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ArbG Gelsenkirchen Urteil vom 13.03.1998 - 3 Ca 3173/97

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Leitsatz (redaktionell)

Rechtmäßigkeit sog wilder Protest- und Solidaritätsstreiks

GG Art 9 Abs 3, BGB § 626 Abs 1, EuSC Art 6 Ziff 4

1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob Aktivitäten von Arbeitnehmern im Rahmen eines nicht von einer Gewerkschaft getragenen und nicht auf tariflich regelbare Ziele ausgerichteten Streiks eine fristlose, arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen können. § 626 Abs 1 BGB und Art 9 Abs 3 GG bedürfen der Auslegung im Lichte von Art 6 Ziff 4 ESC, der den verbandsfreien Streik von "Arbeitnehmern" garantiert.

Sogenannte wilde Protest- und Solidaritätsstreiks, die sich auf tariflich nicht regelbare Ziele (zB Verhinderung einer Betriebsschließung) beziehen, sind daher als rechtmäßig anzusehen.

2. Trotz und gerade bei einer Rechtmäßigkeit "wilder" Streiks können an Streikführer oder Streiksprecher erhöhte Anforderungen an deren Zuverlässigkeit gestellt werden. Der Arbeitgeber muß sich auf Abmachungen mit diesen Akteuren verlassen können, wenn es darum geht, Schäden zu vermeiden, die Arbeitskampfsituation zu entspannen und Streiks auf dem Verhandlungswege zu beenden.

 

Orientierungssatz

1. Zur Frage der Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzrechtsstreit.

2. Berufung eingelegt beim LArbG Hamm unter dem Aktenzeichen 4 Sa 1177/98.

 

Nachgehend

LAG Hamm (Urteil vom 17.02.1999; Aktenzeichen 18 (4) Sa 1177/98)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444624

AiB 1998, 655-656 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe)

ArbuR 1998, 427-429 (Leitsatz 1 und Gründe)

Bibliothek, BAG (Leitsatz 1-2 und Gründe)

EzA-SD 1998, Nr 13, 16 (Leitsatz 1-2)

EzA, Arbeitskampf Nr 130 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

NZA-RR 1998, 352-355 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

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