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ArbG Erfurt Urteil vom 21.04.2022 - 6 Ca 1273/21

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 9.150,00 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes und innerhalb der einzelvertraglich vereinbarten Probezeit.

Der am … 1963 geborene Kläger ist seit dem 01.05.2021 beim Beklagten als Fuhrparkmanager in der Zentrale der Landesforstanstalt tätig.

Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag stellt originär einen solchen im öffentlichen Dienst dar. Er enthält unter § 4 lediglich die Benennung der Entgeltgruppe 9a TV-L.

Unter dem 04.05.2021 wurde eine weitere Niederschrift nach dem Nachweisgesetzes vom Arbeitgeber abgezeichnet (Bl. 7 der Akte), in der der Kläger als Fuhrparkmanager bezeichnet wird.

Unter dem Datum vom 26.03.2021 erhielt der Kläger ein vom Sachgebietsleiter Personal, Organisation ein Schreiben mit der Überschrift „Funktionsübertragung”. In diesem wird der Kläger wiederum als Fuhrparkmanager im Sachgebiet 2.2 Waldarbeit, Technik in der Zentrale der Landesforstanstalt in … bezeichnet.

Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers hatte sich dieser im Oktober 2020 auf eine Stellenausschreibung als Fuhrparkmanager beworben. Er bekam auf eigenen Wunsch die Möglichkeit eingeräumt, bereits im April 2021 sich einen umfassenden Überblick über die Technik der Beklagten zu verschaffen. Dem Kläger wurden dafür auch eine Vielzahl von Dokumenten durch einen Verantwortlichen der Beklagten, Herrn …, übermittelt. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass er im Fuhrpark erhebliche Unzulänglichkeiten und Regelverstöße festgestellt habe. Deshalb hat der Kläger mit Einverständnis von Herrn … am 13.05.2021 eine Vorstandsvorl...

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