nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 15.03.2002; Aktenzeichen S 31 RA 1393/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. März 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI).
Die am 1961 in Irland geborene Klägerin, von Beruf Rechtsanwältin, ist nach ihren Angaben seit Oktober 1993 als Kommunikationstrainerin/Dozentin für verschiedene Auftraggeber tätig. Nach dem Bescheid der B.-Betriebskrankenkasse vom 18.05. 1999 übt sie seit 01.01.1998 keine arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeit i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV aus, die zu einem Beschäftigungsverhältnis führt. Seit 01.11.2001 ist sie versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 16.06.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten vorsorglich die Befreiung von der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige. Formblattanträge auf Feststellung der Versicherungspflicht bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht (VSP) wurden im September 1999 vorgelegt. Mit Schreiben vom 11.09.2000 bejahte die Beklagte die Versicherungspflicht ab 01.10.1993 aufgrund der selbständigen Tätigkeit als Dozentin und forderte vor Erteilung des Bescheids über die Versicherungspflicht weitere Angaben an. Die Klägerin gab an, sie habe vom 01.08.1998 bis 31.03.1999 zwei Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt; diese Beschäftigungsverhältnisse seien nach § 8 Abs. 2 SGB IV zusammenzurechnen. Ab 01.04.1999 bis 30.11.2000 sowie ab 01.12.2000 ff. habe sie jeweils einen Arbeitnehmer geri...