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BayObLG Beschluss vom 27.01.2020 - 1 AR 146/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bindung eines Verweisungsbeschlusses in einem Insolvenzantragsverfahren wegen Willkür

 

Leitsatz (amtlich)

Verweist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die vom Eröffnungsantrag betroffene Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihren statutarischen, im Handelsregister auch eingetragenen Sitz hat, das Verfahren an das Gericht, in dessen Bezirk die im Handelsregister gleichfalls eingetragene Geschäftsadresse liegt, ohne die ihm obliegenden und sich aufdrängenden Ermittlungen zum Mittelpunkt einer Geschäftstätigkeit an der neuen Geschäftsadresse vorgenommen zu haben, so bindet die Verweisung wegen objektiver Willkür auch dann nicht, wenn das verweisende Gericht seine Entscheidung auf die grob fehlerhafte Rechtsauffassung gestützt hat, mit der Geschäftsadresse habe sich auch der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin geändert.

 

Normenkette

InsO § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 281 Abs. 2

 

Tenor

Örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht München (Abteilung für Insolvenzsachen).

 

Gründe

I. Mit Antrag vom 18. April 2019, eingegangen beim Amtsgericht München - Insolvenzgericht - am 23. April 2019, beantragte der Geschäftsführer der Schuldnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für diese die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit. Im beigefügten Vermögensverzeichnis ist unter der Rubrik "Angaben zu Schuldnerdaten" eingetragen, dass keine Anschrift mehr vorhanden sei und sich der Sitz in M. befinde. In der Rubrik "Art des Vermögens, Geschäftsinventar und Arbeitsgeräte" ist zu jedem abgefragten Unterpunkt angegeben, dass solches nicht vorhanden sei. Schließlich ist unter dem Punkt 8. "Veräußerung von Vermögensgegenständen / Forderungen in der Vergangenheit" auf die N...

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