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BayObLG Beschluss vom 09.10.2025 - 102 VA 53/25

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Tenor

Der Antrag der weiteren Beteiligten Y.L. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt XX wird abgelehnt.

Gründe

I. Die Antragsteller sind seit [...] 2018 die Pflegeeltern des [...] 2017 geborenen Kindes und weiteren Beteiligten A.L. (im Folgenden auch "das Kind"). Sie begehrten Einsicht in die Akten eines beim Amtsgericht [...] geführten, zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahrens wegen elterlicher Sorge. Beteiligte am Sorgerechtsverfahren waren das Kind und dessen leibliche Eltern Y.L. und S.L. Hintergrund des Akteneinsichtsgesuchs war ein weiteres Hauptsache- und ein Eilverfahren, in denen es um den Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern ging. Das Amtsgericht hörte die am Sorgerechtsverfahren Beteiligten zum Begehren der Antragsteller auf Einsichtnahme in die Verfahrensakten an. Y.L. widersprach dem Akteneinsichtsgesuch mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. März 2025. Die Sorgerechtsakte enthalte sensible Daten der leiblichen Eltern und auch des Kindes. Abzuwägen sei einerseits das Recht der Eltern auf informationelle Selbstbestimmung und andererseits das Recht der Pflegeeltern, ihre Rechte wahrzunehmen. Das "Wechselmodell" sei höchstrichterlich im Rahmen des Umgangs angesiedelt; Kenntnisse zur sorgerechtlichen Situation seien nicht erforderlich. Darüber hinaus berücksichtige das Gericht von Amts wegen die Interessen des Kindes und die Fragen des Kindeswohls. Die Pflegeeltern seien nicht die Sachwalter des Kindes.

Mit Bescheid vom 14. April 2025 hat das Amtsgericht den Akteneinsichtsantrag der Antragsteller mit der Begründung zurückgewiesen, diese hätten ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Allein der Vortrag, "nicht zu wissen, woran man ist, woran das Kind ist und wie es weitergeht ......

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