Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.09.2005 - I R 117/04 (NV) (veröffentlicht am 16.11.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist bei lebensbedrohlicher Erkrankung der Sekretärin

 

Leitsatz (NV)

1. Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren, wenn dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen ist, dass im Büro des Prozessbevollmächtigten eine ausreichende Ausgangskontrolle sichergestellt ist.

2. Erkrankt die mit der Versendung fristgebundener Schriftsätze betraute Angestellte des Prozessbevollmächtigten vor Versendung einer Revisionsbegründung lebensbedrohlich, ist nicht nur die Erkrankung der Sekretärin nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, welche Maßnahmen der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, damit sichergestellt ist, dass in dieser Situation Schriftsätze fristgerecht versandt werden.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 116 Abs. 7, § 120 Abs. 2 S. 1, § 124 Abs. 1, § 155; ZPO § 85 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Urteil vom 19.04.2004; Aktenzeichen 8 K 8487/00)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine AG nach schweizerischem Recht, deren Sitz und Geschäftsleitung sich in der Schweiz befindet. Eine Betriebsstätte in Deutschland i.S. des Art. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 lag im Streitjahr 1993 nicht vor.

Nach einer Betriebsprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Klägerin durch den Verkauf eines Grundstücks Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG und § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG erzielt habe und damit nach § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) körperschaftsteuerpflichtig sei, und erließ einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1993. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ließ der Senat durch Beschluss vom 1. Dezember 2004 die Revision zu. Die Entscheidung ging den Prozessbevollmächtigten am 15. Dezember 2004 zu. Mit einem am 5. Februar 2005 zugestellten Schreiben wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Frist zur Begründung der Revision am 17. Januar 2005 abgelaufen sei und eine Begründung bisher nicht vorliege.

Mit am 18. Februar 2005 eingegangenen Schriftsatz beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Revision.

Sie beantragt, ihr wegen Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Vorentscheidung und den Körperschaftsteuerbescheid 1993 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Revision ist, wenn sie --wie hier-- auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zugelassen wurde, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 116 Abs. 7 FGO). Im Streitfall ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beschluss über die Zulassung der Revision am 15. Dezember 2004 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung der Revision endete damit am 17. Januar 2005 (Montag). Die Revisionsbegründung ist jedoch beim Bundesfinanzhof (BFH) erst am 18. Februar 2005 und damit verspätet eingegangen (§ 124 Abs. 1 FGO).

2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO liegen nicht vor.

a) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Die dafür erheblichen Tatsachen sind bei der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses schlüssig darzulegen (§ 56 Abs. 2 FGO i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24. August 2004 (BGBl I 2004, 2198). Ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin nach § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO zuzurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Prozessbevollmächtigter verpflichtet ist, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03, juris, und vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328, jeweils m.w.N.). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt vor, wenn die Fristversäumung ursächlich auf eine mangelhafte Büroorganisation zurückzuführen ist. Dies ist im Streitfall aufgrund des lückenhaften Sachvortrages der Prozessbevollmächtigten nicht auszuschließen.

b) Die Klägerin hat vorgetragen, der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte habe am 14. Februar 2005 die Revisionsbegründung fertig gestellt und unterschrieben und sie seiner zuverlässigen Sekretärin mit der Anweisung übergeben, statt der Überschrift "Berufungsbegründung" das Wort "Revisionsbegründung" einzufügen und den Schriftsatz dann zu versenden. Die Sekretärin habe den Schriftsatz verbessert, ihn dann aber nicht mehr versandt, weil die Angestellten, die im Büro der Prozessbevollmächtigten für die Postversendung zuständig seien, bereits ins Wochenende gegangen seien. Die Sekretärin sei an jenem Wochenende lebensgefährlich für einen längeren Zeitraum erkrankt. Die Klägerin hat zur Stützung ihres Vorbringens ein "Fristenkontrollblatt" sowie einen Auszug aus der "Wiedervorlagenliste" vorgelegt, in denen die Fristen zur Vorlage an den sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten eingetragen, jedoch nicht gestrichen waren. Auf dem Fristenkontrollblatt ist die Erledigung der Sache durch den Prozessbevollmächtigten verfügt. Ferner hat sie eine eidesstattliche Versicherung der Sekretärin vorgelegt, in der sie ihre Erkrankung und den Vortrag des Prozessbevollmächtigten betätigt.

c) Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass im Büro ihres Prozessbevollmächtigten eine ausreichende Ausgangskontrolle sichergestellt ist. Es ist nicht dargelegt, wie die rechtzeitige Absendung fristwahrender Schriftsätze kontrolliert und durch wen und zu welchem Zeitpunkt der Termin im Fristkalender zu streichen ist. Zur Organisationspflicht eines Rechtsanwaltsbüros gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass fristwahrende Schriftstücke nicht über den Fristablauf hinaus im Büro liegen bleiben. Bei einer Versendung durch die Post ist für eine ordnungsgemäße Endkontrolle die Anweisung erforderlich, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest postausgangsbereit vorliegt. Dementsprechend dürfen Fristen erst nach der Bereitstellung der Schriftstücke für die Mitnahme zur Post gelöscht werden. Bei einer Versendung durch die Post gehört zu einem zuverlässigen Kontrollsystem, dass zwischen dem Fristenkalender und dem Postausgangsbuch eine Übereinstimmung in der Weise sichergestellt wird, dass die Fristen im Kalender auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch gelöscht werden (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266). Nichts anderes gilt bei einer Versendung per Telefax.

Unabhängig hiervon hat die Klägerin nicht dargelegt, welche Maßnahmen ihre Prozessbevollmächtigten nach der plötzlichen lebensbedrohlichen Erkrankung der Sekretärin ergriffen haben, um festzustellen, ob alle fristgebundenen Schriftsätze zeitgerecht versandt wurden, und warum ihr nicht aufgefallen sein sollte, dass dies bei der Revisionsbegründung nicht der Fall war.

d) Bleibt --wie im Streitfall-- nach dem Sachvortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BFH-Beschluss vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03, juris, sowie Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. September 1991 I ZB 12/01,Neue Juristische Wochenschrift1992, 574).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1450566

BFH/NV 2006, 96

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

      (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.  (2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren