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ArbG Bamberg Urteil vom 02.06.1980 - 1 Ca 186/80

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Leitsatz (redaktionell)

1. Übernimmt ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich eine bestimmte Tätigkeit, obwohl er eine höhere Qualifikation aufzuweisen hat, so ist im Zeugnis auch die ausgeübte Tätigkeit zu beschreiben.

2. Akademische Titel des Arbeitnehmers brauchen im Zeugnis nicht aufgeführt zu werden.

 

Normenkette

BGB § 630

 

Fundstellen

Dokument-Index HI442773

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