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BayObLG Beschluss vom 16.04.1991 - BReg 2 Z 31/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Vollmacht für Grundstückseigentümer für Bestellung von Dienstbarkeiten nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 18.01.1991; Aktenzeichen 13 T 8535/90)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 1991 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 10.000 DM festgesetzt. Insoweit wird der Beschluß des Landgerichts abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Grundstückseigentümer S. und D. begründeten mit Teilungserklärung vom 25.11.1987 Wohnungseigentum; dieses veräußerten sie zum größten Teil an Dritte. Die Erwerber sind inzwischen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

In der Teilungserklärung heißt es in Abschnitt VI u. a.:

Die Herren S. und D. behalten sich als Berechtigte zu je 1/2 das alleinige Nutzungsrecht an dem gesamten Hofraum und an demjenigen Teil des Treppenaufgangs, der im beigefügten Lageplan blau eingezeichnet ist, vor …

Das Recht kann entgeltlich oder unentgeltlich ganz oder teilweise auf Dritte übertragen und durch Dienstbarkeiten oder Nutzungsregelungen gesichert werden.

Die jeweiligen Kaufverträge mit den Erwerbern enthalten u. a. jeweils folgende Bestimmungen:

Abschnitt IX Abs. 3: Der Veräußerer hat sich … in der Teilungserklärung das alleinige Nutzungsrecht an dem Hofraum und … vorbehalten. … Wegen des näheren Inhalts wird auf die Teilungserklärung verwiesen. Die Rechte sind übertragbar. Der Erwerber tritt auch insoweit in alle sich aus der Teilungserklärung ergebenden Rechte und Pflichten ein …

XII: Der Erwerber bevollmächtigt den Veräußerer … zu folgenden Handlungen:

Benutzungsregelungen hinsichtlich einzelner Räu...

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