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AG Köln Beschluss vom 01.07.2013 - 72 IN 224/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sperrfrist für einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach Abweisung eines Gläubigerantrags

 

Normenkette

InsO § 4a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 03.12.2009; Aktenzeichen IX ZR 29/08)

BGH (Beschluss vom 03.07.2008; Aktenzeichen IX ZB 182/07)

BGH (Beschluss vom 17.02.2005; Aktenzeichen IX ZB 176/03)

 

Tenor

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.07.2013, um 15:03 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.05.2013 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Der Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens wird gem. § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO zurückgewiesen. Aus den von d. Schuldn. vorgelegten Angaben ergibt sich, dass die Insolvenzmasse diese Kosten voraussichtlich decken wird.

[…]

Die Schuldnerin hat Restschuldbefreiung beantragt.

[…]

 

Tatbestand

I.

Eine Gläubigerin beantragte im Jahr 2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Mit der Zustellung dieses Antrags und des Anhörungsbogens wies das Insolvenzgericht die Schuldnerin u.a. auf die Möglichkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung hin; diese Anträge sollten ggf. binnen drei Wochen ab Zustellung des Gläubigerantrags gestellt werden. Werde das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, ohne dass die Schuldnerin einen eigenen Insolvenzantrag gestellt habe, könne dieser nicht mehr nachgeholt werden, und es könne auch keine Restschuldbefreiung mehr beantragt werden. Hierauf reagierte die Schuldnerin nicht. Der Gläubigerantrag wurde schließlich mit Beschluss vom 25.04.2013 mangels Masse abgewiesen.

Am 14.05.2013 stellte die Schuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens üb...

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