Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 01.08.1990 - 7 ABR 14/89

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Erklärt der Antragsteller das Beschlußverfahren für erledigt und widerspricht dem ein anderer Beteiligter, so ist das Verfahren einzustellen, wenn ein es erledigendes Ereignis vorliegt. Es kommt nicht darauf an, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war (Anschluß an 1. Senat, Beschluß vom 26. April 1990 – 1 ABR 79/89 –, zur Veröffentlichung bestimmt).

 

Normenkette

ArbGG § 83a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 01.12.1988; Aktenzeichen 5 TaBV 169/88)

ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom 24.08.1988; Aktenzeichen 2 BV 12/88)

 

Tenor

Das Verfahren ist erledigt. Es wird eingestellt.

Die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 1988 – 5 TaBV 169/88 – und des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24. August 1988 – 2 BV 12/88 – sind wirkungslos.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Die drei Antragsteller (Beteiligte zu 1 bis 3) waren Wahlbewerber der am 9. und 10. Mai 1988 durchgeführten Wahl der Hauptbetriebsvertretung (Beteiligte zu 4) für den Bereich des Beteiligten zu 5. Sie fechten die Wahl der Hauptbetriebsvertretung an, soweit sie die Gruppe der Arbeiter betrifft. Das Arbeitsgericht hat entsprechend dem Antrag der Antragsteller die Wahl der Hauptbetriebsvertretung vom 9. und 10. Mai 1988 für unwirksam erklärt, soweit sie die Gruppe der Arbeiter betrifft. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 4 hat gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt.

Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Hauptbetriebsvertretung (Beteiligte zu 4) am 26. März 1990 zurückgetreten. Am 20. Juni 1990 ist die Wahl der neuen Hauptbetriebsvertretung durchgeführt worden. Mit ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 1990 haben die Antragsteller

das Verfahren für erledigt erklärt.

Die Hauptbetriebsvertretung (Beteiligte zu 4) hat mitgeteilt, sie schließe sich der Erledigungserklärung der Antragsteller nicht an. Die zu 5 beteiligte Truppeneinheit hat keine Erklärung abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

B. Das Verfahren war entsprechend § 83 a Abs. 2 ArbGG durch den Senat einzustellen, nachdem alle Antragsteller es für erledigt erklärt haben und der Senat festgestellt hat, daß ein das Beschlußverfahren erledigendes Ereignis eingetreten ist.

Erklären – wie hier – alle Antragsteller eines Beschlußverfahrens das Verfahren für erledigt und widersprechen Beteiligte der Erledigungserkärung, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ein solches das Verfahren erledigendes Ereignis liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit des Antrags tatsächliche Umstände eingetreten sind, aufgrund derer der Antrag jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müßte. Darauf, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war, kommt es nicht an. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat seine gegenteilige Rechtsprechung (zuletzt im Beschluß vom 15. September 1987, BAGE 56, 108 = AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972) in seinem Beschluß vom 26. April 1990 (– 1 ABR 79/89 –, zur Veröffentlichung bestimmt) ausdrücklich aufgegeben. Auch der erkennende Senat vertritt die jetzt vom Ersten Senat vertretene Ansicht.

Der von den Antragstellern ursprünglich verfolgte Antrag, die Wahl zur Hauptbetriebsvertretung der Royal Air Force Germany vom 9. und 10. Mai 1988 für unwirksam zu erklären, soweit sie die Gruppe der Arbeiter betrifft, ist ein Gestaltungsantrag. Er müßte abgewiesen werden, wenn die Antragsteller das Verfahren nicht für erledigt erklärt hätten, weil er unzulässig geworden ist. Eine Gestaltung der Rechtslage ist nicht mehr möglich, weil die angefochtene Wahl keine Wirkung mehr hat. Für eine derartige Entscheidung besteht auch kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil inzwischen eine neue Hauptbetriebsvertretung gewählt worden ist. Dies folgt aus § 27 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 3 in Verb. mit § 53 Abs. 1, § 54 BPersVG. Hiernach ist außerhalb der Regelwahlzeiten ein Hauptpersonalrat zu wählen, wenn der bisherige Hauptpersonalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, wobei der Hauptpersonalrat die Geschäfte solange weiterführt, bis der neue Hauptpersonalrat gewählt worden ist. Diese Bestimmungen gelten für die Betriebsvertretungen bzw. Hauptbetriebsvertretungen bei den NATO-Streitkräften gemäß § 56 Abs. 9 ZA-NTS in Verb. mit Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls (UP) hierzu. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Hauptbetriebsvertretung ist neu gewählt worden, nachdem die bisherige Hauptbetriebsvertretung ihren Rücktritt beschlossen hatte. Infolge der Beendigung des Amts der am 9. und 10. Mai 1988 gewählten Hauptbetriebsvertretung war deren Wahl nicht mehr für unwirksam zu erklären.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Eine verfahrensrechtliche Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hatte mit Rücksicht auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu unterbleiben.

 

Unterschriften

Dr. Seidensticker, Dr. Steckhan, Schliemann, Neuroth, Dr. Scholz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI969670

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    1
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / I. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Aufenthaltsgesetz / §§ 3 - 12a Abschnitt 1 Allgemeines
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 77 BPersVG (und ... / 3.12.2 Frist
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 84 BPersVG (und ... / 3.14.6 Organisatorische Maßnahmen
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten ... / 2.1 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
    0
  • Jung, SGB VII § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Sauer, SGB IX § 195 Fachliche Anforderungen
    0
  • Sauer, SGB IX § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungserm ... / 2.1 Ursprünglicher Gesetzentwurf der Bundesregierung
    0
  • Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 37c Außerklinische Intensivp ... / 2.9 Anspruchsdauer
    0
  • Sommer, SGB XI § 135 Zuführung der Mittel
    0
  • Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 623 Schriftform von Kündi ... / 4 Beendigung durch Auflösungsvertrag
    0
  • Trennungsgeld (BAT) / 2 Begünstigte dienstliche Maßnahmen und Anlässe
    0
  • TV-L - Entgeltordnung / Entgeltgruppe 6
    0
  • Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 2.4 Personalgestellung
    0
  • VI. Die Freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung / 2.3 Durchführungswege
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Effizenz: Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie bestehende Personalprozesse in der öffentlichen Verwaltung effizienter gestaltet werden können, um Ressourcen besser zu nutzen, die Leistungsfähigkeit zu steigern und unnötige Bürokratie abzubauen. Mit konkreten Empfehlungen und Best-Practice-Beispielen.


Arbeitsgerichtsgesetz / § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens
Arbeitsgerichtsgesetz / § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens

  (1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren