Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 24.05.2023 - 7 ABR 8/22

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsamer Betrieb. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

Orientierungssatz

Ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegründung alle Erwägungen angreifen. Fehlt es an einer erkennbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit einem von mehreren selbstständig tragenden Gründen, ist die Rechtsbeschwerde in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig.

Normenkette

BetrVG § 1 Abs. 2; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23.11.2021; Aktenzeichen 4 TaBV 43/19)

ArbG Magdeburg (Beschluss vom 29.10.2019; Aktenzeichen 9 BV 57/19)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. November 2021 - 4 TaBV 43/19 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Rz. 1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2., 3. und 4. beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen.

Rz. 2

Die im Jahr 2007 gegründete Beteiligte zu 2. (künftig: Klinikum) übernahm 2008 den Betrieb des Städtischen Klinikums in M und beschäftigt ca. 1.800 Arbeitnehmer; bei ihr ist der antragstellende Betriebsrat gebildet. Die Beteiligte zu 3. (künftig: Servicegesellschaft) ist eine Tochtergesellschaft des Klinikums und erbringt für dieses mit ca. 80 Beschäftigten Serviceleistungen. Die Beteiligte zu 4. (künftig: MVZ) betreibt ein medizinisches Versorgungszentrum und unterhält hierzu im Stadtgebiet von M mehrere Ambulanzen. Sie beschäftigt 48 Arbeitnehmer, hauptsächlich pflegerisches und ärztliches Personal.

Rz. 3

Unter dem 31. August 2017 schlossen das Klinikum und die Servicegesellschaft einen Dienstleistungsvertrag, wonach die Servicegesellschaft Leistungen der Unterhalts- und Glasreinigung sowie des Wachdienstes und Teile der Hausmeisterdienste im Klinikum erbringt und im Gegenzug das Rechnungswesen, die Lohnbuchhaltung und die Personalbewirtschaftung sowie einige weitere Aufgaben der Servicegesellschaft durch das Klinikum übernommen werden. Im Bereich Reinigung setzt die Servicegesellschaft eigenes Personal ein; im Bereich des zum 1. Januar 2019 vom Klinikum übernommenen Hausservice (sog. patientennahe Dienstleistungen) beschäftigt sie aufgrund eines Personalgestellungsvertrags 22 Arbeitnehmer des Klinikums sowie 18 eigene Mitarbeiter. Teamleiterin in diesem Bereich ist eine Arbeitnehmerin, welche - ebenso wie zwei weitere Mitarbeiter des Bereichs Hausservice - Anfang 2019 vom Klinikum zur Servicegesellschaft gewechselt war.

Rz. 4

Das MVZ schloss mit dem Klinikum unter dem 14. August 2019 einen Dienstleistungsvertrag, nach dem (ua.) die laufende Finanzbuchhaltung des MVZ, die Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die Berechnung und Übermittlung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungen sowie die An-, Ab- und Jahresmeldung bei den Sozialversicherungen für die Beschäftigten des MVZ entgeltlich durch das Klinikum erledigt werden.

Rz. 5

Im April 2019 hat der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel der Feststellung, dass das Klinikum, die Servicegesellschaft und das MVZ einen gemeinsamen Betrieb bilden. Er hat geltend gemacht, eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten folge neben der teilweisen Personenidentität auf Geschäftsführerebene ua. daraus, dass die Unternehmen Sachmittel gemeinsam nutzten, an ein gemeinsames IT-System angebunden seien, Hard- und Software durch die IT-Abteilung des Klinikums betreut würde, gemeinsam auf ein Krankenhausinformationssystem zugegriffen werde und die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer unternehmensübergreifend erfolge. Auch übe das Klinikum das Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern der Servicegesellschaft und des MVZ aus. Arbeitnehmer der Servicegesellschaft erfüllten gemeinsam mit Vertragsarbeitnehmern des Klinikums dessen Aufgaben. Das zeige etwa der Wechsel von Arbeitnehmern des Klinikums zur Servicegesellschaft.

Rz. 6

Der Betriebsrat hat beantragt

festzustellen, dass die Beteiligten zu 2., 3. und 4. einen gemeinsamen Betrieb führen.

Rz. 7

Die Beteiligten zu 2. bis 4. haben beantragt, den Antrag abzuweisen.

Rz. 8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren weiter.

Rz. 9

B. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis (§ 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) genügt.

Rz. 10

I. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung bestehen soll. Für eine Sachrüge hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die tragenden Erwägungen des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (vgl. BAG 15. November 2022 - 1 ABR 15/21 - Rn. 11 mwN; 17. August 2022 - 7 ABR 3/21 - Rn. 17). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Rechtsbeschwerdeführer die Würdigungen des Beschwerdegerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt (vgl. zum Revisionsverfahren BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 21 mwN, BAGE 158, 266). Ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegründung alle Erwägungen angreifen, denn sie muss im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sie sich nur mit einer der Begründungen auseinander, ist die Rechtsbeschwerde in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig (BAG 29. Juli 2020 - 7 ABR 27/19 - Rn. 18, BAGE 172, 1; 21. Oktober 2014 - 1 ABR 11/13 - Rn. 11).

Rz. 11

II. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht.

Rz. 12

1. Der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss des Landesarbeitsgerichts, mit dem die Beschwerde des Betriebsrats gegen die dessen Begehren abweisende arbeitsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, beruht auf einer Doppelbegründung.

Rz. 13

a) Der Betriebsrat erstrebt die Feststellung, dass Klinikum, Servicegesellschaft und MVZ einen gemeinsamen Betrieb führen. Demnach geht es ihm allein um die Klärung der Frage, dass alle drei Unternehmen Träger eines Gemeinschaftsbetriebs sind. Es bildet hingegen nach seinem Antrag keinen Verfahrensgegenstand, ob nur jeweils zwei der genannten drei möglichen Trägerunternehmen in verschiedenen denkbaren Kombinationen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Dieses Verständnis entspricht dem ausdrücklichen Wortlaut des Antrags, dessen Begründung sowie dem bereits mit der Antragsschrift ausgeführten und im weiteren Verfahren geltend gemachten Rechtsschutzziel des Betriebsrats. Nur über dieses Begehren war zu befinden. Ebenso wenig, wie die Auswahl der Organisationseinheiten, die möglicherweise einen gemeinsamen Betrieb ausmachen, dem Gericht überlassen werden kann (vgl. dazu BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 15), steht es im gerichtlichen Belieben, im Rahmen eines Antrags, der mehr als zwei Trägerunternehmen eines Gemeinschaftsbetriebs anführt, festzulegen, welche der genannten einzelnen Unternehmen jeweils miteinander ggf. einen Betrieb gemeinsam führen.

Rz. 14

b) Von diesem Antragsverständnis ist auch das Landesarbeitsgericht - zutreffend - ausgegangen. Das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs der drei beteiligten Trägerunternehmen hat es allerdings mit einer doppelten Begründung verneint. Es hat zum einen angenommen, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs lägen bereits im Verhältnis zwischen Klinikum und Servicegesellschaft nicht vor. Unabhängig davon hat es den Antrag aber auch deshalb als unbegründet angesehen, weil die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs im Verhältnis von Klinikum und MVZ nicht erfüllt seien. Ungeachtet dessen, dass dieser Argumentation nicht das zutreffende Prüfprogramm für den beschriebenen (und vom Landesarbeitsgericht nicht verkannten) Verfahrensgegenstand - das Bestehen eines von drei Unternehmen geführten gemeinsamen Betriebs - zugrunde liegt, beruht damit die Antragsabweisung auf zwei voneinander unabhängigen und jeweils selbstständig tragenden Begründungen. Dabei ist unerheblich, dass das Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich auf seine Doppelbegründung hingewiesen hat. Nach seinem Begründungsweg ist ausgeschlossen, dass es die Führung eines gemeinsamen Betriebs aller drei im Antrag genannten Unternehmen bereits dann bejaht hätte, wenn entweder Klinikum und Servicegesellschaft oder Klinikum und MVZ einen Betrieb gemeinsam führen.

Rz. 15

2. Jedenfalls mit der vom Beschwerdegericht gegebenen und seine Entscheidung selbstständig tragenden Zweitbegründung (Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebs im Verhältnis von Klinikum und MVZ) setzt sich der Betriebsrat in seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht hinreichend auseinander.

Rz. 16

a) Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, im Hinblick auf die Voraussetzungen des Vermutungstatbestands des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG fehle es an nachvollziehbarem substantiierten Vortrag des Betriebsrats zu einem gemeinsamen Einsatz der Betriebsmittel. Aus dem Dienstleistungsvertrag vom 16. August 2019 ergebe sich lediglich eine unternehmerische Zusammenarbeit, nach der (im Einzelnen bezeichnete) Verwaltungstätigkeiten durch das Klinikum gegen eine Jahresvergütung erbracht würden. Eine enge unternehmerische Zusammenarbeit aufgrund wechselseitiger Verpflichtungen genüge für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs jedoch nicht. Auch die Arbeitnehmer würden nicht gemeinsam eingesetzt; substantiierter Vortrag dazu sei nicht erkennbar. Klinikum und MVZ hätten unterschiedliche Geschäftsführer. Auch wenn das MVZ Hilfsdienste des Klinikums bei der Personalakquise in Anspruch nehme, regele das MVZ die Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten durch ihre Geschäftsführerin selbstständig. Es ändere nichts, dass diese auch im Klinikum angestellt sei, da deren dortige Beschäftigung als Leiterin der Abteilung zentrales Patientenmanagement und als Notärztin gegenüber ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin des MVZ abgrenzbar sei. Auch die Voraussetzungen des Vermutungstatbestands des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG seien im Verhältnis zwischen Klinikum und MVZ nicht erfüllt. Schließlich bestehe außerhalb der Vermutungstatbestände kein gemeinsamer Betrieb. Es fehle offensichtlich an einer gemeinsamen Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Diese würden beim Klinikum von der Geschäftsführerin und dem Prokuristen wahrgenommen, beim MVZ von einer (anderen) Geschäftsführerin. Im Übrigen seien dem Vortrag des Betriebsrats keine substantiierten Ausführungen zum Weisungsrecht in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten - wie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Urlaubserteilung, Einstellung oder Kündigung - zu entnehmen. Unbeachtlich sei, dass sich das MVZ gegen Zahlung einer Vergütung nach dem Dienstleistungsvertrag vom 16. August 2019 verschiedener Dienste des Klinikums bediene. Zwar stelle das Vorhandensein einer gemeinsamen Personalabteilung ein Indiz für einen gemeinsamen Leitungsapparat dar, eine solche indizielle Wirkung bestehe aber nicht, wenn die Personalabteilung, wie im Streitfall, selbst keine Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten treffe, sondern sich im Wesentlichen auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen beschränke.

Rz. 17

b) Mit dieser Argumentation befasst sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht ausreichend. Soweit in ihr ausgeführt ist, das Klinikum unterhalte mit dem MVZ einen gemeinsamen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, setzt der Betriebsrat lediglich seine Rechtsansicht an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts, ohne hinreichend auf dessen ausführliche Begründung einzugehen. Der Beanstandung, das Landesarbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Geschäftsführungen von Klinikum und MVZ personell „engstens miteinander verbunden“ seien, mangelt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der auf diesen Aspekt bezogenen Argumentation des Landesarbeitsgerichts. Insbesondere befasst sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht mit der Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschäftigungen der Geschäftsführerin des MVZ im Klinikum als Leiterin der Abteilung zentrales Patientenmanagement und als Notärztin seien gegenüber ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin des MVZ abgrenzbar, weshalb sich an deren allein auf das MVZ bezogenen Personalkompetenz nichts ändere. Die weitere Ausführung der Rechtsbeschwerde, im Verhältnis Klinikum und MVZ würden sämtliche Arbeitgeberfunktionen vom Klinikum ausgeübt, beschränkt sich ebenso schlagwortartig auf die Behauptung einer Fehlerhaftigkeit der Beschwerdeentscheidung, ohne der in ihr getroffenen Würdigung, dem Vortrag des Betriebsrats seien keine substantiierten Ausführungen zum Weisungsrecht in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten zu entnehmen, argumentativ entgegenzutreten. Daran vermag die weitere Beanstandung nichts zu ändern, die „Umstände der gemeinsamen Materialbeschaffung, Gehaltsabrechnung, IT-Technik“ seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Damit werden weder Schlussfolgerungen für den konkreten Fall gezogen noch findet eine argumentative Auseinandersetzung mit der Würdigung des Landesarbeitsgerichts statt, das zu dem angesprochenen Umstand ausgeführt hat, aus dem Dienstleistungsvertrag vom 16. August 2019 ergebe sich lediglich eine unternehmerische Zusammenarbeit, nach der (im Einzelnen aufgeführte) Verwaltungstätigkeiten gegen eine Jahresvergütung durch das Klinikum erbracht würden; die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs seien jedoch nicht bereits dann erfüllt, wenn eine enge unternehmerische Zusammenarbeit aufgrund wechselseitiger Verpflichtungen bestehe. Worin unter Berücksichtigung dieser Argumentationslinie des Landesarbeitsgerichts die von der Rechtsbeschwerde monierte nicht hinreichende Würdigung der angesprochenen Umstände liegen soll, führt die Rechtsbeschwerde nicht aus.

Schmidt

Hamacher

Waskow

Schiller

Meißner

Fundstellen

  • Haufe-Index 15826256
  • BB 2023, 2035
  • FA 2023, 232
  • NZA 2023, 1142
  • AP 2024, 0
  • EzA-SD 2023, 16

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Die Arbeitgebermarke lebt von innen: Internes Employer Branding
Internes Employer Branding

Fördern Sie gezielt die Bindung und Identifikation Ihrer Mitarbeitenden. Das Buch zeigt, wie Sie eine starke emotionale Verbindung schaffen und sich zukunftssicher aufstellen können.


LAG Sachsen-Anhalt 4 TaBV 43/19
LAG Sachsen-Anhalt 4 TaBV 43/19

Entscheidungsstichwort (Thema) Gemeinsamer Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 BetrVG. Einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten Leitsatz (amtlich) Es liegt keine Spaltung eines Unternehmens vor, wenn eine ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren