Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung zur Vertretung
Normenkette
BGB § 620
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 29. April 1997 – 3 Sa 134/96 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge einer wirksamen Befristung am 31. Dezember 1996 geendet hat.
Die Klägerin war seit dem 1. April 1991 als Reinigerin aufgrund des Arbeitsvertrags vom 22. März 1991 für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 30. September 1991 in Teilzeit beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zur Vertretung der arbeitsunfähig erkrankten Frau P. Nachdem deren Erkrankung fortdauerte, schlossen die Parteien am 21. Oktober 1991 einen Verlängerungsvertrag befristet bis zum Wiederaufleben des Lohnanspruchs bzw. dem Ausscheiden von Frau P. Dieser wurde ab dem 1. Februar 1992 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit gewährt, die 1996 nach mehrfacher Verlängerung in eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer umgewandelt wurde. Nachdem das beklagte Land am 10. Juli 1996 Kenntnis von der Dauerrentengewährung erlangt hatte, informierte es die Klägerin über das Ausscheiden der Vertretenen und beendete das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Auslauffrist zum 31. Dezember 1996.
Die Klägerin hat die Befristung für unwirksam gehalten und beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch über den 31. Dezember 1996 hinaus fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hält aus Gründen der Vertretung die vereinbarte Befristung für wirksam. Es habe die Stelle nach dem Ausscheiden ihrer Stammarbeitnehmerin freihalten müssen, um sie mit Kräften aus dem sog. Personalüberhang zu besetzen. Im übrigen habe der Senat 1992 wegen der Privatisierung des Reinigungsdienstes konkret einen Stellenabbau beschlossen. Die Privatisierung sei bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar gewesen. Schließlich habe sie aus haushaltsrechtlichen Gründen die Stelle nach dem Ausscheiden der Stelleninhaberin freihalten müssen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Befristung des letzten Arbeitsverhältnisses der Parteien im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 1991 unwirksam ist.
1. Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung einer zeitweilig ausfallenden Stammkraft ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als sachlicher Befristungsgrund anerkannt. Der Sachgrund für eine solche Befristung liegt darin, daß der Arbeitgeber seinen Arbeitskräftebedarf bereits durch die Beschäftigung eines Stammarbeitnehmers gedeckt hat und aus diesem Grund für die Vertretungskraft nur eine vorübergehender, durch die Rückkehr des zu Vertretenen begrenzter Bedarf besteht (BAG Urteil vom 22. November 1995 – 7 AZR 252/95 – AP Nr. 178 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).
2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der Sachgrund der Vertretung regelmäßig keine Befristung rechtfertigt, die auf das Ausscheiden des Vertretenen aus dem Arbeitsverhältnis abstellt. Denn mit dem Ausscheiden des Vertretenen entfällt nicht zwangsläufig der von diesem abgedeckte Arbeitskräftebedarf. Die zeitliche Begrenzung kann sich aber aus anderen Umständen ergeben. Dazu muß im Zeitpunkt des Abschlusses des Fristvertrags aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten sein, daß mit dem Ausscheiden des Vertretenen auch der Bedarf an einer entsprechenden Arbeitsleistung der Vertretungskraft entfällt. Das hat der Arbeitgeber darzulegen (BAG Urteil vom 24. September 1997 – 7 AZR 669/96 – AP Nr. 192 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
3. Das beklagte Land hat keine konkreten Anhaltspunkte für den Wegfall des entsprechenden Arbeitskräftebedarfs mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der zu Vertretenen vorgetragen. Sein Vorbringen zur Besetzung der freiwerdenden Stelle mit Kräften aus dem Überhang läßt nicht erkennen, daß bereits bei Vertragsschluß im Oktober 1991 beabsichtigt war, die Stelle von Frau P mit einem bestimmten Arbeitnehmer aus dem Überhang zu besetzen. Ohne Substanz sind auch die vom beklagten Land vorgetragenen haushaltsrechtlichen Überlegungen. Sie können einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung der Vertretungskraft sachlich nicht rechtfertigen, weil sie nicht erkennen lassen, ob bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund verbindlicher haushaltsrechtlicher Vorgaben eine Streichung der Stelle vorgeschrieben oder konkret zu erwarten war (BAG Urteil vom 24. September 1997, a.a.O., zu II 4 der Gründe). Das ergibt sich auch für das erstmalige und damit ohnehin unbeachtliche Vorbringen des beklagten Landes im Revisionsverfahren, nach der die Stelle der Klägerin vom Haushaltsgesetzgeber mit einem Kw-Vermerk versehen gewesen sein soll (vgl. BAG Urteil vom 16. Januar 1987 – 7 AZR 487/85 – BAGE 55, 1 = AP Nr. 111 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Schließlich läßt auch die im Jahre 1992 beschlossene Privatisierung der Reinigungsdienste nicht erkennen, daß das beklagte Land bereits im Oktober 1991 konkret beschlossen hatte, den Arbeitsplatz der Vertretenen nach deren Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wegen der bevorstehenden Privatisierung entfallen zu lassen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dörner, Steckhan, Schmidt, Gerschermann, Berger
Fundstellen
Haufe-Index 1251988 |
NZA 1998, 1279 |