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BAG Urteil vom 19.09.1985 - 2 AZR 533/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Sprungrevision

 

Orientierungssatz

Unzulässigkeit einer im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassenen Sprungrevision, wenn der Revisionsschrift lediglich eine unbeglaubigte Fotokopie der Zustimmungserklärung des Revisionsbeklagten beigefügt ist und die Urschrift auch nicht innerhalb der Revisionsfrist nachgereicht wird (vgl auch BGH Beschluß vom 5.7.1984 I ZR 102/83 = NJW 1984, 2890).

 

Normenkette

ArbGG § 76 Fassung: 1979-07-02

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.08.1984; Aktenzeichen 1 Ca 3845/84)

 

Tatbestand

Der Kläger war als kaufmännischer Angestellter gegen ein Monatsgehalt von zuletzt 3.140,-- DM brutto bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel und den genossenschaftlichen Groß- und Außenhandel, Geltungsbereich Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1982, Anwendung.

Am 22. Januar 1982 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. In dem hiergegen vom Kläger angestrengten Kündigungsschutzprozeß wurde rechtskräftig festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März 1982 fortbestanden hat. Ferner wurde der Beklagte zur Zahlung der Gehälter für die Monate Januar und Februar 1982 verurteilt.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger das noch ausstehende Gehalt für den Monat März 1982 geltend gemacht. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Anspruch gemäß der Ausschlußfristenregelung des § 13 Ziff. 2 MTV-Großhandel verfallen ist.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.140,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit dem 1. August 1984 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Sprungrevision im Urteil zugelassen.

Mit der Sprungrevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Revisionsschrift war eine unbeglaubigte Fotokopie der Zustimmungserklärung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers beigefügt. Die Urschrift dieser Erklärung hat der Beklagte dem Bundesarbeitsgericht erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingereicht. Der Kläger beantragt, die Sprungrevision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision ist unzulässig, weil dem Revisionsgericht bis zum Ablauf der Revisionsfrist keine wirksame Zustimmungserklärung des Revisionsbeklagten vorgelegen hat.

Hat das Arbeitsgericht die Revision bereits im Urteil zugelassen, so ist nach § 76 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die schriftliche Zustimmungserklärung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen. Die Zustimmungserklärung kann auch noch nach Einlegung der Revision nachgereicht werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Revisionsfrist (BAG 31, 397 = AP Nr. 1 zu § 76 ArbGG 1953; BAG Beschluß vom 24. Juni 1982 - 6 AZR 1277/79 - nicht veröffentlicht; für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 566 a Abs. 2 Satz 2 ZPO: BGHZ 16, 192; BGH NJW 1984, 2890 m. w. N.; für die wortgleiche Vorschrift des § 161 Abs. 1 Satz 3 SGG: BSG Beschluß vom 15. März 1978 - 1 RA 33/77 - SozR 1500 § 67 SGG Nr. 11; BSG Urteil vom 3. Juni 1981 - 11 RA 4/81 - SozR 1500 § 161 SGG Nr. 29; Vollkommer, Anm. zu AP Nr. 1 zu § 76 ArbGG 1979, unter II 3 a). Sie ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Sprungrevision (BAG 31, 397; BGH, aaO; Vollkommer, aaO). Im vorliegenden Fall hat der Revisionskläger jedoch innerhalb der Revisionsfrist dem Revisionsgericht keine wirksame Einwilligungserklärung eingereicht, weil die der Revisionsschrift beigefügte Fotokopie nicht die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten des Revisionsbeklagten trägt.

Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Meinung im Schrifttum sind Rechtsmittelschriften und andere bestimmende Schriftsätze, von telegrafischer Einreichung abgesehen, vom Erklärenden eigenhändig zu unterschreiben. Hierdurch soll im Interesse der Rechtssicherheit möglichst jeder Zweifel darüber ausgeschlossen werden, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßerklärung von der dazu befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und der Erklärende für ihren Inhalt die Verantwortung übernimmt (GmS-OGB, BGHZ 75, 340, 349; BGH NJW 1984, 2890 m. w. N.; BAG Urteil vom 29. Juli 1981 - 4 AZR 632/79 - AP Nr. 46 zu § 518 ZPO, m. w. N.; BSGE - GS - 12, 230). Das Erfordernis, durch Unterzeichnung Klarheit über die Wirksamkeit einer schriftsätzlichen Erklärung zu schaffen, besteht auch für die Zustimmungserklärung des Revisionsbeklagten nach § 76 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Für die Vorschrift des § 566 a Abs. 2 Satz 2 ZPO hat dies der Bundesgerichtshof (NJW 1984, 2890), für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 161 Abs. 1 Satz 2 SGG a. F. das Bundessozialgericht (BSGE - GS - 12, 230) angenommen. Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung auf die Bedeutung und Tragweite der für die Zulässigkeit der Sprungrevision erforderlichen Zustimmungserklärung verwiesen und ausgeführt, daß der Gegner mit dieser unwiderruflichen prozessualen Willenserklärung auf das Rechtsmittel der Berufung sowie auf die Möglichkeit, Verfahrensmängel zu rügen, verzichte (§ 566 a Abs. 4 und Abs. 3 Satz 2 ZPO). Für die Zustimmungserklärung nach § 76 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, die dieselben verfahrensrechtlichen Wirkungen entfaltet (§ 76 Abs. 4 und 5 ArbGG), kann nichts anderes gelten.

An einer unterschriftlich vollzogenen Zustimmungserklärung fehlt es im Streitfall. Der Revisionsschrift war lediglich eine unbeglaubigte Fotokopie der Urschrift der Zustimmungserklärung beigefügt. Die Fotokopie der Unterschrift auf der Urschrift der Zustimmungserklärung stellt aber keine Unterzeichnung der Fotokopie dar. An der dafür erforderlichen Eigenhändigkeit fehlt es, wenn der Namenszug nach seiner Fertigung lediglich durch Vorgänge mechanischer, chemischer oder sonst technischer Art wiedergegeben wird (BGH NJW 1962, 1505; NJW 1984, 2890). Der Bundesgerichtshof hat in der letztgenannten Entscheidung selbst einen Beglaubigungsvermerk des Anwalts des Revisionsklägers über die Übereinstimmung der eingereichten Fotokopie mit der Urschrift der Zustimmungserklärung nicht zur Wahrung der Schriftform ausreichen lassen. Hierzu bedarf es keiner Stellungnahme, weil im Streitfall lediglich eine unbeglaubigte Fotokopie vorgelegt worden war. Die Vorlage einer eigenhändig unterzeichneten Zustimmungserklärung kann nur durch telegrafische Einlegung (BGHZ 16, 192 = NJW 1955, 710) oder im Falle der vor Erlaß des erstinstanzlichen Urteils zu Protokoll des Gerichts erklärten Zustimmung durch Einreichung einer beglaubigten Protokollabschrift (BSGE - GS - 12, 230) ersetzt werden.

Dr. Röhsler Triebfürst Dr. Weller

Dr. Müller Wolter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI438030

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