Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitbeschäftigte. Berechnung des Urlaubsanspruchs
Normenkette
BUrlG §§ 1, 3, 13; TVG § 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 01.09.1988; Aktenzeichen 5 Sa 801/88) |
AG Oberhausen (Urteil vom 05.05.1988; Aktenzeichen 2 Ca 414/88) |
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. September 1988 – 5 Sa 801/88 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 5. Mai 1988 – 2 Ca 414/88 – wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin ist in der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamts Oberhausen als Hauptvermittlerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit i.d.F. des 18. Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit vom 1. Juli 1970 (MTA) anzuwenden.
§ 48 Abs. 4 Unterabs. 3 und Unterabs. 5 MTA lauten auszugsweise:
„Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/250 des Urlaubs nach Absatz 1 …”
„Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubstages, bleibt er unberücksichtigt.”
Die Klägerin arbeitet entsprechend ihrem Arbeitsvertrag in jeder zweiten Woche an fünf Arbeitstagen insgesamt 40 Stunden. Bei einer auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilten Arbeitszeit hätte die Klägerin nach § 48 Abs. 1 MTV einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen.
Die Beklagte hat den Urlaubsanspruch der Klägerin mit 14 Arbeitstagen berechnet und diesen Urlaub gewährt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin begehrt festzustellen, daß ihr für das Jahr 1987 ein weiterer Urlaubstag zusteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht für das Urlaubsjahr 1987 kein weiterer Urlaubstag zu.
1. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 1987 (8 AZR 166/86 – AP Nr. 4 zu § 48 BAT) ausführlich dargelegt, daß es für die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach der mit § 48 MTA insoweit wortgleichen Bestimmung in § 48 BAT i.d.F. des 23. Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 21. April 1970 auf die für den Arbeitnehmer sich ergebenden zusätzlichen freien Arbeitstage im Jahr ankommt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Urlaubsgewährung der Beklagten nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat seine Bedenken hiergegen nicht erläutert. Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, sind deshalb nicht ersichtlich.
2. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung der Entscheidung darauf abgestellt, es lasse sich nicht daran vorbeikommen, daß die Klägerin nur an 14 Arbeitstagen von der Arbeit freigestellt würde, während ihre vollzeitbeschäftigten Arbeitskollegen 30 Urlaubstage erhalten. Darin sei ein Verstoß gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG zu sehen, weil danach der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln dürfe, es sei denn, daß sachliche Gründe dies rechtfertigen.
3. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Für die Entscheidung kann unerörtert bleiben, ob – wie das Landesarbeitsgericht meint – hier auf Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG abzustellen ist oder, weil es sich hier um Wirkungen eines Tarifvertrags auf ein Arbeitsverhältnis handelt, statt dessen Art. 3 Abs. 1 GG maßgebend ist (vgl. dazu Lipke, GK-TzA, Art. 1 § 2 Rz 86 mit Nachweisen), weil die Klägerin nicht wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt wird. Zutreffend hat die Revision darauf hingewiesen, daß die Klägerin von der Regelung nach § 48 Abs. 4 MTA nicht deshalb erfaßt wird, weil sie Teilzeitbeschäftigte ist, sondern weil sie ihre Arbeitszeit nicht regelmäßig an fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche leistet. Diese Regelung stellt darauf ab, daß ein Arbeitnehmer im Verhältnis des Umfangs seiner Arbeitsbelastung einen Freistellungsanspruch erwirbt. Daß rechnerisch hierbei Differenzen im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten auftreten, der regelmäßig an fünf Werktagen einer Woche zur Arbeit verpflichtet ist, beruht im übrigen nicht auf der Regelung in § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 MTA, durch die für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag der Urlaubsanspruch nach § 48 Abs. 1 MTV zu vermindern ist. Dies ergibt sich vielmehr aus der Rundungsregelung in § 48 Abs. 4 Unterabs. 5 MTA, nach der Bruchteile, die sich beim Berechnungsvorgang ergeben, unberücksichtigt bleiben, also wegfallen (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom 2. Oktober 1987, a.a.O., zu 6 und 7 der Gründe).
Solche auf Praktikabilitätserwägungen gegründete Berechnungsregelungen treffen gleichermaßen alle Arbeitsverhältnisse wenn die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 MTA gegeben sind. Gegen sie bestehen keine durchgreifenden Bedenken, soweit nicht durch die tarifliche Regelung in den gesetzlichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers eingegriffen wird. Das trifft entgegen der Auffassung der Klägerin für ihr Arbeitsverhältnis nicht zu.
Zu Unrecht meint die Klägerin, daß für sie von einem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 18 Werktagen auszugehen sei.
Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, daß einer Urlaubsdauer von 18 Werktagen, wenn sie auf fünf Arbeitstage einer Woche bezogen wird, eine Urlaubsdauer von 15 Arbeitstagen entspricht (BAGE 45, 199 = AP Nr. 15 zu § 13 BUrlG). Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom 27. Januar 1987 (BAGE 54, 141 = AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG) angeschlossen.
Wird dies zugrunde gelegt, ergibt sich für die Klägerin, deren Arbeitszeit nur jeweils auf fünf Tage jeder zweiten Woche verteilt ist, ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 7,5 Urlaubstagen. Ein Eingriff in den gesetzlichen Urlaubsanspruch der Klägerin ist daher bei einem tariflichen Anspruch von 14 Tagen zu verneinen.
Unterschriften
Michels-Holl, Dr. Leinemann, Dr. Wittek, Wittendorfer, Dr. Gaber
Fundstellen