Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebungsvertrag. Rücktritt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Aufhebungsvertrag, in dem der Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, ist regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag (im Anschluss an BAG vom 25.06.1987, NZA 1988, S. 466).
2. Der Rücktritt von einem Aufhebungsvertrag führt nicht zu dessen Unwirksamkeit, kann aber einen Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers begründen.
3. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Arbeitnehmer nicht mehr von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 105 S. 2 InsO
Normenkette
BGB § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1; InsO § 105 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.09.2009 – 3 Ca 761/09 lev – wird zurückgewiesen soweit das Arbeitsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen hat.
Der Hilfsantrag wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. aufgrund eines mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Aufhebungsvertrages geendet hat oder im Anschluss an einen vom Kläger erklärten Rücktritt fortbestanden hat bzw. neu zu begründen ist und auf die Beklagte zu 2., später auf die Beklagte zu 3. übergegangen ist.
Der Kläger stand seit dem 02.01.1995 zu der U. G. GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis. Er schloss mit dieser am 05.08.2008 einen Aufhebungsvertrag. In § 1 des Aufhebungsvertrages vereinbarten die Vertragsparteien, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des A...