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BAG Urteil vom 18.07.1990 - 4 AZR 295/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schichtzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schichtarbeit ist gegeben, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblichen, längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird.

2. Der Schichtarbeit steht nicht entgegen, wenn die einzelnen Schichten mit zweistündiger Versetzung beginnen.

 

Orientierungssatz

Auslegung des Tarifvertrages für die bei den Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen der alliierten Behörden und der alliierten Streitkräfte im Gebiet von Berlin beschäftigten Arbeitnehmer vom 30.1. 1968.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 02.03.1989; Aktenzeichen 4 Sa 112/88)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 01.11.1988; Aktenzeichen 21 Ca 170/88)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Schichtzulagen in den Monaten Oktober 1987 bis Mai 1988.

Der Kläger ist seit dem 5. Juni 1978 bei einer Dienststelle der amerikanischen Streitkräfte in Berlin als Taxifahrer angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Tarifvertrag für die bei den Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen der alliierten Behörden und der alliierten Streitkräfte im Gebiet von Berlin beschäftigten Arbeitnehmer vom 30. Januar 1968 (TV B II) Anwendung. Dessen Bestimmungen lauten - soweit es hier interessiert - wie folgt:

§ 14 Ziff. 1 a

Schichtarbeit liegt vor, wenn der Arbeits-

beginn des Arbeitnehmers in Zeitabständen

von höchstens einem Monat nach einem

Schichtplan mit einer anderen Tagschicht

oder Nachtschicht wechselt.

Nach § 21 Ziff. 3 a TV B II wird eine Schichtzulage für Schichtarbeit in Höhe von 2,-- DM pro Schicht gewährt.

Bei der Beschäftigungsdienststelle des Klägers werden insgesamt 38 Taxifahrer beschäftigt. Ihre Arbeitszeiten werden in Schichtplänen jeweils 14 Tage im voraus geregelt. In diesen sind für die Stammarbeitnehmer, zu denen der Kläger gehört, folgende Arbeitszeiten festgelegt:

Montag bis Freitag Samstag und Sonntag

5.30 Uhr bis 14.30 Uhr 5.30 Uhr bis 13.30 Uhr

7.30 Uhr bis 17.00 Uhr 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr

14.30 Uhr bis 22.00 Uhr

22.00 Uhr bis 6.00 Uhr

Regelmäßig werden sechs Fahrer ab 5.30 Uhr, weitere sechs Fahrer ab 14.30 Uhr, zwei Fahrer um 22.00 Uhr und die übrigen Fahrer ab 7.30 Uhr eingesetzt. Der Arbeitseinsatz wechselt zwischen diesen Anfangszeiten. Der Kläger war auf eigenen Wunsch überwiegend in der Zeit von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr tätig. An einzelnen Tagen im Monat - mit Ausnahme der Zeit 19. November bis 24. Dezember 1987 (15 Arbeitstage) - war er auch in der Zeit ab 5.30 Uhr bzw. 9.00 Uhr eingesetzt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe für die in den Monaten Oktober 1987 bis Mai 1988 unstreitig geleisteten 157 Arbeitstage Anspruch auf die Schichtzulage. Er hat diesen Anspruch mit Schreiben vom 15. April 1988 geltend gemacht, nachdem ein entsprechender Anspruch für die Schichten im Monat September 1987 durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. März 1988 - 21 Ca 354/87 - festgestellt worden war.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn

314,-- DM nebst 4 % Zinsen aus dem

Nettobetrag seit dem 21. Juli 1988

zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe keine Schichtarbeit im Sinne von § 14 Ziff. 1 a TV B II geleistet, sondern seine Arbeit lediglich zu zeitversetzten Zeiten aufgenommen. Weder löse sich der Kläger mit einem anderen Arbeitnehmer in der Arbeitsleistung ab, noch sei er jemals in den Schichten ab 14.30 Uhr oder ab 22.00 Uhr eingesetzt worden. Schichtarbeit liege erst dann vor, wenn ein Wechsel zwischen verschiedenen Schichten erfolge, deren Arbeitsbeginn mindestens vier Stunden auseinanderliege.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Ausnahme von 15 Arbeitstagen in der Zeit vom 19. November bis 24. Dezember 1987 entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag weiter, die Klage vollständig abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf die in der Revisionsinstanz noch streitige Schichtzulage.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, nach dem Wortlaut des § 14 Ziff. 1 a TV B II setze Schichtarbeit lediglich einen Schichtplan voraus, in dem ein Schichtwechsel in Zeitabständen von höchstens einem Monat zwischen zwei Schichten im voraus festgelegt sei. Es sei nicht erforderlich, daß die Schichtzeiten einander folgten und die Arbeitnehmer sich am Arbeitsplatz ablösten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages. Da die Tarifvertragsparteien den Begriff der Schichtarbeit in § 14 Ziff. 1 a TV B II zulässigerweise selbständig und abschließend definiert hätten, komme es auch auf den herkömmlichen Begriff und andere Definitionen der Schichtarbeit nicht an. Nicht jede geringfügige Versetzung des Beginns der individuellen Arbeitszeit sei als Schichtarbeit im Sinne der Tarifvorschrift anzusehen. Denn die Einteilung zu den einzelnen Schichten erfolge entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen gruppenweise, und der zeitlich versetzte Beginn der jeweiligen Arbeitszeit sei auch nicht nur geringfügig.

II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Nach § 14 Ziff. 1 a TV B II liegt Schichtarbeit vor, wenn der Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers in Zeitabständen von höchstens einem Monat nach einem Schichtplan mit einer anderen Tagschicht oder Nachtschicht wechselt.

1.a) Damit haben die Tarifvertragsparteien den Begriff "Schichtarbeit" selbst definiert. Dies ist zulässig, denn weder der Begriff "Schicht" noch der Begriff "Schichtarbeit" sind gesetzlich definiert (vgl. BAGE 12, 143 = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG für den Begriff "Mehrschichtbetrieb"). In § 4 Abs. 2 JArbSchG ist die "Schichtzeit" als die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen definiert. § 2 Abs. 2 erster Halbsatz AZO enthält lediglich eine arbeitszeitrechtliche Umschreibung der sog. "Schichtzeit" im Steinkohlenbergbau. Dort wird unter "Schichtzeit" oder "Schicht" die Zeit verstanden, in der der Arbeitnehmer ununterbrochen im Betrieb sein muß, um die ihm obliegende Arbeit zu leisten. Der Begriff der "Schicht" wird dabei insbesondere für Fälle verwendet, in denen nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zu gleicher Zeit arbeiten, sondern der eine Teil arbeitet, während der andere Teil Freizeit hat, beide sich also regelmäßig gegenseitig ablösen (sog. Schichtarbeit: vgl. BAG Urteil vom 20. Januar 1965 - 4 AZR 424/63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Betonsteingewerbe; Denecke/Neumann, AZO, 10. Aufl., § 2 Rz 2). Im Arbeitszeitrecht wird somit eine Unterscheidung zwischen "Schicht" und "Schichtarbeit" getroffen.

Nach seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung ist für den Begriff der Schichtarbeit wesentlich, daß eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 - AP Nr. 1 zu § 24 BMT-G II). Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zu gleicher Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Beide Beschäftigungsgruppen lösen sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Plan ab (vgl. BAG Urteile vom 23. September 1960 - 1 AZR 567/59 - AP Nr. 4 zu § 2 AZO; vom 20. Dezember 1961 - BAGE 12, 143 = AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG und vom 20. Januar 1965 - 4 AZR 424/63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Betonsteingewerbe; Denecke/Neumann, AZO, 10. Aufl., § 2 Rz 2). Dabei muß nicht der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch sein, sondern nur eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt werden (BAG Urteil vom 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; BAG Urteil vom 20. Juni 1990 - 4 AZR 5/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

b) Im Rahmen des § 14 Ziff. 1 a TV B II ist deshalb allein entscheidend, ob der Arbeitsbeginn innerhalb eines Monats nach einem Schichtplan mit einer anderen Tag- oder Nachtschicht wechselt.

2. Nachdem die Tarifvertragsparteien den Begriff "Schichtplan" nicht näher erläutert haben, ist sein Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifauslegung (vgl. hierzu BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 55, 246, 251 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Ausbildungsverhältnis) ist unter Schichtplan die in der Regel schriftliche Weisung des Arbeitgebers über Beginn und Ende der individuellen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu verstehen. Ein derartiger Schichtplan hat aber unstreitig vorgelegen.

3. Weder der Wortlaut noch der Gesamtzusammenhang des hier zu beurteilenden Tarifvertrages geben einen Anhaltspunkt dafür, daß nur ein Wechsel zwischen einer Morgen- und einer Mittagsschicht oder zwischen diesen und einer Nachtschicht, also zwischen Schichten mit erheblich voneinander abweichendem Arbeitsbeginn, die Schichtzulage begründen kann. Vielmehr wird hiervon jeglicher Wechsel erfaßt, also auch der zwischen zwei Schichten, die wie vorliegend um 5.30 Uhr bzw. 7.30 Uhr beginnen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 20. Dezember 1961, aaO) ist "Arbeiten in Schichten" das Ableisten der täglichen Arbeit in Zeitabschnitten, die jeweils die Arbeitszeit für eine Gruppe von Arbeitnehmern darstellen. Diese Voraussetzungen sind aber nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien und den bei den Akten befindlichen Schichtplänen vorliegend gegeben, da sowohl um 5.30 Uhr wie um 7.30 Uhr jeweils verschiedene Gruppen die Arbeit aufnehmen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Fundstellen

Haufe-Index 439170

DB 1991, 551-552 (LT1-2)

NZA 1991, 23 (LT1-2)

RdA 1990, 382

AP § 14 TV B II Berlin (LT1-2), Nr 1

EzA § 611 BGB Schichtarbeit, Nr 1 (LT1-2)

PersR 1991, 236 (L)

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