der Aufenthaltsort eines Gesellschafters nicht zu ermitteln war und erst ein Abwesenheitspfleger bestellt werden musste. Am 25. Juli 1997 wurden die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen.

In der Feststellungserklärung für das Streitjahr (1994) machte die Klägerin den Verlust eines der KG gewährten Darlehens geltend. Den Verlust hatte sie wie folgt berechnet:

Eingezahlte Kommanditeinlage

       … DM

Entfall Verlustvortragskonto

./.    … DM

Verlust Gesellschafterdarlehen

    … DM

       … DM.

Sie trug vor, ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegen den Komplementär sei wertlos geworden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht und erließ einen Gewinnfeststellungsbescheid, in dem es für den Komplementär einen aus der Auflösung von Rückstellungen resultierenden laufenden Gewinn in Höhe von 4 770 DM und für die beiden anderen Gesellschafter, also auch die Klägerin, ein Jahresergebnis von 0 DM feststellte.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde ist wenn nicht unzulässig, so doch jedenfalls unbegründet.

1. Abweichung vom Senats-Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 36/02 (BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871)

Die Abweichung ist nicht in zulässiger Weise dargetan und --offenkundig-- nicht gegeben.

Insbesondere betrifft die Äußerung des Senats unter III.1.a der Urteilsgründe entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung nicht die Frage, wann der Verlust eines Gesellschafterdarlehens realisiert ist, sondern lediglich die Frage, wie lange Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen sind. Dagegen führt das Senatsurteil unter III.2.d bis i ausdrücklich aus, dass ein Verlust aus dem Wertloswerden einer dem Gesellschafter gegenüber der KG zustehenden Forderung dann realisiert ist, wenn die Mitunternehmerschaft --beispielsweise durch Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen-- beendet wird. Von dieser Auffassung ist erkennbar auch das Finanzgericht (FG) ausgegangen.

2. Verfahrensmängel

a) Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht seitens des FG ist nicht in zulässiger Weise dargetan.

Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 68, m.w.N.).

Das FG hat --wie bereits ausgeführt-- angenommen, dass der aus der Wertlosigkeit der Forderung resultierende Verlust im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerschaft und damit im Jahr der Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen realisiert ist. Sollte sich die Wertlosigkeit erst in einem späteren Jahr herausstellen, stellt dies nach der --zutreffenden-- Ansicht des FG ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) dar. Der für das Jahr der Beendigung der Mitunternehmerschaft ergangene Feststellungsbescheid ist zu ändern. Nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 beginnt die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt. Der Steuerpflichtige hat somit ausreichend Zeit, die Wertlosigkeit der Forderung steuerlich geltend zu machen.

Das FG hat aufgrund der Äußerungen von Vertretern der Klägerin, die aus dem Aktenvermerk des FA vom 6. Dezember 1993 hervorgehen, geschlossen, dass diese die Forderungen bereits im Jahr 1988 für wertlos gehalten hat und dass die Feststellungsfrist daher spätestens am 31. Dezember 1992 endete.

Mithin kann ein Verfahrensfehler des FG nicht darin gesehen werden, dass es "hätte … prüfen müssen, ob und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt die Wertlosigkeit eingetreten ist" (Beschwerdebegründung vom 19. März 2004, Bl. 4 oben).

Die Klägerin, die keinen Beweisantrag gestellt hat, hat auch nicht vorgetragen, aus welchem Grund sich dem FG eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welcher Art sie hätte sein sollen und zu welchem Ergebnis sie geführt hätte (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 20). Auch dass das FG eine Überraschungsentscheidung getroffen hätte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Dazu wäre u.a. notwendig gewesen anzugeben, was sie auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts geantwortet hätte.

Offenbar will die Klägerin auch nicht bestreiten, dass die Forderung gegen den Komplementär bereits im Jahr 1988 wertlos war. Sie vertritt vielmehr eine andere Auffassung als das FG zu der Frage, in welchem Jahr die Gesellschaft als beendet angesehen werden musste.

b) Unterlassen einer notwendigen Beiladung

Die Beschwerde kann auch in diesem Punkt keinen Erfolg haben. Allerdings ist bei Klagen, die die Anerkennung von Verlusten im Sonderbetriebsvermögen zum Gegenstand haben, die Gesellschaft beizuladen, weil der Ausgang des Rechtsstreits Auswirkungen auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft hat (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, unter I.1. der Gründe). Das gilt aber nicht mehr, wenn die Gesellschaft --wie im Streitfall-- vollbeendigt ist (Senatsurteil vom 1. Juni 1989 IV R 19/88, BFHE 157, 181, BStBl II 1989, 1018; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Tz. 40, m.w.N.).

Auch die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Beiladung des Komplementärs war nicht notwendig i.S. des § 60 Abs. 3 FGO. Zwar ist der persönlich haftende Gesellschafter in der Regel notwendig beizuladen, wenn der Rechtsstreit die Frage betrifft, ob und ggf. in welcher Höhe ein Kommanditist bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft infolge des Wegfalls seines negativen Kapitalkontos einen Gewinn erzielt (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz. 59). Im Streitfall spielt der Wegfall des negativen Kapitalkontos jedoch keine Rolle. Zwar hat die Klägerin ihren Verlust ermittelt, indem sie von ihrer wertlos gewordenen Darlehensforderung gegen die Gesellschaft ihr negatives Kapitalkonto abgezogen hat. Das FA ist demgegenüber offenbar davon ausgegangen, dass ein negatives Kapitalkonto zum 31. Dezember 1994 nicht (mehr) vorhanden war. Es hat jedenfalls in dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid nicht die Folgerungen gezogen, die --unabhängig von der Anerkennung des Darlehensverlustes-- bei Wegfall eines negativen Kapitalkontos zu ziehen gewesen wären. Es hat weder einen Gewinn bei der Klägerin noch einen Verlust beim Komplementär angesetzt, so dass auch keiner von beiden hiergegen Einwendungen hätte erheben können.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1476211

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 60 [Beiladung]
    Finanzgerichtsordnung / § 60 [Beiladung]

      (1) 1Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. 2Vor ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren