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LAG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.11.2021 - 4 TaBV 43/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsamer Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 BetrVG. Einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten

Leitsatz (amtlich)

Es liegt keine Spaltung eines Unternehmens vor, wenn eine Tochtergesellschaft der Krankenhausbetriebsgesellschaft Teile des Servicebereiches von einem Fremdunternehmen übernimmt, welches mit keiner der beteiligten Gesellschaften in Beziehung steht.

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wird ein gemeinsamer Betrieb vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden. Diese Voraussetzungen sind dann noch nicht erfüllt, wenn eine unternehmerische Zusammenarbeit in verschiedenen Verwaltungsbereichen aufgrund wechselseitiger Verpflichtungen praktiziert wird.

2. Maßgebliches Merkmal für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs ist eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Das Erbringen diverser Personaldienstleistungen auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung führt noch nicht zu einer einheitlichen Leitung zweier Betriebe.

Normenkette

BetrVG § 1 Abs. 2; UmwG § 123; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 29.10.2019; Aktenzeichen 9 BV 57/19)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.05.2023; Aktenzeichen 7 ABR 8/22)

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.10.2019 - 9 BV 57/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der antragstellende Betriebsrat begehrt die Feststellung eines gemeinsamen Betriebes der Beteiligten zu 2, 3 und 4., die jeweils mit Gesellschaftsvertrag vom 13.11.2007 gegründet wurden. Die Beteiligte zu 2, zukünftig genannt, übernahm dann zum 0...

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