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BFH Beschluss vom 02.04.1996 - III B 170/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung von PKH wegen einsetzbaren Vermögens

 

Leitsatz (NV)

Verfügbares Vermögen ist im Rahmen der Zumutbarkeit neben Einkommen zur Deckung von Prozeßkosten einzusetzen. Die Grenzen der Zumutbarkeit ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung von § 88 BSHG.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114-115; BSHG § 88

 

Tatbestand

Der ledige Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für sein beim Finanzgericht (FG) anhängiges Klageverfahren betreffend den Erlaß von Einkommensteuer 1988.

Der Antragsteller hatte im Jahre 1988 als Gesellschafter einer KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1988 mit Bescheid vom 29. Juli 1992 berücksichtigte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) zunächst nur die gewerblichen Verluste der KG aus den Jahren 1983 und 1984, nicht auch den des Jahres 1982.

Mit der während des Klageverfahrens ergangenen Verfügung vom 22. August 1995 sprach das FA im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Oktober 1994 X R 104/92 (BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297) einen Erlaß von Einkommensteuer 1988 in Höhe von ... DM aus.

Den am 4. Mai 1995 gestellten Antrag auf Gewährung von PKH lehnte das FG ab. Nach der dem Antrag beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse studiert der Antragsteller seit Herbst 1994. Er verfügt u. a. über ein Sparkonto in Höhe von 43 000 DM und eine Lebensversicherung über 5 400 DM. Aus dem Sparkonto, das nach den Angaben des Antragstellers aus Ersparnissen aus seiner früheren Tätigkeit und einer Abfindungssumme nach seinem Ausscheiden bei der X- AG in Höhe von 27 000 DM resultiert, bestreitet er seinen Lebensunterhalt.

Das FG war der Auffassung, das Vermögen des Antragstellers stehe einer Gewährung von PKH entgegen. Ein Prozeßbeteiligter habe zur Bestreitung der Prozeßkosten sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar sei (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 115 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). § 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sei entsprechend anzuwenden. Im Streitfall verfüge der Antragsteller über ein verwertbares Sparguthaben von 43 000 DM. Auch wenn man die Abfindungssumme von 27 000 DM unberücksichtigt lasse (Hinweis auf Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 50. Aufl., § 115 Anm. 4 D), sei der Einsatz des übrigen Geldbetrages für die Kosten der Prozeßführung in Höhe von ca. 3 000 DM zumutbar.

Gegen die Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Im Hauptverfahren werde um den Erlaß von rd. 81 000 DM an Einkommensteuern gestritten. Diesen Betrag, der sich um die vom FG errechneten Prozeßkosten in Höhe von 3 000 DM noch erhöhe, könne er aus seinem verwertbaren Vermögen nicht entrichten. Das Vermögen diene derzeit zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und des Studiums.

Außerdem habe er seine Mutter unterstützen müssen, die im Rahmen des Konkurses der KG persönliche Haftungen übernommen habe. Die Mutter habe sich vor dem Konkurs notariell verpflichtet, in Höhe von ... DM zu haften, da ihr die übrigen Gesellschafter sonst keine Entnahmen zum Lebensunterhalt gestattet hätten. Aufgrund dieser Haftungen seien ihre sämtlichen Konten gepfändet worden. Die Mutter beziehe nur eine Witwenrente von monatlich rund 780 DM. Die Mieteinnahmen aus ihrem Haus betrügen monatlich 1 600 DM abzüglich Ausgaben. Der Stolz der Familie habe es bisher verhindert, daß die Mutter Sozialhilfe in Anspruch genommen habe. Sie versuche derzeit die Freigabe ihrer Konten und damit ihrer liquiden Mittel zu erreichen, habe jedoch bisher noch keinen Erfolg gehabt. Eine Unterstützung durch ihn, den Antragsteller, sei daher notwendig.

Zur rechtlichen Situation verweist der Antragsteller auf das Urteil des BFH in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, das das FA nur zum Teil angewendet habe. Es habe seiner geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine Beachtung geschenkt. Er habe nie über das aus der Beteiligung an der KG bestehende Vermögen verfügen können. Die Ertragskraft der KG sei sehr gering, oft sogar negativ gewesen, wie die Verlustvorträge zeigten. Darüber hinaus habe das notwendige Betriebsvermögen der KG nach Eröffnung des Konkurses veräußert werden müssen, was zur Auflösung der stillen Reserven und deren Versteuerung geführt habe. Den Veräußerungserlös habe die Y-Bank zur Abdeckung der der KG gewährten Kredite erhalten. Die Veräußerung des Grundbesitzes habe nicht ausgereicht, die Bank voll zu befriedigen. Der Konkurs sei daher eingestellt worden. Den Gesellschaftern seien keinerlei liquide Mittel aus der Veräußerung zugeflossen. Ein Zuwachs an Leistungskraft habe daher im Jahre 1988 gefehlt, als die negativen Kapitalkonten aufgelöst und das notwendige Betriebsvermögen veräußert werden mußte.

Messe man die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (Der Betrieb 1995, 1740) an die Vermögensteuer stelle, nämlich daß diese zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten dürfe, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibe, so habe er, der Antragsteller, Steuern zu entrichten, obwohl er keine Einnahmen gehabt habe. Damit sei die Grenze der Gesamtbelastung mehr als überschritten. Weiterhin verweist der Antragsteller auf das Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 5. Oktober 1995 1 K 36/95 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 1092), das sich mit einem vergleichbaren Sachverhalt befasse.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, ihm für das FG-Verfahren PKH zu gewähren.

Das FA hat von einer Stellungnahme abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH für den Antragsteller verneint. Nach den mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Vorschriften des Prozeßkostenhilfe-Änderungsgesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl I 1994, 2956) ist der Antragsteller in der Lage, die Verfahrens kosten für das beim FG anhängige Klageverfahren aus seinem Vermögen selbst zu bestreiten.

Ein Prozeßbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO n. F. PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Antragsteller über die zur Prozeßführung erforderlichen Mittel verfügt.

Bei einem Streitwert, der nach Angaben des Antragstellers bei rund 81 000 DM liegt, ergibt sich für das Klageverfahren ein voraussichtliches Prozeßkostenrisiko von rund 7 300 DM (vgl. Eberl, Prozeßkostenrisiko, Betriebs-Berater 1994, 1477).

Nach § 115 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO hat ein Beteiligter sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit ist grundsätzlich in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 88 BSHG zu beurteilen, wie sich aus § 115 Abs. 2 ZPO ergibt (vgl. BFH-Beschluß vom 11. April 1990 I B 75/89, BFH/NV 1991, 109; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 142 Anm. 5). § 88 BSHG bestimmt, welches Vermögen einzusetzen ist. Danach gehört ein Sparguthaben nicht zu dem Vermögen, dessen Verwertung nicht erwartet werden kann. Gemäß § 88 Abs. 2 BSHG werden allerdings bestimmte Vermögensgegenstände trotz ihrer begrifflichen Zugehörigkeit zum verwertbaren Vermögen (§ 88 Abs. 1 BSHG) von der Pflicht zum Einsatz ausgenommen, mit der Folge, daß sie auch i. S. des § 115 Abs. 2 ZPO als nicht existent gelten (Burgard, Neue Juristische Wochenschrift 1990, 3240). Der Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG gilt auch für Sparguthaben als sonstige Geldwerte, jedoch nur in den Grenzen der aufgrund der Ermächtigung in § 88 Abs. 4 BSHG ergangenen Verordnung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 11. Februar 1988 (BGBl I 1988, 150). Danach sind Sparguthaben bei Hilfe in besonderen Lebenslagen nur bis zu einem Betrag von 4 500 DM für den Hilfesuchenden zusätzlich eines Betrages von 500 DM für jede Person, die von diesem überwiegend unterhalten wird, als nicht verwertbar anzusehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung). Das bedeutet für den Streitfall, daß von dem Sparguthaben des Antragstellers, das nach seinen Angaben 43 000 DM beträgt, allenfalls ein Betrag in Höhe von 5 000 DM unberücksichtigt zu bleiben hat. Geht man mit dem FG davon aus, daß es sich bei der dem Antragsteller von der X-AG bei seinem Ausscheiden gewährten Abfindung um eine Abfindung in den Grenzen der §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes und des § 3 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes handelt, die bei der Entscheidung über ein PKH-Gesuch weder als Einkommen noch als Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl. z. B. Beschluß des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 20. Juli 1988 1 Ta 38/88, Monatsschrift für Deutsches Recht 1988, 995), reicht das verwertbare Sparguthaben aus, die Kosten des Prozesses zu bestreiten.

Die Verwertung des Vermögens ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsteller es, wie vorgetragen wird, zur Sicherung seines künftigen Lebensunterhalts benötigt. Der Gesetzgeber hat die Freigrenzen in § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Kenntnis des Umstandes festgesetzt, daß zur Zukunftssicherung in der Regel höhere Beträge benötigt werden. Die Gewährung der PKH ist jedoch eine Sozialhilfeleistung, eine Unterart der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (vgl. BVerfG-Beschluß vom 3. Juli 1973 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 355, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, 142, Rechtsspruch 12), die von der gegenwärtigen Bedarfslage abhängt. Die gegenwärtige Bedarfslage aber wird im Streitfall durch vorhandene eigene Geldmittel bestimmt. Der Antragsteller kann daher Sozialhilfe in Form der PKH nicht in Anspruch nehmen, soweit eine gegenwärtige Hilfsbedürftigkeit nicht besteht (s. hierzu Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 6. September 1988 4 WF 212/88, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1988, 1297).

Offenbleiben kann daher auch die Frage, ob der Antragsteller seine Mutter unterstützen muß, weil sie über keine liquiden Mittel verfügt. Folgt man den Angaben des Antragstellers, hat die Mutter die Einnahmen aus einer Witwenrente, die zumindest in den Grenzen der §§ 850, 850 a, 850 b ZPO unpfändbar sind, was auch bei der Pfändung eines Bankkontos auf Antrag zu beachten ist (§ 850 k ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421404

BFH/NV 1996, 785

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