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Bayerischer VGH Beschluss vom 17.04.2007 - 4 C 07.659

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Terminsgebühr. Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung. Einzelstreitwerte. Gesamtstreitwert. Gewerbesteuer (Kostenfestsetzung). Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Februar 2007

 

Leitsatz (amtlich)

Verbindet das Verwaltungsgericht nach Aufruf der Sache zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung, errechnet sich die Terminsgebühr für die anwaltliche Vertretung in dieser Verhandlung nach den jeweiligen (Einzel-)Streitwerten, nicht anteilig nach deren Summe.

 

Normenkette

VwGO §§ 164, 93 S. 1; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3; VV RVG Nr. 3104

 

Verfahrensgang

VG Regensburg (Beschluss vom 22.02.2007; Aktenzeichen RN 11 M 07.196)

 

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. Januar 2007 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Februar 2007 werden abgeändert.

Die dem Kläger erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen werden auf 16.541,60 Euro festgesetzt.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.041,22 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2007 wendet, ist zulässig und begründet. Zu Unrecht wurden die dem Kläger im Verfahren RN 11 K 05.1055 erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen statt auf die beantragten 16.541,60 Euro unter Kürzung der geltend gemachten Terminsgebühr nur auf 15.500,38 Euro festgesetzt.

Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) nicht aus dem Streitwert zu berechnen sei, den es für das...

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