Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 24.09.2002 - 5 AZB 12/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umschulungsverhältnis. Zulässigkeit des Rechtswegs. Rechtsweg. Berufsausbildung. Beschäftigung zur Berufsausbildung. Pflichten des Umschülers. berufsbildende Schule. sonstige Berufsbildungseinrichtung. Mediengestalter für Bild und Ton. wirtschaftliches Interesse des Ausbilders. Berufsbildung. Prozeßrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG liegt nur vor, wenn der Auszubildende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Das kommt auch außerhalb der betrieblichen Berufsbildung gemäß § 1 Abs. 5 BBiG in Betracht.

 

Orientierungssatz

  • Berufsausbildung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG. Auch für Streitigkeiten aus einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein.
  • Ist ein Umschüler aufgrund einer vom Arbeitsamt finanzierten Maßnahme zu seiner Berufsausbildung beschäftigt, steht der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nicht entgegen, daß die Tätigkeit des Umschülers keinen eigenen wirtschaftlichen Wert für die umschulende Einrichtung besitzt.
 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 5, 5 Abs. 1 S. 1; BBiG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Beschluss vom 01.03.2002; Aktenzeichen 3 Sa 75/01)

ArbG Hamburg (Urteil vom 13.07.2001; Aktenzeichen 22 Ca 79/01)

 

Tenor

  • Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2002 – 3 Sa 75/01 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • Beschwerdewert: 818,07 EUR.
 

Gründe

  • Der Kläger begehrt mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage die Feststellung des Fortbestands eines Umschulungsverhältnisses und die Erteilung eines Zeugnisses. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streiten die Parteien über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

    Der Kläger schloß mit der Beklagten unter dem 27. April 1999 folgenden Umschulungsvertrag:

    “§ 1

    Ziel der Umschulung

    Die Umschulung wird im Rahmen der Ausbildungsverordnung für das Berufsbild Mediengestalter für Bild und Ton durchgeführt und endet mit der Abschlußprüfung vor der Handelskammer Hamburg.

    Während der Umschulung gelten die mit der Anmeldung anerkannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe Anlage). Die o. g. Umschulung wurde nach Prüfung durch die Bundesanstalt für Arbeit entsprechend der Erfordernisse des § 86 Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III anerkannt.

    § 2

    Dauer der Umschulung

    • Die Umschulung beträgt 21 Monate.

      Sie beginnt am 27.04.1999 und endet am 22.12.2000.

    • Im Rahmen der Umschulung findet ein siebenmonatiges Praktikum in einem Betrieb in der freien Wirtschaft statt.

      Es beginnt am 24.03.2000 und endet am 31.10.2000.

    • Eine Verlängerung des Praktikums ist nicht möglich.

    § 3

    Pflichten des Umschulungsträgers

    Der Umschulungsträger verpflichtet sich,

    • den Umschüler/die Umschülerin während des Vollzeitunterrichts in der A bei der Berufsgenossenschaft für Verwaltung zu versichern.
    • In der Praktikumsphase übernimmt der Praktikumsbetrieb die Meldung bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft; in Ergänzung zu der theoretischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsverordnung für das Berufsbild Mediengestalterin für Bild und Ton dem Umschüler/der Umschülerin die im Ausbildungsberufsbild vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend des Planes für die sachlich und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung und der besonderen Erfordernisse zu vermitteln;
    • dem Umschüler/der Umschülerin nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Umschulungsziel dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
    • dem Umschüler/der Umschülerin die zum Besuch des Praktikums erforderliche Zeit zu gewähren. Der Umschüler/die Umschülerin ist auch zum Führen von Tätigkeitsberichten anzuhalten, soweit das für die Zulassung zur Abschlußprüfung verlangt wird;
    • dem Umschüler/der Umschülerin die für die Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen;
    • den Umschulungsvertrag nach Unterzeichnung durch den Umschüler/die Umschülerin und die A GmbH der Handelskammer Hamburg zur Unterzeichnung vorzulegen. Die Prüfungsgebühr übernimmt der Kostenträger;
    • dem Umschüler/der Umschülerin nach Beendigung der Ausbildung ein Zeugnis über die schulischen Leistungen auszustellen.

    § 4

    Pflichten des Umschülers/der Umschülerin

    Der Umschüler/die Umschülerin verpflichtet sich,

    • sich zu bemühen, alle Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Umschulungsziel zu erreichen;
    • während der Umschulung regelmäßig und pünktlich an allen Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen;
    • Fehlzeiten (nur aus wichtigem Grund) in der Umschulung sind der A unter Angabe von Gründen unverzüglich mitzuteilen sowie im Krankheitsfall und am ersten Fehltag dem Umschulungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen;
    • alle ihm/ihr im Rahmen der Umschulung von den Vertretern des Umschulungsträgers erteilten Weisungen zu befolgen;
    • die für den Umschulungsträger geltenden betrieblichen Bestimmungen zu beachten;
    • Werkzeuge, Maschinen und die sonstige Ausstattung sorgsam zu behandeln, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen, die die Ordnung des Umschulungsträgers betreffen, zu beachten.

    § 5

    Umschulungszeit

    • Die regelmäßige tägliche Unterrichtszeit während der Umschulung beträgt 8 Stunden.
    • Die Unterrichtstage während des Praktikums werden durch die A festgelegt.

    § 6

    Ferien

    Für die Umschulungszeit gilt die mit der Bundesanstalt für Arbeit nach SGB III vereinbarte Ferienregelung (24 Werktage).

    § 7

    Kündigung und Auflösung des U mschulungsvertrages

    • Das Umschulungsverhältnis sollte nur nach Rücksprache mit dem Kostenträger unter Angabe eines Abbruchgrundes gelöst werden.
    • Das Umschulungsverhältnis endet sofort, ohne daß es einer Kündigung bedarf, wenn der Kostenträger dem Umschüler/der Umschülerin gegenüber die Kostenzusage – aus welchem Grund auch immer – zurückzieht.
    • Ein Anspruch auf den Umschulungsbesuch besteht auch dann nicht, wenn der Umschüler/die Umschülerin gegen die Entziehung der Kostenzusage Rechtsmittel einlegt, es sei denn, der Kostenträger wird im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig verpflichtet, die Maßnahme vorerst fortzuführen.

    § 8

    Zeugnis

    • Nach Abschluß der Umschulung erhält der Umschüler/die Umschülerin ein Zeugnis der A.
    • Das Zeugnis enthält Angaben über den während der Umschulung erworbenen Leistungsstand.

    § 9

    Sonstige Vereinbarungen

    • Der anliegende Ausbildungsrahmenplan ist Bestandteil des Umschulungsvertrages.
    • Die Anmeldung zur Abschlußprüfung bei den zuständigen Kammern nimmt die A vor.”

    Während der Umschulung erhielt der Kläger Leistungen vom Arbeitsamt in Höhe von 1.200,-- DM monatlich.

    Mit Schreiben vom 11. Mai 2000 empfahl die Beklagte dem Arbeitsamt die Ausschulung des Klägers aus disziplinarischen Gründen. Daraufhin hob das Arbeitsamt die Bewilligung von Unterhaltsgeld und Zuschußleistungen gegenüber dem Kläger mit Wirkung vom 19. Mai 2000 auf. Dessen Widerspruch war ebenso erfolglos wie ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht. Die Hauptsacheklage ist noch beim Sozialgericht anhängig. Ab dem 19. Mai 2000 verwehrte die Beklagte dem Kläger den Zugang zu ihren Räumen.

    Der Kläger wurde zu der im Rahmen der Umschulung vorgesehenen Abschlußprüfung zugelassen, bestand sie aber nicht. Er nahm dann bei einem anderen Umschulungsträger an der Vorbereitung zur Wiederholungsprüfung teil und bezog seit dem 5. Februar 2001 wieder Unterhaltsgeld. Die Wiederholungsprüfung bestand er im Laufe des Jahres 2001.

    Der Kläger hat geltend gemacht, er sei bei der Beklagten zu seiner Berufsausbildung beschäftigt gewesen. Zumindest sei er als arbeitnehmerähnliche Person tätig geworden. § 7 Abs. 2 des Umschulungsvertrags stelle eine Umgehung des § 626 BGB dar. Die Beklagte habe den Abbruch der Umschulung treuwidrig herbeigeführt. Aus der Feststellung des Fortbestands des Umschulungsverhältnisses ergäben sich sozialrechtliche Ansprüche. Der Zeugnisanspruch beruhe unmittelbar auf dem Umschulungsvertrag.

    Der Kläger hat beantragt,

    • festzustellen, daß das Umschulungsverhältnis der Parteien nicht zum 19. Mai 2000 beendet worden sei, sondern in der Zeit vom 27. April 1999 bis zum 22. Dezember 2000 bestanden habe,
    • die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes und berufsförderndes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Umschulungsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung des Klägers in dem Umschulungsverhältnis erstreckt.

    Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei weder zu seiner Berufsausbildung beschäftigt noch arbeitnehmerähnliche Person gewesen. Gegenstand des Vertragsverhältnisses sei allein der Leistungsaustausch Umschulung gegen Geld. Nur sie, die Beklagte, sei zur Dienstleistung (Umschulung) verpflichtet gewesen, während der Kläger Dienste nicht erbracht, sondern entgegengenommen habe.

    Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil durch Beschluß aufgehoben, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit dieser erstrebt die Beklagte die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Hamburg.

  • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Senat ist an die Zulassung der weiteren Beschwerde gegen die Vorabentscheidung auch dann gebunden, wenn diese anders als nach § 17a GVG vorgesehen erstmals im Berufungsrechtszug getroffen wurde (vgl. BGH 12. November 1992 – V ZB 22/92 – BGHZ 120, 198, 199 f.).
  • Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) und e) ArbGG zuständig. Der Kläger war bei der Beklagten zu seiner Berufsausbildung beschäftigt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

    • “Berufsausbildung” iS des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG. Auch für Streitigkeiten aus einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein (BAG 24. Februar 1999 – 5 AZB 10/98 – AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 45 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 32, zu II 4b der Gründe mwN). Der Kläger sollte im Rahmen der Ausbildungsverordnung für das Berufsbild “Mediengestalter für Bild und Ton” umgeschult werden und die Abschlußprüfung vor der Handelskammer Hamburg ablegen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 und 5 BBiG liegen vor. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte die Umschulung in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung durchführte.
    • Der Kläger wurde auch zu seiner Berufsausbildung “beschäftigt”.

      • Eine Beschäftigung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Betreffende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet. Das kommt auch außerhalb der betrieblichen Berufsbildung iSv. § 1 Abs. 5 BBiG in Betracht. “Beschäftigung” liegt regelmäßig dann vor, wenn der Umschüler dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit unterworfen ist (vgl. BAG 24. Februar 1999 aaO, zu II 4c aa bis ff der Gründe).
      • Diese Voraussetzungen liegen vor, wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat.

        • Nach dem privatrechtlichen Umschulungsvertrag (UV) der Parteien war nicht nur die Beklagte zur Umschulung des Klägers verpflichtet. Vielmehr trafen den Kläger gemäß § 4 UV Dienstpflichten, die das Landesarbeitsgericht im einzelnen zutreffend herausgestellt hat. Dem Kläger waren im Rahmen der Umschulung Verrichtungen zu übertragen (§ 3 Nr. 3 UV), die er nach Kräften zu erfüllen hatte, um das Umschulungsziel zu erreichen. Diese Verpflichtung bestand gegenüber der Beklagten, nicht allein gegenüber dem Arbeitsamt als Kostenträger. Ob der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, um den der Kläger sich durch Teilnahme und eigenes Tätigwerden zu bemühen hatte, überwiegend mittels praktischer Arbeit oder mehr aufgrund theoretischen Unterrichts erfolgte, ist für den Begriff der Beschäftigung nicht maßgebend. Der Kläger hatte die Verpflichtung zu lernen und hierbei selbst Dienste zu leisten. Produktiv iSv. fremdnützig muß die Dienstleistung eines Umschülers nicht sein.
        • Zudem unterlag der Kläger einem umfassenden Weisungsrecht der Beklagten im Rahmen der Umschulung (§ 4 Nr. 4 UV). Die Beklagte war berechtigt, die Pflichtenbindung des Klägers näher zu konkretisieren. Sie durfte die Art und Weise bestimmen, wie er beim Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten vorzugehen, welche Verrichtungen er zu treffen und welche Lernschritte er vorzunehmen hatte. Damit war der Kläger, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht hervorgehoben hat, entsprechend einem Arbeitnehmer weisungsgebunden und persönlich abhängig.
        • Der Umschulungsvertrag der Parteien ging damit über ein Dienstleistungsverhältnis mit dem Kläger als Dienstberechtigten hinaus. Er begründete für den Kläger vielfältige Verhaltenspflichten, die den Nebenpflichten eines Arbeitnehmers zumindest ähnlich waren. Dementsprechend war die Sozialversicherung ausgestaltet. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde ist unerheblich, aus welchen Gründen die Pflichtenbindung vereinbart wurde, insbesondere ob die Beklagte damit nur Vorgaben des Kostenträgers erfüllen wollte. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses.
  • War der Kläger demnach bei der Beklagten zu seiner Berufsausbildung beschäftigt, kommt es für die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen auf weiteres nicht an. Zwar hat es das Bundesarbeitsgericht als für ein “arbeitsrechtliches Ausbildungsverhältnis” charakteristisch angesehen, daß die Tätigkeit des Auszubildenden einen eigenen wirtschaftlichen Wert für den Ausbildenden besitzt. Dieser Wert könne darin zum Ausdruck kommen, daß der Ausbildende seinen Nachwuchs aus dem Kreis der von ihm Auszubildenden rekrutieren möchte (BAG 24. Februar 1999 aaO, zu II 4c ff der Gründe). Eine notwendige Voraussetzung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit liegt hierin aber nicht. Vielmehr ist das wirtschaftliche Interesse des Ausbilders nur “charakteristisch” iS von typisch. Die Motive der Beteiligten sind für die Frage des Rechtswegs nicht konstitutiv. Eine von dritter Seite finanzierte oder gänzlich uneigennützige, zB gemeinnützige Berufsbildung schließt die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nicht stets aus. Die im Rahmen der Berufsbildung Beschäftigten können auch unabhängig von einer wirtschaftlichen Bedeutung der Dienste für den Vertragspartner tätig werden.
  • Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen.
 

Unterschriften

Müller-Glöge, Mikosch, Linck

 

Fundstellen

Haufe-Index 855576

BAGE 2004, 371

BB 2003, 160

DB 2003, 348

ARST 2003, 113

EWiR 2003, 143

FA 2003, 57

SAE 2003, 272

ZTR 2003, 153

AP, 0

EzA-SD 2002, 17

EzA

MDR 2003, 156

AUR 2002, 479

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Arbeitszeugnis: Arten / 2 Zeugnisarten nach Erstellzeitpunkt
    2
  • TVöD-V [bis 31.12.2025] / B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
    2
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 4.3.1 Allgemeine Grundsätze
    1
  • Auskunftspflichten / Sozialversicherung
    1
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Verlängerung und Kettenbefristungen
    1
  • DGUV Information 215-520: Klima im Büro - Antworten auf ... / Frage 23: Wie lüftet man richtig?
    1
  • Sauer, SGB III § 404 Bußgeldvorschriften / 2.14 Auskunftsverstöße gegen § 39 Abs. 4 AufenthG (Abs. 2 Nr. 28 und 29)
    1
  • Versorgungsausgleichsgesetz / §§ 20 - 22 Unterabschnitt 1 Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
    1
  • Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhei ... / §§ 26 - 27 Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags und bei Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
    1
  • Waisenrente / 1.3 Antragstellung/Rentenbeginn
    1
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 104 - 113 Titel 1 Geschäftsfähigkeit
    0
  • DGUV Information 215-443: Akustik im Büro Hilfen für die ... / [Vorspann]
    0
  • Qualitätsmanagement nach ISO 9001:2015 / 1 1 Bedeutung der ISO 9001:2015 für Organisationen
    0
  • Sommer, SGB V § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe / 1 Allgemeines
    0
  • Sommer, SGB V § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld / 2.5 Entstehen des Anspruchs für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und für Versicherte nach dem KSVG – gesetzliches Optionskrankengeld (Satz 4)
    0
  • Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1a Abfindungsanspruch bei ... / 3.3.4 Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
    0
  • TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28 ... / §§ 15 - 20 Abschnitt IV Sozialkassenbeiträge
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Nachfolgen optimal vorbereiten: Praxiswissen Offboarding
Praxiswissen Offboarding
Bild: Haufe Shop

Das neue Praxisbuch zeigt, warum der Abschied von Fach- und Führungskräften strategisch begleitet werden muss und wie Unternehmen Übergänge gestalten können, die Wertschätzung ausdrücken, Wissen sichern und Nachfolgen optimal vorbereiten.


Arbeitsgerichtsgesetz / § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren
Arbeitsgerichtsgesetz / § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren

  (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für   1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren