Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.05.1988 - IV B 99/86 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung von Prozeßkostenhilfe wegen einsetzbaren Vermögens

 

Leitsatz (NV)

Bei Prüfung der Frage, ob die Prozeßkosten für einen Rechtsstreit aufgebracht werden können, ist auch das Wertpapiervermögen in Betracht zu ziehen. Dabei kann - in den Grenzen der aufgrund der Ermächtigung in § 88 Abs. 4 BSHG ergangenen Verordnung - der Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Betracht kommen.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114-115; BSHG § 88 Abs. 2-4

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Kläger) erhob Klage vor dem Finanzgericht (FG) gegen die Einkommensteuerbescheide 1979 und 1980. Gleichzeitig beantragte er, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Klageverfahrens zu gewähren. Zum Antrag reichte er eine auf amtlichem Vordruck abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. Juni 1982 nach.

Das FG lehnte den Antrag ab. Im Klageverfahren könnten sich Prozeßkosten in Höhe von 2 283,18 DM ergeben. Dem Kläger sei zumutbar, diesen Betrag aus seinem Wertpapiervermögen aufzubringen, das laut Erklärung insgesamt 41 463 DM betrage.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Zur Begründung verweist er u. a. auf seine Schreiben an das FG vom 3. Juni 1986, dem auf amtlichem Vordruck eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. Mai 1986 beigefügt war, und auf das Schreiben an das FG vom 12. Juni 1986.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) darf einem Beteiligten PKH nur bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Denn der Kläger kann die Kosten aus seinem Vermögen aufbringen.

Eine Verschlechterung seiner Vermögenslage im Vergleich zu seiner ersten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die das FG noch seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist nicht erkennbar.

Dem Vorbringen des Klägers läßt sich nicht entnehmen, daß das in der Erklärung vom 15. Juni 1982 angegebene Wertpapiervermögen weggefallen wäre. Zwar hat er in seiner erneuten - auf dem amtlichen Vordruck abgegebenen - Erklärung vom 30. Mai 1986 die Frage nach dem Vorhandensein von Wertpapieren nicht beantwortet und insoweit in der Spalte ,,Verkehrswert" ,,keine" eingetragen. Zur Begründung dafür hat er in seinem Schreiben vom 3. Juni 1986 im wesentlichen ausgeführt, das Wertpapiervermögen könne nicht berücksichtigt werden, weil es als Rücklage für die laufenden Zinszahlungen diene. Nur in diesem Sinne kann damit auch der spätere Hinweis auf den Verbrauch des Wertpapiervermögens gemeint sein (Schreiben vom 12. Juni 1986). Aus den Angaben des Klägers ergibt sich damit lediglich, daß er den Einsatz des - noch vorhandenen - Wertpapiervermögens für nicht zumutbar hält. Dem kann indes nicht gefolgt werden.

Die Frage der Zumutbarkeit ist grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu beurteilen, wie sich aus § 115 Abs. 2 ZPO ergibt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 142 Anm. 5). In dieser Vorschrift des BSHG ist bestimmt, welches Vermögen einzusetzen ist. Für Wertpapiervermögen als ,,sonstige Geldwerte" kann zwar der Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Betracht kommen. Dies gilt aber nur in den Grenzen der aufgrund der Ermächtigung in § 88 Abs. 4 BSHG ergangenen Verordnung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 9. November 1970 (zuletzt geändert durch die Zweite Änderungsverordnung vom 6. Dezember 1979, BGBl I 1979, 2004). Danach ist das genannte Vermögen bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen nur bis zu einem Betrag von 4 000 DM für den Hilfesuchenden zusätzlich eines Betrags von 400 DM für jede Person, die von diesem überwiegend unterhalten wird, als nicht verwertbar anzusehen (§ 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung). Wendet man diese Vorschrift auf die Bewilligung von PKH an, ergibt sich beim Kläger ein nicht einsetzbarer Betrag allenfalls in Höhe von 5 200 DM. Das diesen Betrag übersteigende Wertpapiervermögen des Klägers reicht aus, die Prozeßkosten zu bestreiten.

Nach dem Vortrag des Klägers ist auch kein Grund ersichtlich, wonach die Verwertung dieses Vermögens eine Härte i. S. des § 88 Abs. 3 BSHG bedeuten würde. Dafür reicht es nicht aus, wenn der Kläger das Vermögen bzw. dessen Erträge für die laufenden Zinszahlungen verwenden will. Die insoweit bestehenden Verpflichtungen des Klägers begründen keinen außergewöhnlichen Bedarf, wie ihn die Ausnahmeregelung des § 88 Abs. 3 BSHG zur Voraussetzung hat (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 12. Aufl., § 88 Anm. 57).

Schon ohne Berücksichtigung des Wertpapiervermögens beträgt das Vermögen des Klägers 79 000 DM. Nach seiner zuletzt eingereichten Erklärung sind die Schulden zwar von bisher 266 400 DM im Zeitpunkt der ersten Erklärung auf 346 000 DM angewachsen. Gleichzeitig verfügt er aber - seinen Angaben zufolge - nach Wegfall des Veräußerungsverbots über das Grundstück in A. nunmehr über Grundvermögen im Wert von insgesamt 425 000 DM. Der Verwertung des - nicht nach § 114 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützten - Grundstücks in A. steht es nicht entgegen, wenn die geschiedene Ehefrau das Grundstück beansprucht, was wohl mit dem Hinweis des Klägers auf die noch nicht geklärte Frage des Zugewinnausgleichs gemeint ist. Davon, daß der Kläger nur Miteigentümer des Grundstücks ist, kann nach seinen Angaben nicht ausgegangen werden. Aber auch in diesem Fall wäre zwar die Veräußerung erschwert, keinesfalls aber die Kreditaufnahme ausgeschlossen.

Bei dem vom Kläger benötigten Kleinkredit stellt sich auch die Frage nach der Beleihungsgrenze nicht, die nach seinen Angaben überschritten sein soll. Da der Kläger die Raten für Zins und Tilgung aus seinem Wertpapiervermögen aufbringen kann, wird er den benötigten Betrag nach seinen Vermögensverhältnissen ohne weiteres erhalten.

Offenbleiben kann damit, ob die beantragte PKH schon deshalb versagt werden müßte, weil sich der Kläger nach Klageerhebung weiter verschuldet hat und jedenfalls erst dadurch die Beleihungsgrenze überschritten worden sein kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46. Aufl., § 114 Anm. 2 Ac, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415767

BFH/NV 1989, 123

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren