Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung des Mietzinses für Werkmietwohnungen (hier: Postdarlehenswohnungen)
Orientierungssatz
Das Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der Grundsätze des Mietzinses bezieht sich vor allem auf die Frage, ob die nach Vorgabe des Dotierungsrahmens auf die Mieter umzulegenden Mittel gleichmäßig verteilt werden oder ob nach sozialen oder sonstigen Gesichtspunkten gestaffelte Mieten einzuführen und nach welchen Kriterien diese zu berechnen sind.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluß
des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juli 1998 - 7 TaBV
78/97 - wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller gegenüber der Beteiligten zu 2 - hilfsweise der Beteiligten zu 3 - ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG zusteht hinsichtlich einer von der Beteiligten zu 3 angeordneten Anhebung der Mieten sog. Postdarlehenswohnungen.
Die im Zuge der Postreform II zum 2. Januar 1995 gegründete Beteiligte zu 2 ist eines der drei Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost. Diese verfügte über einen größeren Bestand von Wohnungen für ihre Bediensteten. Die Wohnungen standen teils im Eigentum der Bundespost (sog. Postmietwohnungen), teils handelte es sich um mit Mitteln der Post geförderte Wohnungen, hinsichtlich derer ihr ein Belegrecht zustand (sog. Postdarlehenswohnungen). Eigentümer der letzteren waren teils Postwohngesellschaften, teils sonstige Dritte. Im Zuge der Umwandlung wurden die Postmietwohnungen anteilig in das Eigentum der Nachfolgeunternehmen überführt. Die Belegrechte hinsichtlich der Postdarlehenswohnungen gingen gleichfalls auf die Nachfolgeunternehmen über. Das Belegrecht der Beteiligten zu 2 erstreckt sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf ca. 20.000 bis 25.000 Wohnungen. Die Verwaltung der Postdarlehenswohnungen obliegt einheitlich der Post AG; diese hat die damit zusammenhängenden Aufgaben der Deutsche Post Wohnen GmbH übertragen.
Das Direktorium der Deutschen Bundespost hatte vor der Postreform II zuletzt mit Schreiben vom 15. Februar 1994 die Anpassung der Mieten für Postdarlehenswohnungen an die Mietpreisentwicklung bei öffentlich geförderten Wohnungen angeordnet. Nach der Umwandlung teilte die Beteiligte zu 3 (Bundesanstalt für Post und Telekommunikation) den Nachfolgeunternehmen erstmals mit Schreiben vom 17. Oktober 1995 unter dem Betreff: Grundsätze der Wohnungsfürsorge; hier: Grundlagen für die Mietengestaltung bei "Postdarlehnswohnungen" mit, daß die Mieten für Postdarlehenswohnungen zum 1. April 1996 an das aktuelle Sozialmietenniveau angepaßt werden sollten. In dem Schreiben hieß es ua.:
"Das Mietgefüge bei den Postdarlehnswohnungen ist in angemessenen
Zeitabständen der Mietpreisentwicklung bei den öffentlich
geförderten Wohnungen anzupassen. Die letzte Anpassung erfolgte
zum 1. Juli 1994 aufgrund einer entsprechenden
Direktoriumsverfügung.
Inzwischen erheben die Finanzbehörden bei ihren
Lohnsteueraußenprüfungen verstärkte Forderungen auf Versteuerung
geldwerter Vorteile aus der verbilligten Überlassung von
Wohnungen, weil die Mieten für Postdarlehnswohnungen teilweise
unter den Sozialmieten liegen.
Soweit die Subventionierung von Postdarlehnswohnungen dazu führt,
daß die Mieten für vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen
unterschritten werden, ist dies aus wirtschaftlicher Sicht aber
auch unter sozialen Aspekten gegenüber der Allgemeinheit nicht
länger vertretbar. In diesen Fällen müssen die Mieten für
Postdarlehnswohnungen unbedingt auf das Sozialmietenniveau
angehoben werden.
Vor diesem in verschiedenen Planungskonferenzen besprochenen
Hintergrund werden folgende Grundsätze festgelegt:
Die Mieten für Postdarlehnswohnungen sollen dem Sozialmietenniveau
angepaßt werden.
Grundlage hierfür ist zunächst die Tabelle der Bestandsmieten für
öffentlich geförderte Wohnungen aus der Wohngeldstatistik des
Statistischen Bundesamtes (s. Wohngeld und Mietenbericht der
Bundesregierung 1993, Bundestagsdrucksache 12/7153 vom 25. März
1994, Seite 43 - als Anl. beigefügt).
Das Mietgefüge bei Postdarlehnswohnungen ist zum nächstmöglichen
Zeitpunkt (1. April 1996 lt. Postdienst Wohnbau GmbH) auf diese
Sozialmietentabelle umzustellen.
...
Bei der Neufestsetzung der Mieten ist darauf zu achten, daß weder
die Kostenmiete noch die örtliche Vergleichsmiete überschritten
werden. In den Fällen, in denen die jetzige Miete für
Postdarlehnswohnungen über der maßgeblichen Sozialmiete nach der
Statistik liegt, ergibt sich keine Mietänderung.
Außerdem sind folgende gesetzliche Grundlagen bei der Änderung des
Mietgefüges für Postdarlehnswohnungen zu berücksichtigen:
Bei den Postdarlehnswohnungen handelt es sich um den mit
Wohnungsfürsorgemitteln aus einem öffentlichen Haushalt (§ 6 Abs.
2 c Zweites WoBauG) geförderten gemeinsamen Wohnungsbestand der
ehemaligen Deutschen Bundespost. Diese Wohnungen unterliegen auch
nach der Privatisierung der Post-Unternehmen weiterhin der
Mietpreisbindung gem. § 87 a Zweites WoBauG, da sich der Status
der Wohnungen nach der Finanzierungsart richtet. Die
Postdarlehnswohnungen sind mit Wohnungsfürsorgemitteln finanziert
worden, so daß sie auch weiterhin preisgebundene Wohnungen
bleiben.
Demnach sind für die Mietfestsetzung bei Postdarlehnswohnungen das
Wohnungsbindungsgesetz und die Neubaumietenverordnung relevant.
Maßstab für die Miethöhe ist das Mietenniveau der öffentlich
geförderten Wohnungen. Neben der Miete ist von den Mietern eine
"Fehlbelegungsabgabe" nach den einschlägigen AFWoG-Bestimmungen zu
erheben.
..."
Mit einem entsprechenden Schreiben vom 20. November 1996 informierte die Beteiligte zu 3 die Nachfolgeunternehmen einschließlich der Beteiligten zu 2 über die erneute Anpassung der Mieten spätestens zum 1. April 1997 an die Werte der neuen Sozialmietentabelle.
Der Antragsteller wurde bei diesen Anpassungen ebensowenig beteiligt wie örtliche Betriebsräte. Er ist der Auffassung, die Beteiligte zu 2 habe sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG verletzt. Die danach mitbestimmungspflichtige allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen erfasse auch Erhöhungen des Mietzinses. Die Beteiligte zu 2 könne sich nicht darauf berufen, daß die Anordnung von der Beteiligten zu 3 gegeben worden sei. Insoweit sei nur das Innenverhältnis zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 berührt. Unabhängig davon gehöre die Festsetzung der Miethöhe nicht zu den von der Beteiligten zu 3 festzulegenden Grundsätzen der Wohnungsfürsorge.
Wenn man von einem fehlenden Regelungsspielraum der Beteiligten zu 2 ausgehe, müsse das Mitbestimmungsrecht wenigstens in der Weise gewahrt werden, daß die Beteiligte zu 3 selbst die Betriebsräte bzw. den Gesamtbetriebsrat bei Maßnahmen beteilige, die auf der Ebene der Nachfolgeunternehmen Mitbestimmungsrechte auslösten. Der Gesetzgeber habe das Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretungen im Zuge der Postumwandlung nicht einschränken wollen. Eine entsprechende Einschränkung hätte im übrigen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstoßen. Jedenfalls sei eine analoge Anwendung des § 31 PostPersRG geboten, der dem Betriebsrat Beteiligungsrechte unmittelbar gegenüber dem Fachminister einräumt.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. festzustellen, daß die Beteiligte zu 2 durch die von ihr
angeordnete Erhöhung der Mieten für Postdarlehenswohnungen zum
1. April 1997 sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat,
2. hilfsweise festzustellen, daß die Beteiligte zu 3
verpflichtet ist, vor Erteilung einer Anweisung, die sich mit
der Festsetzung von Nutzungsentgelten für Wohnungen befaßt,
über die die Deutsche Telekom AG verfügt, den
Gesamtbetriebsrat der Deutsche Telekom AG zu beteiligen.
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beantragt, die Anträge abzuweisen.
Sie haben ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verneint. Die Beteiligte zu 2 habe überhaupt keine Regelung vorgenommen. Hinsichtlich der Höhe des Mietzinses für Postdarlehenswohnungen stünde ihr auch keinerlei Regelungsbefugnis zu, sie habe insoweit lediglich ein Belegrecht.
Die von der Beteiligten zu 3 angeordnete Anpassung sei Ausfluß der ihr zugewiesenen Aufgabe, die Grundsätze der Wohnungsfürsorge festzulegen. Dies beziehe sich gerade auf die Postdarlehenswohnungen, da ua. die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer trotz Zuweisung der Verwaltung allein an die Post AG habe gesichert werden sollen. Die Anpassung an das Niveau der Sozialmieten folge schon aus der Finanzierung dieser Wohnungen mit Mitteln der Wohnungsfürsorge. Soweit dieses Niveau unterschritten werde, seien die den Mietern zufließenden Vorteile als geldwerte Vorteile zu versteuern.
Der Antragsteller habe auch kein Recht auf eine Beteiligung durch die Bundesanstalt selbst. Zwischen ihnen bestehe kein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. § 31 PostPersRG betreffe eine Sonderregelung, die sich aus dem fortbestehenden Beamtenstatus eines Teiles der Bediensteten ergebe. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht ersichtlich. Soweit man überhaupt von einer Beschränkung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG ausgehe, sei diese jedenfalls wegen der besonderen Umwandlungssituation gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Antragstellers durch die Beteiligte zu 2 schon deshalb verneint, weil diese überhaupt keine Regelung über eine Mietzinserhöhung getroffen habe; hierfür sei vielmehr allein die Beteiligte zu 3 zuständig gewesen. Ein Mitbestimmungsrecht gegenüber der Beteiligten zu 3 hat das Landesarbeitsgericht gleichfalls verneint, weil sie nicht Arbeitgeberin sei. Ein etwaiger Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 3 GG ändere nichts daran, daß die hier allein streitige Mieterhöhung 1997 nicht auf ein Handeln der Beteiligten zu 2 zurückzuführen sei.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Haupt- und Hilfsantrag weiter.
B. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers war zurückzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat sowohl den gegen die Beteiligte zu 2 gerichteten Hauptantrag (I.) als auch den gegen die Beteiligte zu 3 gerichteten Hilfsantrag (II.) im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I. Die Beteiligte zu 2 hat im Zusammenhang mit der Mieterhöhung für Postdarlehenswohnungen zum 1. April 1997 kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt.
1. Der Hauptantrag ist zulässig.
a) Er bedarf allerdings der Auslegung. Nach dem Wortlaut begehrt der Gesamtbetriebsrat die Feststellung, daß die Beteiligte zu 2 durch die von ihr angeordnete Erhöhung der Mieten für Postdarlehenswohnungen zum 1. April 1997 sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat. Zwischen den Beteiligten ist indessen nicht streitig, daß die Beteiligte zu 2 keine Mieterhöhung angeordnet hat. Die streitige Anordnung kam von der Beteiligten zu 3, sie ist der Beteiligten zu 2 nur zur Kenntnis gegeben worden.
Die Beteiligte zu 2 ist auch nicht mit der Verwaltung der Postdarlehenswohnungen befaßt. Zuständig ist insoweit vielmehr die Post AG bzw. die von ihr mit dieser Aufgabe betraute Deutsche Post Wohnen GmbH. Diese hat die "Anordnung" an die Vermieter weitergegeben, worauf diese eine entsprechende Mieterhöhung vorgenommen haben. In diesem Gesamtvorgang sieht der Gesamtbetriebsrat nach der Antragsbegründung einen der Beteiligten zu 2 mitbestimmungsrechtlich zurechenbaren Tatbestand, den er als "von der Beteiligten zu 2 angeordnete Erhöhung der Mieten" umschrieben hat.
b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. Er ist bestimmt genug. Der Gesamtbetriebsrat hat an der begehrten Feststellung ein Rechtsschutzinteresse. Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Streit über das Bestehen und den Umfang eines Mitbestimmungsrechts im Feststellungsverfahren geklärt werden (zuletzt etwa Senatsbeschluß 16. Juni 1998 - 1 ABR 67/97 - BAGE 89, 128, 132). Es geht - entgegen der insoweit gleichfalls mißverständlichen Formulierung des Antrages - auch nicht nur um einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Vorgang, der für die Beteiligten keine Rechtswirkung mehr entfaltet. Die vom Gesamtbetriebsrat so gesehene Anordnung der Beteiligten zu 2 erzeugt nach wie vor Rechtswirkungen, die Mieterhöhung ist vollzogen worden. Wäre sie unter Verletzung des Mitbestimmungsrechtes zustande gekommen, könnte das Einfluß auf ihre Wirksamkeit haben. Der Gesamtbetriebsrat könnte ggf. nachträgliche Beteiligung verlangen. An dieser Klärung hat er ein fortbestehendes Interesse.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Beteiligte zu 2 hat keine ihr zurechenbare Mieterhöhung angeordnet.
a) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß die Ausübung des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fällt. Dies ergibt sich nach § 50 Abs. 1 BetrVG daraus, daß die Angelegenheit verschiedene Betriebe des Unternehmens betrifft und durch die Einzelbetriebsräte nicht geregelt werden kann. Das ist schon dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber Leistungen, über deren Einführung er mitbestimmungsfrei entscheiden kann, nur unter der Voraussetzung gewähren will, daß sie unternehmenseinheitlich geregelt werden (siehe etwa Senatsbeschluß 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - BAGE 80, 366, 372).
Davon ist hier auszugehen. Die Entscheidung, überhaupt Wohnraum - hier in Form von Postdarlehenswohnungen - zu schaffen bzw. zur Verfügung zu stellen, ist mitbestimmungsfrei (siehe etwa Senatsbeschluß 23. März 1993 - 1 ABR 65/92 - AP BetrVG 1972 § 87 Werkmietwohnungen = EzA BetrVG 1972 § 87 Werkswohnung Nr. 9, zu B II 2 a der Gründe). Sie wurde vor der Privatisierung für den gesamten Bereich der Deutschen Bundespost einheitlich geregelt. Daran hat sich durch die Privatisierung nichts geändert. Die Beteiligten gehen sogar von einer unternehmensübergreifenden einheitlichen Regelung für alle drei Aktiengesellschaften aus. Hierin liegt ein hinreichend deutlicher Wille, die "freiwillige Leistung Postdarlehenswohnung" nur unter der Voraussetzung anzubieten, daß die (mitbestimmungspflichtigen) Grundsätze der Nutzung mindestens unternehmenseinheitlich festgelegt werden. Bereits dies begründet die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.
b) Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie bei der allgemeinen Festlegung der Nutzungsbedingungen.
aa) Zu der hier allein streitigen Festlegung der Nutzungsbedingungen gehören auch die Grundsätze der Mietzinsbildung (siehe schon Senatsbeschluß 13. März 1973 - 1 ABR 16/72 - BAGE 25, 93; Senatsbeschluß 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - AP BetrVG 1972 § 87 Werkmietwohnungen Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 87 Werkswohnung Nr. 8; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19. Aufl. § 87 Rn. 393 f.; MünchArbR/Matthes § 332 Rn. 15 f.; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 87 Rn. 764 f. - mwN).
Dieses Mitbestimmungsrecht besteht allerdings nur im Rahmen der vom Arbeitgeber vorgegebenen finanziellen Dotierung. Die Entscheidung des Arbeitgebers, überhaupt Wohnungen zur Verfügung zu stellen, ist ebenso mitbestimmungsfrei wie die abstrakte Bestimmung des Kreises der Nutzungsberechtigten und die Entscheidung darüber, welche finanziellen Mittel der Arbeitgeber für die betriebliche Wohnungswirtschaft aufwendet. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für betriebliche Sozialeinrichtungen iS des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (vgl. dazu schon Senatsbeschluß 13. März 1973, aaO, zu II B 3 der Gründe; Senatsbeschluß 23. März 1993, aaO, zu B II 2 a der Gründe; Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO; Matthes aaO; Richardi aaO). Materiell geht es also auch hier um eine Frage der Verteilungsgerechtigkeit innerhalb des mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens (vgl. etwa Richardi aaO § 87 Rn. 766). Das Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der Grundsätze des Mietzinses bezieht sich vor allem auf die Frage, ob die nach Vorgabe des Dotierungsrahmens auf die Mieter umzulegenden Mittel gleichmäßig verteilt werden oder ob nach sozialen oder sonstigen Gesichtspunkten gestaffelte Mieten einzuführen und nach welchen Kriterien diese zu berechnen sind (vgl. etwa MünchArbR/Matthes aaO; Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO § 87 Rn. 394; Richardi aaO § 87 Rn. 766; Moll Die Mitbestimmung des Betriebsrats beim Entgelt S 127 f.; Roeder Das betriebliche Wohnungswesen im Spannungsfeld von Betriebsverfassungsrecht und Wohnungsmietrecht S 203 f.).
bb) Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG ist nicht davon abhängig, daß der Arbeitgeber Eigentümer der Wohnungen ist. Es genügt auch ein Belegrecht an den Wohnungen (Senatsbeschluß 18. Juli 1978 - 1 ABR 20/75 - AP BetrVG 1972 § 87 Werkmietwohnungen Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 87 Werkswohnung Nr. 6; Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO § 87 Rn. 377; MünchArbR/Matthes aaO § 332 Rn. 6). Bei diesen "werksgeförderten Werkmietwohnungen" (Roeder aaO S 53) kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG allerdings nur soweit reichen, wie der Arbeitgeber selbst Rechte bei der Begründung und/oder Durchführung der Mietverträge über die Wohnungen im Eigentum oder in der Verfügungsmacht des Dritten hat (Senatsbeschluß 18. Juli 1978, aaO; Matthes aaO; Roeder aaO S 209, 210).
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei der streitigen Anhebung der Mieten für die Postdarlehenswohnungen ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats gegenüber der Beteiligten zu 2 schon dem Grunde nach zu verneinen, weil diese eine Regelung, die ein Mitbestimmungsrecht eröffnen würde, gar nicht getroffen hat.
aa) Die Beteiligte zu 2 hat keine Erhöhung der Mieten angeordnet. Die streitige Anordnung ist vielmehr von der Beteiligten zu 3 erlassen worden. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, daß die Beteiligte zu 2 überhaupt zu einer eigenständigen Regelung über die Mieten bei Postdarlehenswohnungen berechtigt ist. Sie ist nicht Eigentümerin der Wohnungen und nicht Vermieterin. Die Verwaltung aller Postdarlehenswohnungen ist allein der Post AG zugewiesen. Dieser (bzw. der von ihr beauftragten Deutsche Post Wohnen GmbH) und nicht der Beteiligten zu 2 obliegt danach auch die Wahrnehmung der Rechte aus dem "Werkförderungsvertrag" gegenüber den Wohnungseigentümern, soweit es nicht nur um die auf die Postnachfolgeunternehmen aufgeteilten Nutzungsrechte geht. Die Beteiligte zu 2 hat lediglich Belegrechte für einen Teil der Wohnungen. Dieses besagt aber nicht, daß sie selbst unmittelbar rechtlichen Einfluß auf die Mietgestaltung durch die (fremden) Vermieter nehmen könnte.
bb) Eine Regelung hinsichtlich der Mieten der Postdarlehenswohnungen ist allerdings insoweit getroffen worden, als die Beteiligte zu 3 über die Deutsche Post Wohnen GmbH die Anhebung der Mieten auf das Niveau der Sozialmieten angeordnet hat. Die Beteiligte zu 3 leitet ihre Kompetenz zu dieser Maßnahme aus § 27 BAPostG ab, wonach sie die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Aktiengesellschaften festlegt (vgl. dazu Senatsbeschluß 23. März 1999 - 1 ABR 32/98 - nv., zu B II 2 b der Gründe). Ihre Anordnung betraf auch diejenigen Wohnungen, für die die Beteiligte zu 2 das Belegrecht hat. Sie konnte nicht unmittelbar zur Änderung der Miethöhe führen. Hierzu bedurfte es vielmehr der Umsetzung durch die einzelnen Vermieter. Diese sind der entsprechenden Anordnung aber nachgekommen. Eigentlicher Auslöser hierfür war offensichtlich, daß bisher gewährte "Subventionen" - zB Aufwendungszuschüsse, Zinsnachlässe - in entsprechender Höhe entfallen sind.
Geht man dementsprechend davon aus, daß die "Anordnung" der Beteiligten zu 3 mehr war als nur eine unverbindliche Aufforderung an die Vermieter, die im Rahmen der Preisbindung mögliche Miete auszuschöpfen, nämlich eine Verbindlichkeit beanspruchende Regelung, mit der eine Änderung der Mietzahlungen erreicht werden sollte, bleibt es bei der Feststellung, daß diese Anordnung nicht von der Beteiligten zu 2 erlassen wurde. Es fehlt also nach wie vor an einer der Beteiligten zu 2 zurechenbaren Regelung, die erst ein ihr gegenüber auszuübendes Mitbestimmungsrecht eröffnen könnte. Die Frage, ob die hier zu beurteilende Erhöhung der Mieten überhaupt einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand darstellt oder ob es sich nicht nur um eine mitbestimmungsfreie Änderung des Dotierungsrahmens handelt bei unveränderten Verteilungsgrundsätzen, die möglicherweise durch die gesetzlichen Bestimmungen über die Kostenmiete bindend vorgegeben sind, bedarf daher keiner Entscheidung.
II. Der gegen die Beteiligte zu 3 gerichtete Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Die Zulässigkeit scheitert nicht schon daran, daß er als Hilfsantrag nicht gegen dieselbe Beteiligte wie der Hauptantrag gerichtet ist. Der Antragsteller kann im Beschlußverfahren mehrere Anträge stellen. Da das Beschlußverfahren keinen Antragsgegner kennt, ist es entgegen § 260 ZPO nicht erforderlich, daß sich die Anträge gegen denselben Beteiligten richten oder daß hinsichtlich des Rechtsstreits über jeden Antrag dieselben Stellen beteiligt sind (vgl. nur Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 81 Rn. 21). Deshalb bestehen auch keine Bedenken gegen einen Hilfsantrag gegen einen anderen Beteiligten. Das gilt um so mehr, wenn die mit den unterschiedlichen Anträgen geltend gemachte betriebsverfassungsrechtliche Frage mit beiden Beteiligten sachlich in Verbindung steht. Davon ist aber bei der hier gegebenen Konstellation auszugehen, bei der das behauptete Mitbestimmungsrecht ua. davon abhängt, welche der beteiligten Stellen die letztlich verbindliche Anordnung trifft.
b) Der Antrag ist auslegungsbedürftig. Nach dem Wortlaut beantragt der Gesamtbetriebsrat ganz allgemein die Feststellung einer Verpflichtung der Beteiligten zu 3, ihn vor Erteilung einer Anweisung, die sich mit der Festsetzung von Mieterhöhungen für Wohnungen befaßt, im Wege des Mitbestimmungsrechts zu beteiligen. Danach wäre praktisch jegliche Regelung von Nutzungen erfaßt, die von der Beteiligten zu 3 im Hinblick auf die Wohnungswirtschaft der Aktiengesellschaften in Betracht kommen. Der Wortlaut beschränkt sich nicht einmal auf Postdarlehenswohnungen, sondern bezieht auch Postmietwohnungen ein, hinsichtlich derer die Beteiligte zu 3 gar keine Regelungskompetenz beansprucht.
Gegen einen so weit verstandenen Antrag bestünden Bedenken sowohl im Hinblick auf seine Bestimmtheit als auch hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses. Tatsächlich geht es dem Gesamtbetriebsrat auch gar nicht um eine derart umfassende Fragestellung. Wie sich aus der Begründung und aus der Stellung des Antrages als Hilfsantrag zu dem gegen die Beteiligte zu 2 gerichteten Hauptantrag entnehmen läßt, begehrt der Gesamtbetriebsrat eine Beteiligung durch die Bundesanstalt in der mit dem Hauptantrag verfolgten Konstellation, hinsichtlich derer er sich an sich eines Mitbestimmungsrechts gegen die Beteiligte zu 2 berühmt. Nur wenn dieses - konkrete - Mitbestimmungsrecht gegenüber der Beteiligten zu 2 verneint wird, möchte er es im entsprechenden Umfang gegenüber der Beteiligten zu 3 festgestellt wissen.
Mit diesem Inhalt ist der Antrag bestimmt genug. Der Gesamtbetriebsrat hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Maßnahme wirkt nach. Wenn die Bundesanstalt verpflichtet gewesen wäre, den Antragsteller zu beteiligen, könnte sich das auf die Wirksamkeit der Maßnahme auswirken; die Beteiligung wäre ggf. von der Bundesanstalt nachzuholen.
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
a) Zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Bundesanstalt besteht kein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis, innerhalb dessen Mitbestimmungsrechte in Betracht kämen. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beschränken sich auf das Verhältnis zum Arbeitgeber/Unternehmer. Die Bundesanstalt steht außerhalb dieser betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehung. Der Umstand allein, daß sie bindende Anweisungen für die Wohnungswirtschaft geben kann, welche sich mittelbar auch auf die Beteiligte zu 2 auswirken, macht sie mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht zur Partei des betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses. Insoweit liegen die Dinge nicht anders als bei einer sonstigen Stelle, die für den Arbeitgeber verbindliche Vorgaben machen kann (zB durch Verwaltungsakt).
Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg auf § 31 PostPersRG. Danach nimmt der Betriebsrat die Interessenvertretung der Beamten auch gegenüber dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation (jetzt Bundesministerium der Finanzen) wahr. Daraus kann für den vorliegenden Fall indessen nichts gewonnen werden. Beamte gelten nach § 24 Abs. 2 PostPersRG für die Anwendung des Betriebsverfassungsrechts als Arbeitnehmer. Soweit die Arbeitgeberfunktionen gegenüber Beamten bei den Aktiengesellschaften liegen, bestehen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats diesen gegenüber und bleiben damit innerhalb des üblichen betriebsverfassungsrechtlichen Verhältnisses. Da die Beamten ihren öffentlich-rechtlichen Status behalten, wird allerdings ein Teil der Arbeitgeber-/Dienstherrenfunktionen - insbesondere Statusfragen betreffend - weiterhin vom zuständigen Bundesministerium als öffentlich-rechtlichem Dienstherrn wahrgenommen. Soweit diese Mitbestimmungstatbestände auslösen, können die entsprechenden Beteiligungsrechte also nicht gegenüber den Aktiengesellschaften bestehen. Für diese Fälle räumt § 31 PostPersRG dem Betriebsrat ein Beteiligungsrecht unmittelbar gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ein. Das läßt sich nur aus der Spaltung der - untechnisch gesprochen - Arbeitgeberfunktionen bei Beamten erklären.
Die hier zu entscheidende Problematik ist damit nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber hat vielmehr im Interesse einer einheitlichen Fortführung der sozialverträglichen Wohnungswirtschaft die entsprechenden Kompetenzen der Aktiengesellschaften teilweise beschränkt, indem er in § 27 BAPostG der Bundesanstalt die Aufgabe zugewiesen hat, die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Aktiengesellschaften festzulegen. Es geht nicht um Folgen des unterschiedlichen Status der Beschäftigten.
b) Eine andere Auslegung ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Kompetenzbereich des § 27 BAPostG sich mit dem Kreis mitbestimmungspflichtiger Regelungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG überschneidet und das Mitbestimmungsrecht deshalb eingeschränkt wird, weil bei der entscheidenden Stelle eine Beteiligung nicht vorgesehen ist, liegt darin keine ungerechtfertigte Benachteiligung der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitnehmern anderer privatrechtlich organisierter Betriebe, deren Vertretung durch das Mitbestimmungsverfahren ein größerer Einfluß eingeräumt ist (vgl. zur beschränkten Reichweite der Mitbestimmungsrechte der Zivilangestellten bei den Stationierungsstreitkräften BVerfG 8. Oktober 1996 - 1 BvL 15/91 - AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 21; vgl. auch Senatsbeschluß 12. August 1997 - 1 ABR 7/97 - BAGE 86, 198, 212 f., zur Frage der sachwidrigen Ungleichbehandlung durch den teilweisen Ausschluß des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG bei der Versetzung von Beamten). Diese Ungleichbehandlung wäre sachlich gerechtfertigt durch die Besonderheiten, die mit der Privatisierung der öffentlich-rechtlich organisierten Bundespost verbunden waren, insbesondere durch das Anliegen, einen einheitlichen Rahmen für die auch bisher den Arbeitnehmern einheitlich gewährten Sozialleistungen zu schaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine etwaige Einschränkung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG jedenfalls nicht sehr weitgehend wäre. Soweit die Höhe der Aufwendungen für die Wohnungswirtschaft betroffen ist, besteht ohnehin kein Mitbestimmungsrecht. Soweit es um die Festsetzung der Grundsätze der Mietzahlung geht, ist festzuhalten, daß die Kompetenzen der Bundesanstalt sich auf G r u n d s ä t z e der Wohnungsfürsorge beschränken, was den einzelnen Unternehmen Raum für unternehmensspezifische Entscheidungen lassen muß (siehe dazu Senatsbeschluß 23. März 1999 aaO, zu B II 2 c aa der Gründe).
Wißmann Hauck
Rost
Gnade Rösch
Fundstellen