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BFH Beschluss vom 01.03.2002 - VIII B 110/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erschließungsaufwendungen für die erstmalige öffentliche Erschließung eines gewerblich genutzten Grundstücks

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob Erschließungsaufwendungen für die erstmalige öffentliche Erschließung eines gewerblich genutzten Grundstücks, dessen Eigentümer zuvor lediglich aufgrund einer privatrechtlichen Gestattung über eine fremde Privatstraße das öffentliche Verkehrsnetz erreichen konnte, nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden sind, ist nicht klärungsbedürftig.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

Die Rechtsfrage, ob Erschließungsaufwendungen für die erstmalige öffentliche Erschließung eines gewerblich genutzten Grundstücks, dessen Eigentümer zuvor lediglich aufgrund einer privatrechtlichen Gestattung über eine fremde Privatstraße das öffentliche Verkehrsnetz erreichen konnte, nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden sind, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage der bisher von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entscheiden. Danach muss die Erschließung grundstücksbezogen sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Grundstück entsprechend dem Grad seiner Bebaubarkeit baureif gemacht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 22. März 1994 IX R 52/90, BFHE 175, 29, BStBl II 1994, 842; vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632, unter 1. b der Gründe; vom 16. Juli 1996 IX R 55/94, BFH/NV 1997, 178, m.w.N.). Dafür reicht es aus, dass das Grundstück über eine Straße oder einen Weg an das öffentliche Straßennetz angebunden wird, die dazu dienen oder geeignet sind, das Grundstück entsprechend der geplanten Bebauung nutzbar zu machen. Eine öffentliche Erschließung ist dazu nicht erforderlich. Es genügt z.B. eine private Straße auf eigenem oder fremdem Grundstück (BFH-Urteile vom 7. November 1995 IX R 54/94, BFHE 179, 279, BStBl II 1996, 190, unter 2. b der Gründe; vom 7. November 1995 IX R 99/93, BFHE 179, 96, BStBl II 1996, 89, unter 2. b der Gründe; zur Abgrenzung vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 34/96, BFHE 190, 361, BStBl II 2000, 257) oder ein lediglich als Provisorium betrachteter Weg (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 IX R 5/95, BFHE 179, 133, BStBl II 1996, 134, unter 2. b der Gründe; in BFH/NV 1997, 178) oder ein Feld- und Waldweg, den der Grundstückseigentümer nur über eine gemeindliche Sondernutzung befahren durfte (BFH-Urteil vom 18. Januar 1995 XI R 60/94, BFH/NV 1995, 770). Dementsprechend genügt für die Erschließung eines Grundstücks auch eine Privatstraße, die das Grundstück aufgrund eines privatrechtlichen dinglichen Nutzungsrechts (z.B. einer Grunddienstbarkeit) oder eines obligatorischen Nutzungsrechts in der Form einer Nutzungsgestattung erschließt. Maßgeblich ist allein, dass mit der Nutzung des bebauten Grundstücks begonnen werden kann (erstmalige Betriebsbereitschaft i.S. von § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs und dass ―bezogen auf den Streitfall― das bereits durch eine Privatstraße an das öffentliche Straßennetz angeschlossene Grundstück durch die Erschließung über die zusätzliche öffentlich-rechtliche Straße und die dadurch bedingte erweiterte Nutzbarkeit in seinem Wert nicht wesentlich erhöht wird (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 179, 279, BStBl II 1996, 190).

Zu beiden Voraussetzungen ist im Streitfall eine weitere Klärung im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Die Frage, ob und inwieweit die Erschließung eines Grundstücks eine längerfristige gesicherte Rechtsposition verlangt, ist nicht klärungsfähig, weil hier nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) eine langfristige Nutzungsgestattung erwartet werden konnte und diese Erwartung auch durch die über 30-jährige und noch fortdauernde Laufzeit bestätigt wird. Darüber hinaus hat das FG festgestellt, dass die öffentlich-rechtliche Straße keine wesentliche Werterhöhung zur Folge hatte; daran ist der erkennende Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren gebunden.

Der Senat sieht von einer weiter gehenden Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung).

 

Fundstellen

Haufe-Index 767942

BFH/NV 2002, 1143

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