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BFH Beschluss vom 11.04.1990 - I B 75/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliche Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

1. Die gemäß § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 88 Abs. 2 BSHG bestehende Obliegenheit, das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, schließt im Fall einer nur langfristig möglichen Veräußerung (z. B. eines Grundstücks) das Gebot an den Beteiligten ein, den Vermögensgegenstand kurzfristig im Rahmen des ihm Möglichen zu beleihen.

2. Die Beleihung eines selbst bewohnten kleinen Hausgrundstücks kann nicht verlangt werden (§ 115 Abs. 2 i. V. m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG).

3. Für die Frage der Möglichkeit einer weiteren Realkreditaufnahme kann von Bedeutung sein, daß Beträge bis zu einer gewissen Höhe ohne Formalitäten im Wege des - bei einer schon vorhandenen Grundschuld durch diese üblicherweise mit abgesicherten - Kontokorrentkredits herausgegeben werden.

4. Die mit der Einkommenserzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 115 Abs. 1 Sätze 2-3 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG) umfassen nicht die Aufwendungen für ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder für eine nur der Vermögensbildung dienende private Immobilie.

5. Ein sich eventuell ergebender Verlust ist grundsätzlich nicht mit den anderen Einkünften auszugleichen (§ 10 DVO zu § 76 BSHG).

6. Vom Einkommen können als besondere Belastungen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO) Ausgleichsbeträge für Preissteigerungen und für erhöhte Kosten der Unterkunft abgesetzt werden.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 115; BSHG §§ 76, 88

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat im Hauptverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Klage wegen Haftung für Körperschaftssteuer mit einem Streitwert von 1876 DM erhoben. Gleichzeitig mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Vorbescheid des FG vom 2. Dezember 1988 hat er beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten für das Klageverfahren zu bewilligen.

In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der - gegenüber Ehefrau und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete - Antragsteller an, an zwei Immoblienobjekten je zur Hälfte beteiligt zu sein (Verkehrswerte A-Straße 8: 252 500 DM; A-Straße 9 - Wohnanschrift -: 167 500 DM) und in Zusammenhang mit einer rund hundertprozentigen Beleihung (D-Bank 250 000 DM, L-Bank 170 000 DM, zusammen 420 000 DM) an Zinsen und Tilgung monatlich bei der D-Bank 2000 DM (Vorjahr insgesamt 16000 DM) und bei der L-Bank monatlich 2161 DM (Vorjahr insgesamt Tilung 4121,49 DM, Zinsen 21 194,83 DM, Gebühren 1660,86 DM) aufzubringen.

Einen die Zinsen und weitere Zahlungen für die Gebäude enthaltenden Betrag von jährlich 48 672 DM zog er neben Vorsorgeaufwendungen von 3000 DM ab von seinen angegebenen betrieblichen Einkünften von jährlich 32 254 DM (= monatlich 2687,83 DM) und Mieteinnahmen von jährlich 27 120 DM (= monatlich 2260 DM) sowie Kindergeld von (monatlich) 120 DM.

Das FG hat den Antrag abgelehnt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Aufgrund des § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelten im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) über die Prozeßkostenhilfe sinngemäß.

Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (wirtschaftliche Voraussetzungen) und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (sachliche Voraussetzungen).

Das FG hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für den Antragsteller gemäß § 115 Abs. 6 (früher Abs. 3) ZPO verneint. Nach dieser Vorschrift wird Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozeßführung vier aus dem Einkommen - gemäß § 115 Abs. 1 i. V. m. der Tabelle zu § 114 Satz 2 ZPO - zu leistende Monatsraten und die aus dem Vermögen - § 115 Abs. 2 ZPO - aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

1. Die Prozeßkosten ergeben sich nach derzeitigem Erkenntnisstand bei einem Streitwert von 1876 DM für das Hauptverfahren in Übereinstimmung mit dem FG im wesentlichen wie folgt:

a) Gerichtskosten:

drei Gebühren zu je 69 DM (§ 11 Abs. 1 des Gerichts-

kostengesetzes GKG i. V. m. Nrn. 1300, 1303, 1304

des Kostenverzeichnisses) 207 DM

b) Anwaltskosten:

zwei Gebühren zu je 130 DM (§ 11 Abs. 1 i. V. m.

§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Bundesgebührenordnung für

Rechtsanwälte BRAGO) 260 DM

Postgebühr (§ 26 BRAGO) 40 DM

Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO) 42 DM

Summe 342 DM 342 DM

549 DM.

2. Entgegen dem FG hat der Antragsteller diese Kosten nicht bereits deswegen aus seinem Vermögen durch Grundstücksbeleihung aufzubringen, weil die bisherigen hohen Grundstücksdarlehen zwischenzeitlich mit einem die Prozeßkosten übersteigenden Teilbetrag getilgt und hierdurch neue Kreditmöglichkeiten geschaffen wurden.

a) Nach § 115 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO hat ein Beteiligter sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit ist grundsätzlich in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu beurteilen, wie sich aus § 115 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO ergibt (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Mai 1988 IV B 99/86, BFH/NV 1989, 123 m.w.N.; vgl. auch - weitergehend - Kalthoener / Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rdnr. 294 m.w.N.).

Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen in diesem Sinne das gesamte verwertbare Vermögen.

Die Obliegenheit, das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, schließt - in Übereinstimmung mit dem FG - im Fall einer nur langfristig möglichen Veräußerung (z. B. eines Grundstücks) das Gebot an den Beteiligten ein, den Vermögensgegenstand kurzfristig im Rahmen des ihm Möglichen (dazu siehe c) durch Beleihung zu ,,verwerten" bzw. ,,einzusetzen". Dies hat der BFH - unter Auseinandersetzung mit der im Schrifttum zum Teil vertretenen Gegenauffassung - bereits mit Beschluß vom 27. Juni 1988 X S 10/87 (BFH/NV 1989, 124 m.w.N.) entschieden (vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. November 1989 IV b ZR 70/89, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1990, 389).

Für Miteigentumsanteile - wie im Streitfall - gilt Entsprechendes (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 123; vom 17. März 1987 VII B 152/86, BFH/NV 1987, 733, 735).

b) Vor der Frage, inwieweit vorhandene Vermögensgegenstände tatsächlich - auch im Wege der Beleihung - verwertbar bzw. einsetzbar sind, ist zunächst zu prüfen, ob sie zum sog. Schonvermögen i. S. des § 88 Abs. 2 BSHG gehören.

Gemäß dieser Vorschrift darf die Hilfe - u. a. - nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines selbst bewohnten kleinen Hausgrundstücks - Familienheims - (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG). Dementsprechend kann auch dessen Beleihung nicht verlangt werden (siehe die Nachweise unter a).

Ob ein Hausgrundstück in diesem Sinne ,,klein" ist, wird - kombiniert - zum einen nach personenbezogenen Kriterien (Zahl der Bewohner des Hausgrundstücks und ihrer besonderen Bedürfnisse) und zum anderen nach sach- und wertbezogenen Kriterien (Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Baulichkeit; Größe des Grundstücks; Wert des Grundstücks einschließlich der Baulichkeit) beurteilt - sog. Kombinationstheorie - (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 17. Januar 1980 5 C 48.78, BVerwGE, 294 m.w.N.; Kalthoener / Büttner, a.a.O., Rdnr. 318 m.w.N.; Schoreit /Dehn, Beratungshilfegesetz / Prozeßkostenhilfegesetz, § 115 ZPO Rdnr. 41 m.w.N.; ferner z. B. BGH-Beschluß in FamRZ 1990, 389; BFH-Beschluß in BFH/NV 1989, 124, 125).

Hierzu hat das FG nicht die notwendigen Feststellungen getroffen. Entsprechende Ermittlungen drängen sich auf wegen der Übereinstimmung der Wohnanschrift des Antragstellers mit der Belegenheit des (mit einem Verkehrswert von 167 500 DM angegebenen) Grundstücksanteils in der A-Straße 9 sowie aufgrund der Schuldenzuordnung (,,für die Beschaffung oder die Erhaltung des Familienheims des Antragstellers") im ausgefüllten Erklärungsvordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Es kommt hinzu, daß das FG den Beleihungsspielraum hauptsächlich mit den bisherigen Tilgungen des Darlehens bei der L-Bank begründet hat, dessen angegebener Betrag (ca. 170 000 DM) eher dem Verkehrswert des Grundstücksanteils A-Straße 9 nahekommt, während für das (vom Antragsteller in derselben Rubrik des Erklärungsvordrucks eingetragene) Darlehen bei der D-Bank weder eine - vom Betrag her nicht auszuschließende - Zuordnung zu dem weiteren Grundvermögen in der A-Straße 8, noch der Tilgungsverlauf festgestellt wurde.

Da sich die fehlenden Feststellungen auch nicht anhand der dem Senat vorliegenden Akten treffen lassen, erscheint es zweckmäßig, die weiter erforderlichen Ermittlungen durch das erstinstanzliche Tatsachengericht durchführen zu lassen und die Sache hierzu unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückzuverweisen (vgl. BFH-Beschluß vom 17. November 1987 II B 120/87, nicht veröffentlicht - NV -; vom 17. März 1987 VII B 152/86, BFH/NV 1987, 733; allgemein BFH-Beschluß vom 8. Juli 1980 VII B 18/80, BFHE 131, 12, BStBl II 1980, 657).

c) Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG die - in der Beschwerde aufgeworfene - Frage zu prüfen haben, ob im Streitfall wegen Erschöpfung der (durch die Kreditvergabepraxis der Banken bestimmten) Beleihungsgrenzen keine Möglichkeit einer weiteren durch das Vermögen gesicherten Kreditaufnahme mehr besteht (vgl. a) und Beschluß in BFH/NV 1989, 124, 125).

Die Beleihungsgrenzen werden von den verschiedenen Kreditinstituten nach unterschiedlichen Kriterien und in Abhängigkeit von der Gegenleistung sowie von konjunkturellen und sonstigen Marktumständen bestimmt.

Dem pauschalen Beschwerdevorbringen lassen sich allerdings insoweit keine entscheidungserheblichen Anhaltspunkte entnehmen (vgl. zu der - auch ohne Aufforderung zur Glaubhaftmachung nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehenden - Substantiierungspflicht des anwaltlich vertretenen Antragstellers BFH-Beschluß vom 7. April 1989 VI B 75/88, BFH/NV 1989, 800, 802).

Im übrigen darf bei der Höhe der in Rede stehenden Prozeßkosten (weniger als 1000 DM) die Frage einer Realkreditaufnahme nicht überbewertet werden, da Geldmittel in dieser Größenordnung erfahrungsgemäß ohne nennenswerte Formalitäten im Wege des - bei einer schon vorhandenen Grundschuld durch diese üblicherweise automatisch mit abgesicherten - Kontokorrentkredits vergeben werden (vgl. Oberverwaltungsgericht - OVG - Münster, Beschluß vom 8. November 1985 8 B 855/85, FamRZ 1986, 188; ferner OVG Saarlouis, Beschluß vom 15. April 1988 1 W 52/88, JURIS).

3. Anhand der bisher vom FG getroffenen Feststellungen und mittels der Angaben des Antragstellers kann der Senat des weiteren nicht selbst beurteilen, ob die Kosten der Prozeßführung vier aus dem Einkommen - gemäß § 115 Abs. 1 i. V. m. der Tabelle zu § 114 Satz 2 ZPO - zu leistende Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen und die Prozeßkostenhilfe deswegen nicht zu bewilligen ist (§ 115 Abs. 6 ZPO).

a) Bei der Ermittlung des Einkommens nach § 115 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ZPO i. V m. der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 76 Abs. 2 BSHG können die - neben den betrieblichen Einkünften von jährlich 32 254 DM bzw. monatlich 2687,83 DM angegebenen - Einkünfte des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung nur beziffert werden, wenn die (soweit ersichtlich) als Werbungskosten geltend gemachten Grundstücksaufwendungen zwecks richtiger Zuordnung weiter aufgeschlüsselt werden.

Die mit der Einkommenserzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG) umfassen nicht die Aufwendungen für ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder für eine nur der Vermögensbildung dienende (weder selbstgenutzte noch vermietete) Immobilie (vgl. zum Teil Beschluß des Oberlandesgerichts - OLG - Bamberg vom 2. Februar 1981 3 U 122/80, Juristisches Büro - JurBüro - 1981, 611, 613).

Zu den absetzbaren Ausgaben für das vermietete Grundstück gehören von den geltend gemachten Positionen die (betragsmäßig noch anteilig zu ermittelnden) Schuldzinsen - nicht Tilgungen - sowie Grundsteuern und Gebäudeversicherungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG).

Ein sich eventuell ergebender Verlust ist grundsätzlich nicht mit den anderen Einkünften auszugleichen (§ 10 Satz 1 der letztgenannten Verordnung; vgl. auch BGH-Beschluß vom 28. September 1983 IVa ZR 75/83, JurBüro 1984, 51).

b) Nach Berücksichtigung des mit 120 DM pro Monat angegebenen Kindergelds (vgl. z. B. Zöller / Schneider, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 115 Rdnr. 16; konkludent auch BFH-Beschluß vom 22. Juli 1982 VI S 6/81, NV) und Abzug der noch zu beziffernden Steuern auf die Einkünfte (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG) sowie der mit 3 000 DM jährlich (= 250 DM monatlich) angegebenen privaten Krankenversicherungsbeiträge (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG) können gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO angemessene weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen abgesetzt werden.

aa) Insbesondere kommt ein Ausgleich für die seit Inkrafttreten der Tabelle zu § 114 ZPO eingetretenen Preissteigerungen in Betracht (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 26. April 1988 1 BvL 84/86, BVerfGE 78, 104, 119; des BFH in BFH/NV 1989, 800, 802; vom 3. Oktober 1984 II S 2/84, BFHE 142, 27, BStBl II 1984, 837 m.w.N.), nachdem der doppelte durchschnittliche Eckregelsatz für Haushaltsvorstände im Vergleich zu dem in der Tabelle seinerzeit berücksichtigten Wert von (2x297 DM =) 594 DM (BTDrucks 8/3068, S. 19, 20) bis 1989/90 um 256 DM (2x425 DM =) auf 850 DM gestiegen ist (Stand 1. September 1989, vgl. Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge - NDV - 1989, 253).

bb) Ebenso kann sich eine besondere Belastung aus den seit Inkrafttreten der Tabelle gestiegenen Kosten für die Unterkunft ergeben, soweit diese Kosten einerseits 18 v. H. oder rund 1/5 des verfügbaren Nettoeinkommens übersteigen (Beschlüsse in BVerfGE 78, 104, 109; ferner in BFH/NV 1989, 800, 802; des BGH in FamRZ 1990, 389) und andererseits nur im sozial angemessenen Rahmen anfallen, wobei wiederum auf den Maßstab des kleinen Hausgrundstücks i. S. des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG (vgl. oben II.2. b) zurückzugreifen ist (Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin vom 8. März 1989 L 6 J-S 91/88, JURIS; des OLG Bamberg vom 14. November 1984 2 WF 239/84, JurBüro 1985, 1258 m.w.N.; Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rdnr. 260 m.w.N.).

Ohne Feststellungen des FG zu diesem - im Streitfall betragsmäßig wesentlichen - Punkt können die Fragen des in die Tabelle nach § 114 ZPO einzusetzenden Einkommensbetrags und der aus dem Einkommen zu leistenden Monatsraten nicht beurteilt werden.

4. Der Senat kann ferner ohne entsprechende Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob die sachlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfegewährung erfüllt sind (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insbesondere kann der Senat, dem die Klageakte nicht vorliegt, im gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht selbst prüfen, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO (vgl. zu den Kosten einer - erfolglosen - Beschwerde wegen Prozeßkostenhilfe BFH-Beschluß vom 18. Oktober 1988 VII E 9-10/88, BFHE 154, 454, BStBl II 1989, 47).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417077

BFH/NV 1991, 109

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