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BAG Urteil vom 13.05.1982 - 6 AZR 360/80

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz nur jeweils während des Urlaubsjahrs sowie bei Vorliegen der Merkmale nach BUrlG § 7 Abs 3 S 2 bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des folgenden Jahres.

2. Daran ändert sich nichts, wenn ein Arbeitnehmer infolge lang dauernder Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw des Übertragungszeitraums zu nehmen. Auch dann ist der Urlaubsanspruch in seinem Bestand auf die genannten Zeiträume beschränkt (Abweichung von BAG 1969-11-13 5 AZR 82/69 = BAGE 22, 211 ff = AP Nr 2 zu § 7 BUrlG Übertragung).

 

Normenkette

BUrlG §§ 1, 7 Abs. 3, §§ 9, 13

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 09.05.1980; Aktenzeichen 11 Sa 1502/79)

ArbG Rheine (Entscheidung vom 14.09.1979; Aktenzeichen 2 Ca 577/79)

 

Fundstellen

BAGE 39, 53-59 (LT1-2)

BAGE, 53

DB 1982, 2193-2194 (T)

DB 1982, 2470-2470 (LT1-2)

AuB 1985, 258-258 (T)

BetrR 1983, 743-745 (LT1-2)

Stbg 1987, 119-120 (T)

Stbg 1987, 147-148 (T)

ARST 1983, 11-12 c(LT1-2)

JR 1983, 308

SAE 1983, 78-80 (LT1-2)

WM IV 1982, 1287-1288 (LT1-2)

ZIP 1982, 1242

ZIP 1982, 1242-1244 (LT1-2)

AP, (LT1-2)

AR-Blattei, ES 1640 Nr 248 (LT1-2)

AR-Blattei, Urlaub Entsch 248 (LT1-2)

EzA, (LT1-2)

EzBAT § 47 BAT, Geltendmachung, Verfall Nr 11 (LT1-2)

MDR 1983, 168-169 (LT1-2)

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