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BAG Urteil vom 22.10.1991 - 3 AZR 486/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf einer Unterstützungskassenverordnung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Scheidet ein Arbeitgeber, der den Arbeitnehmern eine Altersversorgung über eine Unterstützungskasse versprochen hat, aus dem Kreis der Trägerunternehmen der Unterstützungskasse aus, so endet die Leistungspflicht der Kasse. Stattdessen muß der Arbeitgeber die Versorgungszusage unmittelbar erfüllen (Bestätigung von BAGE 54, 176 = AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).
  • Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG können auch laufende Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers gekürzt oder eingestellt werden.
  • Vor der Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage muß der Arbeitgeber den Träger der Insolvenzsicherung einschalten und, wenn dieser der Übernahme der Versorgungsverpflichtungen nicht zustimmt, im Wege der Feststellungsklage klären lassen, ob er zur Kürzung oder Einstellung berechtigt ist (BAGE 32, 220 = AP Nr. 4 zu § 7 BetrAVG). Ist ein rechtskräftiges Urteil nicht so schnell wie erforderlich zu erhalten, genügt die Erhebung der Klage (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Januar 1987 – 3 AZR 313/85 – AP Nr. 12 zu § 7 BetrAVG Widerruf). Die Erhebung der Klage ist aber unverzichtbare Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerrufs, um die Zahlung der Versorgungsleistungen entweder durch den Arbeitgeber oder durch den PSV sicherzustellen (im Anschluß an BAGE 61, 24 = AP Nr. 15 zu § 7 BetrAVG Widerruf).
 

Normenkette

BetrAVG §§ 1, 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4; BGB §§ 329, 414

 

Verfahrensgang

LAG Saarland (Urteil vom 29.08.1990; Aktenzeichen 1 Sa 73/90)

ArbG Saarbrücken (Urteil vom 16.03.1990; Aktenzeichen 4 (3) Ca 1225/89)

 

Tenor

  • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 29. August 1990 – 1 Sa 73/90 – wird zurückgewiesen.
  • Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Fortzahlung einer Betriebsrente an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin war bis zu ihrem Ruhestand im Jahre 1985 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. Die Beklagte gewährte ihren Mitarbeitern eine Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, die “V… -A… -B… Unterstützungskasse e.V.” (VAB-Unterstützungskasse). Die Bedingungen für den Bezug von Unterstützungsleistungen waren in der Satzung und dem Leistungsplan der VAB-Unterstützungskasse geregelt, wobei ein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen ausgeschlossen wurde.

Am 29. Oktober 1985 schied die Beklagte aus dem bisherigen Konzernverbund der Vereinigten Bekleidungswerke R… GmbH aus. Sie wurde umbenannt und übernahm in einem notariellen Vertrag vom 29. Oktober 1985 sämtliche Pensionsverpflichtungen und Anwartschaften, die die Unterstützungskasse gegenüber ihren Arbeitnehmern zu erfüllen hatte, als unmittelbare eigene Verpflichtung. Die Unterstützungskasse und die Vereinigten Bekleidungswerke R… GmbH wurden von diesen Pensionsverpflichtungen freigestellt. Der beurkundende Notar belehrte die Parteien darüber, daß es sich nicht um eine befreiende Schuldübernahme, sondern um eine Freistellung im Innenverhältnis handele. In einer Betriebsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vom 17. Februar 1986 wurde vereinbart, daß ab 30. Oktober 1985 neue Ansprüche und Anwartschaften gegen die Unterstützungskasse nicht mehr erworben werden können, da die Beklagte mit dem Ausscheiden aus der R… -Gruppe auch aus dem Kreis der Trägerunternehmen der Unterstützungskasse ausgeschieden sei. Im Jahre 1987 fiel die Unterstützungskasse in Konkurs.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin bis Juli 1989 eine Betriebsrente von 137,-- DM monatlich. Sie stellte im August 1989 die Rentenzahlung ein und begründete dies damit, daß sie in eine wirtschaftliche Notlage geraten sei. Gleichzeitig wandte sie sich an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als dem Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung und bat um Übernahme der Pensionsverpflichtung. Dies lehnte der PSV mit Schreiben vom 30. November 1989 ab.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde weiterhin die Betriebsrente. Der Widerruf der Versorgungszusage sei unwirksam, da der PSV die Einstellung von Versorgungsleistungen nicht für zulässig erachtet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Monate August und September 1989 274,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. September 1989 zu zahlen;
  • die Beklagte zu verurteilen, an sie eine mit dem 1. Oktober 1989 beginnende am letzten eines Monats jeweils fällige Monatsrate in Höhe von 137,- DM zu zahlen und jeweils mit 4 % seit Fälligkeit zu verzinsen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht verpflichtet, die Betriebsrente fortzuzahlen. Sie schulde die Rente nicht unmittelbar. Mit Vertrag vom 29. Oktober 1985 habe sie lediglich die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Unterstützungskasse übernommen. Der Widerruf der Versorgungsleistungen sei wirksam. Sie habe sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden. Auf die Zustimmung des PSV könne es nicht ankommen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die das fordere, sei verfassungswidrig.

Die Klägerin hat dem PSV den Streit verkündet. Dieser ist der Klägerin als Streithelfer beigetreten und hat sich der Auffassung und dem Antrag der Klägerin angeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin über den 31. Juli 1989 hinaus Versorgungsleistungen zu erbringen. Der Widerruf der Versorgungsleistungen ist unwirksam.

I. Die Beklagte schuldet der Klägerin die Betriebsrente. Dies haben die Vorinstanzen richtig entschieden.

1. Die Verpflichtung der Beklagten ergibt sich aus dem Versorgungsversprechen. Die Beklagte hat ihren Arbeitnehmern eine Altersversorgung zugesagt. Die Leistungen sollten von einer Unterstützungskasse erbracht werden.

2. Dieses Versorgungsversprechen muß die Beklagte selbst einlösen. Sie kann die Klägerin nicht mehr an die Unterstützungskasse verweisen, nachdem sie am 29. Oktober 1985 aus dem Kreis der Trägerunternehmen dieser Unterstützungskasse ausgetreten ist.

Die Beklagte war ab 29. Oktober 1985 kein Trägerunternehmen der Unterstützungskasse mehr. Zwar wurde offenbar nicht ausdrücklich vereinbart, daß die Beklagte aus dem Kreis der Trägerunternehmen ausscheide. Die Beklagte hat aber am 29. Oktober 1985 die Unterstützungskasse von deren Verbindlichkeiten freigestellt, keine Leistungen mehr an die Kasse erbracht und in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, daß ab 30. Oktober 1985 die Arbeitnehmer keine neuen Ansprüche und Anwartschaften gegenüber der Kasse mehr erwerben können.

Mit dem Ausscheiden der Beklagten aus dem Kreis der Träger der Unterstützungskasse endete die Leistungspflicht der Unterstützungskasse gegenüber den früheren Mitarbeitern der Beklagten. Stattdessen muß die Beklagte die Versorgungszusage unmittelbar erfüllen. Dies ergibt sich aus der engen rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindung von Unterstützungskasse und Trägerunternehmen. Der Arbeitgeber als derjenige, der die Versorgung als Gegenleistung für die Betriebstreue versprochen hat, muß dafür sorgen, daß die Unterstützungskasse die versprochenen Leistungen erbringen kann; andernfalls muß er selbst dem Arbeitnehmer gegenüber einstehen (vgl. BAGE 54, 176, 180 f. = AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu II 2a der Gründe). Will oder kann er sich zur Einlösung seiner Versorgungszusagen nicht mehr einer Unterstützungskasse bedienen, muß er selbst zahlen.

3. Auf eine Schuldübernahme und deren Rechtsfolgen sowie auf den Konkurs der Unterstützungskasse im Jahre 1987 kommt es danach nicht an.

II. Die Beklagte hat die Versorgungszusage nicht wegen ihrer wirtschaftlichen Notlage wirksam widerrufen.

1. Es kann dahinstehen, ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten im August 1989 den Widerruf der Zusage rechtfertigen konnte. Im Streitfall scheitert die Wirksamkeit des Widerrufs bereits daran, daß die Beklagte den Träger der Insolvenzsicherung nicht vor dem Versorgungswiderruf eingeschaltet hat. Dies hat das Berufungsgericht richtig entschieden.

2. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG können Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers eingestellt werden, soweit dies durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts für zulässig erklärt worden ist. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG kann der PSV auch ohne das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils leisten, wenn er die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen für zulässig erachtet. Auch das war nicht der Fall. Der PSV hat seine Eintrittsverpflichtung ausdrücklich abgelehnt.

Beiden Regelungen liegt der Gedanke zugrunde, daß entweder der Arbeitgeber oder der Insolvenzträger für die betriebliche Altersversorgung aufkommen soll. Die Zusammenschaltung von Widerrufs- und Kürzungsmöglichkeiten auf der einen und die Sicherung des Ausfalls durch den PSV auf der anderen Seite ist deshalb unverzichtbar (vgl. BAGE 32, 220 = AP Nr. 4 zu § 7 BetrAVG; BVerfG Beschluß vom 14. Januar 1987 – 1 BvR 1052/79 – AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 4 der Gründe). Deshalb muß ein Arbeitgeber, der die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage anstrebt, vor der Kürzung oder Einstellung den Träger der Insolvenzsicherung einschalten und, wenn dieser nicht zustimmt, im Wege der Feststellungsklage klären lassen, ob er zur Kürzung oder Einstellung berechtigt ist (BAGE 32, 220 = AP Nr. 4 zu § 7 BetrAVG). Ist ein rechtskräftiges Urteil nicht so schnell wie erforderlich zu erhalten, genügt die Erhebung der Klage (BGH Urteil vom 11. Februar 1985 – II ZR 194/84 – AP Nr. 11 zu § 7 BetrAVG Widerruf; BAG Urteil vom 20. Januar 1987 – 3 AZR 313/85 – AP Nr. 12 zu § 7 BetrAVG Widerruf). Die Erhebung der Klage ist aber unverzichtbare Voraussetzung, um die Zahlung der Versorgungsleistungen entweder durch den Arbeitgeber oder durch den PSV – so gut wie möglich – sicherzustellen (BAGE 61, 24, 28 = AP Nr. 15 zu § 7 BetrAVG Widerruf, zu 2b der Gründe).

3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Notwendigkeit der Einschaltung des PSV bei Widerruf der Versorgungsleistungen bestehen nicht. Da es sich um Widerrufsfälle handelt, die nach dem Inkrafttreten der §§ 7 ff. BetrAVG aufgetreten sind (§§ 30, 32 BetrAVG), muß sich der Arbeitgeber entsprechend der seither geltenden Rechtslage verhalten. Damit wird weder seine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch der ihm zustehende rechtsstaatliche Vertrauensschutz vor einer rückwirkenden Regelung Art. 20 Abs. 1 GG) eingeschränkt. Der Arbeitgeber ist nicht unzumutbar belastet, wenn von ihm verlangt wird, durch rechtzeitige Beteiligung des Trägers der Insolvenzsicherung das Risiko eines Versorgungsverlusts der Arbeitnehmer zu vermeiden. Dieses Risiko soll der Arbeitnehmer nach der Wertentscheidung des BetrAVG gerade nicht tragen müssen (BAGE 61, 24 = AP Nr. 15 zu § 7 BetrAVG Widerruf).

4. Da im Streitfall die Beklagte den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im August 1989 lediglich zur Übernahme der Pensionsverpflichtung aufforderte, jedoch trotz Ablehnung des PSV diesen nicht verklagte, war der Versorgungswiderruf unwirksam. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, die Betriebsrente der Klägerin über den 31. Juli 1989 hinaus zu zahlen.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Griebeling, Dr. Wittek, Stabenow, Schoden

 

Fundstellen

Haufe-Index 839183

BAGE, 368

NJW 1993, 86

JR 1993, 44

NZA 1992, 934

RdA 1992, 219

ZIP 1992, 1338

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