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AG Remscheid Urteil vom 04.05.2017 - 7 C 152/16

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rechtskräftig

 

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 16.03.2017 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil wegen der Kosten darf die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten selbst Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien bilden die Wohnungseigentumsgemeinschaft X in Remscheid. Das Wohnungseigentum besteht aus insgesamt zwei Häusern, wobei in dem Haus mit der Wohnung der Klägerin insgesamt 12 Wohnungen vorhanden sind. Für beide Häuser gibt es eine gemeinschaftliche Heizungsanlage, über die auch das Warmwasser bereitet wird. Für die Warmwasserversorgung gibt es eine Zirkulationspumpe, die dafür Sorge trägt, dass das Wasser in den Warmwasserleitungen zirkuliert, so dass dann an jeder Zapfstelle ohne zeitlichen Vorlauf Warmwasser zur Verfügung steht. Für den Betrieb der Zirkulationspumpe gibt es seit Bestehen der Eigentümergemeinschaft eine Gebrauchsregelung, nach der diese in den Nachtstunden nicht im Dauerbetrieb ist. Seit der Erneuerung der gemeinschaftlichen Zentralheizung im Jahr 2007 ist die Zirkulationspumpe ausgeschaltet zu folgenden Zeiten: Montag bis Freitag von 23.30 Uhr bis 05.30 Uhr und Samstag und Sonntag von 23.30 Uhr bis 06.30 Uhr.

Die Wohnung der Klägerin ist vermietet. Der Mieter hatte sich beschwert, dass die Warmwasserversorgung nachts unzureichend sei. Daraufhin haben die Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung vom ...

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