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ArbG Solingen Urteil vom 09.09.2009 - 3 Ca 761/09 lev

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei einem Abfindungsanspruch aus einem Aufhebungsvertrag

 

Normenkette

BGB § 323 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.11.2011; Aktenzeichen 6 AZR 342/10)

LAG Düsseldorf (Urteil vom 19.03.2010; Aktenzeichen 9 Sa 1138/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 10.099,32 EUR

 

Tatbestand

Der Kläger war ab 02.01.1995 für die Schuldnerin – damals noch firmierend als U. G. GmbH – tätig, über deren Vermögen durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2009 (AZ: ; Kopie des Beschlusses Bl. 12 f d. A.) mit Wirkung vom 11.03.2009 unter Bestellung des Beklagten zu 1 zum Insolvenzverwalter das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Unter dem 05.08.2008 haben die Schuldnerin und der Kläger eine Aufhebungsvereinbarung (Kopie Bl. 17 ff d. A.) geschlossen, die in ihrem § 1 Abs. 1 regelt:

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen mit Ablauf des 31. März 2009 seine Beendigung findet.

§ 5 des Vertrages bestimmt sodann:

Wegen Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer eine soziale Abfindung in Höhe von 23.900 (dreiundzwanzigtausendneunhundert) Euro brutto. Steuerrechtliche Begünstigungen (Steuervergünstigungen gem. § 24 Nr. 1 a, §§ 34, 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG) werden berücksichtigt, sofern die steuerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Steuerschuldner bleibt in jedem Fall der Arbeitnehmer.

Der Abfindungsanspruch entfällt, wenn während der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses ein Kündigungsgrund entsteht oder bekannt wird, der den Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis f...

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