Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 16.12.1993 - 6 AZR 325/93

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsärztliche Untersuchung außerhalb der Arbeitszeit

 

Orientierungssatz

Gewährung von Freizeitausgleich für eine betriebsärztliche Untersuchung außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit (hier: verneint).

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 12.01.1993; Aktenzeichen 7 Sa 1044/92)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 02.04.1992; Aktenzeichen 5 Ca 440/91)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob dem Kläger Freizeitausgleich für eine betriebsärztliche Untersuchung außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit zu gewähren ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) Anwendung. Die Beklagte bestellte den Kläger außerhalb seiner dienstplanmäßigen Arbeitszeit am 12. Juni 1991 um 8.30 Uhr zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zur Postbetriebsärztin. Der Kläger wandte dafür drei Stunden auf.

Der Kläger hat geltend gemacht, ihm sei für diese Stunden Freistellung von der Arbeit zu gewähren, da es sich bei der für die Untersuchung einschließlich Hin- und Rückfahrt aufgewandten Zeit um Überstunden handele. Der Freistellungsanspruch ergebe sich auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Beklagte die Untersuchung bei einem Teil ihrer Arbeitnehmer in die Arbeitszeit lege und hierfür Freistellung gewähre.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn drei Stunden von

der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustel-

len als Ausgleich für seinen Arztbesuch außerhalb

der Arbeitszeit am 12. Juni 1991.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der Kläger keinen Anspruch hat, von der Arbeitsleistung für drei Stunden freigestellt zu werden als Ausgleich für die aufgewandte Zeit der betriebsärztlichen Untersuchung außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit.

1. Ein derartiger Anspruch kann aus § 6 Abs. 4 TV Arb nicht hergeleitet werden. Danach werden Überstunden grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen. Die für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte betriebsärztliche Untersuchung aufgewandte Zeit stellt jedoch keine Überstunden i.S. dieser Tarifnorm dar. Nach § 6 Abs. 1 TV Arb sind Überstunden Arbeitsstunden, die auf Anordnung, Anforderung oder mit Billigung des Dienstvorgesetzten über die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Bei der für die betriebsärztliche Untersuchung aufgewandten Zeit handelt es sich nicht um Arbeitsstunden i.S. des TV Arb. Dies ergibt die Auslegung des § 23 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b TV Arb. Danach ist der Arbeiter bei einer betriebsärztlichen Untersuchung, soweit nicht die Angelegenheit außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, von der Arbeit freizustellen. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich klargestellt, daß die Zeit einer betriebsärztlichen Untersuchung keine Arbeitsstunden darstellten. Sonst wäre die Freistellung von der Arbeit rechtlich nicht erforderlich.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung gemäß § 23 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b TV Arb. Sinn und Zweck dieser Tarifnorm ist es, das zeitliche Zusammentreffen einer zeitlich festgelegten Pflicht zur Arbeitsleistung mit einer zeitlich festgelegten Pflicht zur betriebsärztlichen Untersuchung dahingehend zu lösen, daß der Arbeiter bei einer solchen Kollision von der Arbeit freizustellen ist (vgl. dazu die Entscheidung des Senats zu § 52 Abs. 1 BAT vom 16. Dezember 1993 - 6 AZR 236/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine solche Kollision liegt jedoch nicht vor, wenn die betriebsärztliche Untersuchung, wie tariflich grundsätzlich gefordert, außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.

3. Der Kläger kann sein Klagebegehren auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn Arbeiter, die während der Arbeitszeit zur betriebsärztlichen Untersuchung geladen werden, hierfür von der Arbeit freigestellt werden, während diejenigen, die zu solchen Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit bestellt werden, ihre Freizeit dafür verwenden müssen. Für die unterschiedliche Behandlung liegt der sachliche Grund in der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen Bewertung, daß die betriebsärztliche Untersuchung keine Arbeit darstellt (vgl. oben 1) und grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen ist. Bei dieser Rechtslage kann der Kläger aber keine Gleichbehandlung mit den Arbeitern verlangen, deren Untersuchung ausnahmsweise aus besonderen Gründen während der Arbeitszeit angeordnet wird. Nur sie haben gemäß § 23 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b TV Arb einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Jobs Dr. Armbrüster Dr. Wißmann

Dr. Sponer Bruse

 

Fundstellen

Haufe-Index 440708

EEK, I/1137 (ST1-2)

ZTR 1994, 288-289 (ST1)

GdS-Zeitung 1994, Nr 8, 15 (KT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 6 Zeitpunkt der Einbringung (§ 24 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG)
    2
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 30.11.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    2
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise (ab 1997):
    1
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75 Haftung des Betriebsübernehmers / 3.2 Unternehmen — gesondert geführter Betrieb
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 2.3.4 Entsprechende Anwendung in Fällen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG (§ 6 Abs. 3 S. 5)
    0
  • DBA Niederlande [Fassung bis 30.11.2015] / Anlage Anlage zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete
    0
  • Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USTB 2023, Heft 9, S. ... / 4. Unrichtiger Steuerausweis – § 14c UStG
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.4 Erfordernis von Mindestausschüttungen bei Beteiligungen von Non-Profit-Organisationen an einer Kapitalgesellschaft?
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 17 Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Organschaftsfällen
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht / 2.2.4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlust oder Beschränkung des ... / 2.2.2.1 Allgemeines
    0
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 23 Auswirkungen bei der überne ... / 2.3.3.3 Zurechnung von steuerrelevanten Tatbeständen
    0
  • Frotscher/Geurts, EStG § 50d Anwendung von Abkommen zur ... / 4.3.2.1 Tatbestand
    0
  • Gesamtausgabe: GmbH-Steuerberater 5/2023
    0
  • Jansen, SGB VI § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten i ... / 2.1.1 Grundsatz (Satz 1)
    0
  • Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 395 Akteneinsicht der F ... / B. Bedeutung, Zweck und Anwendungsbereich
    0
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 30.11.2025) / 2.8 § 9 ErbStG (Entstehung der Steuer)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Kommentar: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
Bild: Haufe Shop

Konsequent an den Bedürfnissen der Beratungspraxis ausgerichtet bieten die beiden Bände eine verlässliche Kommentierung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Viele Beispiele und Übersichten geben einen umfassenden Zugriff auf die komplexe Gesetzesmaterie.


Tarifvertragsgesetz / § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags
Tarifvertragsgesetz / § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags

  (1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren