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AG Wilhelmshaven Urteil vom 08.05.2001 - 6 C 1016/99 (II)

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Tenor

  • 1.)

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.04.1999 zu zahlen.

  • 2.)

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Vorfall vom 11.04.1999 in Heppens, Wilhelmshaven, zu ersetzen hat, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

  • 3.)

    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

  • 4.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM.

 

Tatbestand

Anläßlich eines Fußballspieles am 11.04.1999 wurde der Kläger am Unterleib nicht unerheblich verletzt.

Der Kläger behauptet, anläßlich des Fußballspieles habe der Beklagte, der sich noch am Boden liegend befand, dem vor ihm stehenden Kläger mit großer Kraft mit seinem Stollenschuh in den Unterleib getreten.

Der Kläger wurde in der Zeit vom 11.04.1999 bis 19.04.1999 im Reinhard-Nieter-Krankenhaus stationär behandelt.

Der Kläger behauptet, durch den Tritt des Beklagten habe er eine schwere Schwellung beider Hoden, ein sogenanntes Hodentrauma, sowie starke Blutergüsse an den Hoden erlitten. Vom 19.04.1999 bis einschließlich 03.05.1999 sei er krankgeschrieben gewesen.

Der Kläger behauptet weiter, aufgrund der erlittenen Verletzungen könne es zu sogenannten Spät- oder Folgeschäden kommen. Eine solche Verletzung, wie sie der Kläger erlitten hatte, könne nur dadurch entstanden sein, dass gezielt mit der Spitze eines beschuhten Fußes in den Unterleib bzw. in den Hoden des Klägers getreten worden sei.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, durch das Foulspiel des Klägers sei er zu Boden gefallen, wodurch das re...

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