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BayObLG Beschluss vom 08.05.2003 - 2 ObOWi 43/03

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Leitsatz (amtlich)

›1. Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Der Verbotsirrtum ist als vermeidbar zu bewerten, wenn er auf mangelnder Kenntnis der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften beruht.

2. Sind an einem Pfosten ein Zusatzschild und zwei Vorschriftszeichen übereinander angebracht und irrt ein Fahrzeugführer über die (objektiv) beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht über ihm angebrachte Vorschriftszeichen, so stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar. Dieser kann dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt.‹

 

Gründe

I.

1. Mit Urteil vom 15.10.2002 hat das Amtsgericht Kissingen - Zweigstelle Hammelburg - den Beklagten wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts" (um 67 km/h) zu einer Geldbuße von 275 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.

Zur Tat hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene fuhr am 29.4.2002 um 14.29 Uhr mit dem Pkw , amtliches Kennzeichen , auf der BAB A in Fahrtrichtung F . Bei km 625,050 im Gemeindebereich E fuhr der Betroffene bei Zeichen 274 StVO und der an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 127 km/h. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen und dem Betroffenen auch zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte dieser erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts erheblich überschritt und hätte daher langsamer fahren können und müssen. Er handelte daher zumindest fahrlässig."

Im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung hat das Am...

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