Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.12.1966 - IV R 167/66

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die bloße Rüge der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes und der allgemeine Hinweis auf beim Bundesverfassungsgericht schwebende Verfahren stellen keine ausreichende Revisionsbegründung dar. Die verletzte Rechtsnorm ist nur dann bezeichnet, wenn zumindest bestimmte Verfassungsgrundsätze angeführt sind.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin, eine OHG, betrieb ein Fabrikations- und Handelsunternehmen. Auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt (FA) für die Streitjahre 1962 und 1963 Zinsen eines Bankkredits als Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag (§ 8 Ziff. 1 GewStG) und die zugrunde liegenden Kreditbeträge als Dauerschulden zum Gewerbekapital (§ 12 Abs. 2 Ziff. 1 GewStG).

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Die Vorentscheidung wurde der OHG am 13. April 1966 zugestellt. Die OHG legte durch Telegramm ihres Bevollmächtigten vom 11. Mai 1966 Revision ein. Der Bevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 28. Mai 1966 dem FG mit, daß er inzwischen durch Telegramm die Revision eingelegt habe. Die Begründung folge. Mit Schreiben vom 24. Juni 1966 beantragte der Bevollmächtigte, die Entscheidung auszusetzen bis zur Entscheidung über die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfassungsbeschwerden betreffend die Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer.

Der Vorsitzende des erkennenden Senats teilte dem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 11. Juli 1966 mit, daß die Frist zur Begründung der Revision versäumt sei. Er stelle anheim, nach Massgabe des § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Der Bevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom 25. Juli 1966 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Nach § 56 Abs. 2 FGO hätte die OHG innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses - hier Zustellung des Schreibens des Senatsvorsitzenden vom 11. Juli 1966 am 15. Juli 1966 -, also bis 29. Juli 1966, die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Begründung der Revision, nachholen müssen. Der Bevollmächtigte beantragte jedoch lediglich, die Begründungsfrist bis zur Entscheidung des BVerfG über die genannten Verfassungsbeschwerden zu verlängern. Der Fristverlängerungsantrag ersetzte die nachzuholende Begründung nicht (vgl. BFH-Urteil IV 273/64 vom 5. März 1965, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 284). Der Inhalt dieses Schreibens erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer zulässigen Revisionsbegründung.

Die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen (§ 120 Abs. 2 FGO; vgl. dazu den Beschluß des erkennenden Senats IV R 168/66 vom 23. August 1966, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 86 S. 567, BStBl III 1966, 596). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vorschrift nicht schon deshalb nicht genügt ist, weil ein förmlicher Revisionsantrag fehlt. Denn jedenfalls ist die verletzte Rechtsnorm nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise bezeichnet. Dem Aussetzungsantrag der OHG ist nur zu entnehmen, daß die Verfassungswidrigkeit von Vorschriften geltend gemacht wird. Das ist nicht ausreichend. Zwar fordert das Gesetz nur die Bezeichnung der verletzten "Rechtsnorm" und nicht die Angabe bestimmter Gesetzesstellen, hier also einzelner Artikel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Die allgemeine Behauptung der Verfassungswidrigkeit von Vorschriften stellt jedoch keine Bezeichnung einer bestimmten verletzten Rechtsnorm dar. Die OHG hätte dartun müssen, welche Verfassungsgrundsätze im einzelnen - z. B. den Gleichheitsgrundsatz oder das Rechtsstaatsprinzip - sie als verletzt ansehen will. Auch die Bezugnahme auf den Inhalt der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden ist keine ausreichende Revisionsbegründung (vgl. dazu Baumbach-Lauterbach, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, Anmerkungen 2, 4 c zu § 554).

 

Fundstellen

Haufe-Index 412385

BStBl III 1967, 48

BFHE 1967, 101

BFHE 87, 101

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Fehler vermeiden: Rechnungen und Gutschriften richtig buchen
    Rechnungen und Gutschriften richtig buchen

    Vorsteuer sichern, Fehler vermeiden, Kosten sparen! Das neue Buch erklärt Rechnungsprüfung, Kontierung und Buchung praxisnah – von Kleinbetragsrechnungen bis E-Rechnungspflicht. Checklisten und Praxistipps helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


    Finanzgerichtsordnung / § 120 [Revisionsfrist]
    Finanzgerichtsordnung / § 120 [Revisionsfrist]

      (1) 1Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. 2Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 3Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren