Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.09.2008 - V B 5/08 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines Verwaltungsaktes gem. § 174 AO mehr als zehn Jahre nach Bekanntgabe/Widerruf des Verzichts nach § 9 UStG

 

Normenkette

AO § 174 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1991 §§ 9, 15

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Urteil vom 06.12.2007; Aktenzeichen 2 K 556/07)

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtsfolgen eines widerrufenen Verzichts nach § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte zunächst den Vorsteuerabzug aus einem Grundstückserwerb, bei dem der Veräußerer nach § 9 UStG 1993 auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichtet hatte, geltend gemacht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstellte am 12. April 1995 für das Streitjahr 1992 eine Umsatzsteuerjahreserklärung, die beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 20. April 1995 einging und der das FA mit dem Umsatzsteuerjahresbescheid vom 3. Juli 1995 zustimmte. Der Bescheid war an die Zwangsverwalter der Klägerin als Adressat gerichtet.

Im Januar 1995 machte die Veräußerin des Grundstücks den Verzicht nach § 9 UStG durch schriftliche Erklärung rückgängig und berichtigte die zuvor mit gesondertem Steuerausweis erstellte Rechnung entsprechend. Aufgrund dieser Berichtigung ging das FA davon aus, dass der Vorsteuerabzug nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 17 UStG für das Jahr der Rechnungsberichtigung (1995) zu korrigieren sei.

Die gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1995 gerichtete Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 8/04 (BFH/NV 2006, 835) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Rückgängigmachung des Verzichts nach § 9 UStG dazu führe, dass der Umsatz rückwirkend steuerfrei werde und der Leistungsempfänger daher den Vorsteuerabzug rückwirkend für das Jahr der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts verliere und deshalb der entsprechende Umsatzsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern sei.

Aufgrund dieses Urteils änderte das FA mit Bescheid vom 24. Juli 2006 den Umsatzsteuerbescheid für 1992 und machte den ursprünglich in diesem Jahr vorgenommenen Vorsteuerabzug aus der Grundstückslieferung rückgängig. Die Änderung wurde auf § 174 AO gestützt. In den Erläuterungen zu dem Bescheid vom 24. Juli 2006 wies das FA auf den Ausgangsbescheid hin: "Der Bescheid ändert den Bescheid vom 03.07.1995."

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stützte die Klageabweisung darauf, dass das FA zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 1992 nach § 174 Abs. 4 AO berechtigt gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet, da die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht vorliegen.

1. Das FG weicht von den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BFH nicht ab.

a) Nach dem Urteil des BFH vom 29. Juni 2005 X R 38/04 (BFH/NV 2005, 1751) erfasst § 174 Abs. 4 AO "auch die Fälle, in denen die Finanzbehörde darüber irrt, in welchem Jahr die steuerrechtlichen Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen sind". Ob es sich um einen Fehler im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich handelt, ist dabei unerheblich. Dabei hat der BFH seinem Urteil in BFH/NV 2005, 1751 den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass ein FA, das Folgerungen aus einem Ereignis unter Verkennung der steuerlichen Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zunächst in dem Jahr erfasst, in dem das Ereignis eingetreten ist, bei Änderung oder Aufhebung des für dieses Jahr ergangenen Steuerbescheides aufgrund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen nach § 174 Abs. 4 AO berechtigt ist, nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen für das Jahr zu ziehen, auf das das rückwirkende Ereignis zurückwirkt, wenn dies im Zeitpunkt des Erlasses des aufgrund des Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen geänderten oder aufgehobenen Bescheides verfahrensrechtlich möglich gewesen wäre.

Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das FG nicht gebildet. Das FG ist vielmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1751 davon ausgegangen, dass das FA irrig davon ausging, dass die Rückgängigmachung der Option wie eine Korrektur nach § 17 UStG zu berücksichtigen sei, nicht aber als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und daher nach Aufhebung des rechtsirrig aufgrund von § 17 UStG ergangenen Bescheides für 1995 die zutreffenden Folgen für das Streitjahr 1992 gezogen werden konnten.

b) Es liegt auch keine Abweichung zum BFH-Urteil vom 7. November 2000 III R 81/97 (BFH/NV 2001, 814) vor. Denn ein Rechtssatz zu der Frage, ob eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO erfolgen kann, wenn das FA unter Verkennung des rückwirkenden Charakters eines Ereignisses zunächst rechtsirrig einen Steuerbescheid für einen anderen Besteuerungszeitraum erlässt, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen.

2. Es besteht auch kein Erfordernis einer Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) im Hinblick auf das Rechtsinstitut der Verwirkung. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass eine Verwirkung nur dann in Betracht kommt, wenn neben dem bloßen Zeitablauf auch ein durch das Verhalten der konkreten Finanzbehörde begründeter Vertrauenstatbestand vorliegt, aus dem der Steuerpflichtige bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden soll (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186, und vom 26. Oktober 2005 II R 9/01, BFH/NV 2006, 478). Auf den Zeitpunkt des Eintritts der Festsetzungsverjährung kommt es dabei nicht an. Ein derartiger Vertrauenstatbestand ist im Streitfall nicht ersichtlich.

Eine Abweichung zum Senatsurteil in BFH/NV 2006, 835 liegt offensichtlich nicht vor, weil diese Entscheidung nur die rechtlichen Folgerungen bei Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG betrifft, nicht aber die Frage, welche Folgerungen bei Änderung eines fehlerhaften Bescheides aufgrund des Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen zu ziehen sind.

3. Die Frage, ob "dem Finanzamt erfolgreich die Einrede der Verwirkung entgegengehalten werden (kann), wenn es einen Verwaltungsakt mehr als zehn Jahre nach dessen Bekanntgabe gemäß § 174 AO ändert" hat, wie das FA in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend erläutert, keine grundsätzliche Bedeutung.

4. Schließlich ergibt sich aus dem von der Beschwerde behaupteten Fehler bei der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides für das Streitjahr 1992 vom 3. Juli 1995 kein Verfahrensfehler. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe von dem Bescheid vom 3. Juli 1995 erst aufgrund einer Akteneinsicht in die Behörden- und Gerichtsakten erfahren, so dass ein Verfahrensfehler vorliege, übersieht, dass der vom Prozessbevollmächtigten für die Klägerin angefochtene Änderungsbescheid vom 24. Juli 2006 in seinen Erläuterungen ausdrücklich auf den Ausgangsbescheid vom 3. Juli 1995 hinwies. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, wie ein Hinweis des FG auf den Bescheid vom 3. Juli 1995 ausgehend von der für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des FG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751) zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte führen können. Im Übrigen enthält die Beschwerde hierzu entgegen der BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 751) auch keine Ausführungen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2103348

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Abgabenordnung / § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
    Abgabenordnung / § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

      (1) 1Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren