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BGH Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 176/03

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Leitsatz (amtlich)

a) Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511; v. 8.7.2004 - IX ZB 209/03, BGHReport 2004, 1589 = MDR 2004, 1439 = NZI 2004, 593).

b) Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden.

c) Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten.

 

Normenkette

InsO § 13 Abs. 1 S. 2, § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 S. 2, § 305 Abs. 1 Nrn. 1, 4

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 15.07.2003; Aktenzeichen 5 T 196/03)

AG Essen (Beschluss vom 19.05.2003)

 

Nachgehend

AG Köln (Beschluss vom 01.07.2013; Aktenzeichen 72 IN 224/13)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden - unter Zurückweisung im Übrigen - die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des LG Essen v. 15.7.2003 und des AG Essen v. 19.5.2003 aufgehoben, soweit der Restschuldbefreiungsantrag verworfen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag sowie über die Kosten der Rechtsmittelverfahren an das AG - Insolvenzgericht - zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

 

Gründe

I.

Ein Gläubiger stellte im September 2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Diesem wurde der Insolvenzantrag am 5.10.2002 zugestellt. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er Restschuldbefreiung erlangen könne, hierfür jedoch ein eigener Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden müsse. Über eine hierbei zu beachtende Frist verhielt sich der Hinweis nicht. Durch Beschluss v. 27.2.2003 wurde das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Erst danach beantragte auch der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht hat beide Anträge verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO statthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen, soweit der Restschuldbefreiungsantrag verworfen worden ist.

1. Das AG hat die Verwerfung der Anträge damit gerechtfertigt, der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei unzulässig, weil ein bereits eröffnetes Verfahren nicht nochmals eröffnet werden könne. Der Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung sei unzulässig, weil er einen zulässigen Eigenantrag voraussetze.

Das LG hat ergänzend bemerkt, ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners an der Eröffnung auf seinen eigenen Antrag hin ergebe sich auch nicht daraus, dass ihm nur so der Weg zur Restschuldbefreiung geebnet werde. Die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens setze voraus, dass der Schuldner zuvor eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht habe. Nach Insolvenzeröffnung komme eine außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht mehr in Betracht.

2. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden.

a) Allerdings ist ein Eigenantrag des Schuldners grundsätzlich Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ergibt sich dies aus dem Gesetz (§ 305 Abs. 1, § 306 Abs. 3 InsO). Auch für das Regelinsolvenzverfahren darf der Schuldner, der die Restschuldbefreiung anstrebt, auf einen Eigenantrag nicht verzichten (BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511; v. 8.7.2004 - IX ZB 209/03, BGHReport 2004, 1589 = MDR 2004, 1439 = NZI 2004, 593). Hat bereits ein Gläubigerantrag zur Insolvenzeröffnung geführt, ist bis zum Abschluss des Verfahrens ein Eigenantrag des Schuldners nicht mehr zulässig (AG Duisburg NZI 2003, 159; AG Oldenburg ZInsO 2004, 1154 [1155]; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 20 Rz. 35; Kirchhof in HK-InsO, 3. Aufl., § 27 Rz. 9; BGH, Beschl. v. 18.5.2004 - IX ZB 189/03, BGHReport 2004, 1318 = MDR 2004, 1260 = NZI 2004, 444; OLG Köln NZI 2003, 99 [100]).

b) Damit der Schuldner seine Rechte wahren kann, ist er - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - gem. § 20 Abs. 2 InsO auf die Erfordernisse zur Erlangung der Restschuldbefreiung hinzuweisen.

Liegt ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass er neben dem Antrag nach § 287 Abs. 1 S. 1 InsO auch einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss. Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, der - weil es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher handelt - zur Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens führen kann, sieht § 306 Abs. 3 S. 1 InsO ausdrücklich vor, dass dem Schuldner Gelegenheit zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags zu geben ist. Da - wie ausgeführt - auch im Regelinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung nur nach vorausgegangenem Eigenantrag gewährt werden kann, besteht hier ebenfalls eine entsprechende Hinweispflicht.

Für den Restschuldbefreiungsantrag ist die Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO einzuhalten. Auch darauf ist der Schuldner - sowohl im Regel - als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren - hinzuweisen. Hinsichtlich des Eröffnungsantrags besteht gleichfalls ein dringendes Bedürfnis nach einer Fristsetzung. Der Schuldner muss in seinem eigenen Interesse dazu angehalten werden, den Antrag auf Restschuldbefreiung und den damit notwendig zu verbindenden Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen, bevor über den Gläubigerantrag entschieden wird. Da er nach der Eröffnung des Verfahrens auf den Gläubigerantrag hin keinen Eigenantrag mehr stellen kann, darf ihm nicht der fälschliche Eindruck vermittelt werden, er könne sich mit dem Eigenantrag beliebig Zeit lassen. Zudem ist es auch im Interesse des geordneten Verfahrensfortgangs erforderlich, dass zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, unmittelbar nach Prüfung und Bejahung der Zulässigkeit des Gläubigerantrags durch das Insolvenzgericht und in jedem Fall noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Klarheit darüber besteht, ob der Schuldner eine Restschuldbefreiung anstrebt (BT-Drucks. 14/5680, 24; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 287 Rz. 14; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 20 Rz. 13). Deshalb kann mit dem Betreiben des durch den Gläubigerantrag in Gang gesetzten Eröffnungsverfahrens nicht zugewartet werden, bis sich der Schuldner - irgendwann einmal - entschließt. Der Schuldner muss nicht nur über die Obliegenheit zur Stellung eines Eigenantrags belehrt, sondern auch durch eine Fristsetzung dazu angehalten werden, sich möglichst kurzfristig zu entschließen, ob er den Antrag stellen will.

Der Senat hat es bereits abgelehnt, die Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO auch für den von dem Schuldner ggf. nachzuholenden Eigenantrag anzuwenden (BGH, Beschl. v. 8.7.2004 - IX ZB 209/03, BGHReport 2004, 1589 = MDR 2004, 1439 = NZI 2004, 593 [594]; Beschl. v. 25.9.2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511; Schmahl in MünchKomm/InsO, § 20 Rz. 98; Stephan in MünchKomm/InsO, § 287 Rz. 18; Uhlenbruck, § 20 InsO Rz. 26; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl., § 287 Rz. 11; für analoge Anwendung des § 287 Abs. 1 S. 2 AG Köln ZVI 2002, 330; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 287 Rz. 14; HK-InsO/Kirchhof, § 20 Rz. 22; HK-InsO/Landfermann, § 287 Rz. 2c; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 287 Rz. 2a; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO, § 20 Rz. 41 unter 9.; Fuchs, NZI 2002, 298 [300]). Abgesehen davon, dass nur eine analoge Anwendung in Betracht käme, wäre sie für den hier zu beachtenden Zweck auch wenig geeignet. Die gesetzliche, nicht verlängerbare Zwei-Wochen-Frist ist auf die Stellung des Restschuldbefreiungsantrags nach vorausgegangenem Eröffnungsantrag des Schuldners bezogen. Bei einer derartigen Lage reicht eine kurze Frist ohne Verlängerungsmöglichkeit im Allgemeinen aus, weil der Schuldner hier keine längere Überlegungszeit benötigt. Damit ist die Situation des Schuldners, der mit einem Gläubigerantrag konfrontiert wird und diesen möglicherweise für unberechtigt hält, nicht vergleichbar. Zwar muss dem Schuldner im Interesse einer zügigen Behandlung des Verfahrens auch hier zugemutet werden, sich möglichst bald ggü. dem Insolvenzgericht zu erklären. Insbesondere dann, wenn der Schuldner der Meinung ist, er sei nicht insolvenzreif, muss er jedoch die Möglichkeit haben, den Rat eines Rechtsanwalts oder eines Wirtschaftsprüfers dazu einzuholen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder zur Erlangung der Restschuldbefreiung sich mit einem Eigenantrag anschließen will. Dafür können zwei Wochen zu kurz sein. Da es sich bei der Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO um eine gesetzliche Frist handelt, ist eine Verlängerung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 4 InsO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO).

Daher hat das Insolvenzgericht eine den Umständen nach angemessene richterliche Frist zu setzen. Diese sollte allerdings wegen des Gebots der Verfahrensbeschleunigung i.d.R. nicht mehr als vier Wochen ab Zugang der Verfügung betragen und kann bei Bedarf auch verlängert werden (§ 4 InsO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). Die für den Restschuldbefreiungsantrag laufende nicht verlängerbare Zwei-Wochen-Frist steht nicht entgegen. Denn diese kann erst in Lauf gesetzt werden, wenn der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt ist.

c) Der Schuldner soll nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf die Restschuldbefreiung verlieren (Uhlenbruck, § 20 InsO Rz. 26; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 287 Rz. 14; Kübler/Prütting/Pape, § 20 InsO Rz. 27). Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen. Hat es das Insolvenzgericht versäumt, dem Schuldner für die Nachholung des Insolvenzantrags eine Frist zu setzen oder ist dem Schuldner die Fristsetzung nicht bekannt gemacht worden, läuft die Frist nicht.

Hat der Gläubigerantrag in einem derartigen Fall bereits zur Verfahrenseröffnung geführt und ist ein Eigenantrag des Schuldners deshalb nicht mehr zulässig, muss es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen, dass der Schuldner nunmehr lediglich einen Restschuldbefreiungsantrag stellt. Dies gilt sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Im Regelinsolvenzverfahren wäre der Eigenantrag nur ein rechtstechnisches Mittel zur Erlangung der Restschuldbefreiung. Eine darüber hinausgehende Funktion hätte er nicht. Dies ist freilich anders im Verbraucherinsolvenzverfahren. Hier hat der Schuldner, der die Restschuldbefreiung anstrebt, einen Eigenantrag zu stellen, damit er nicht unter Mithilfe eines ihm wohl gesonnenen Gläubigers die ihm möglicherweise lästigen außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren umgehen kann (amtl. Begründung zum Entwurf der Neufassung des § 287 Abs. 1 InsO durch das InsÄndG, BT-Drucks. 14/5860; BGH, Beschl. v. 8.7.2004 - IX ZB 209/03, BGHReport 2004, 1589 = MDR 2004, 1439 = NZI 2004, 593 f.). Diese dienen der Entlastung der Gerichte (BGH, Beschl. v. 8.7.2004 - IX ZB 209/03, BGHReport 2004, 1589 = MDR 2004, 1439 = NZI 2004, 593 [594]; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl., Rz. 29.19a; Ott in MünchKomm/InsO, § 305 Rz. 1; Kübler/Prütting/Wenzel, § 305 InsO Rz. 1; Braun/Buck, InsO, 2. Aufl., § 305 Rz. 3, § 306 Rz. 10). Der Entlastungszweck ist im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht mehr erreichbar, wenn auf einen Gläubigerantrag hin das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist. Denn dann fehlt dem Schuldner die Rechtsmacht (§ 81 InsO), seinen Gläubigern - sei es außergerichtlich, sei es im Rahmen eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens - eine teilweise Befriedigung ihrer Forderungen anzubieten. Wenn es auf einen unterlassenen oder inhaltlich unzutreffenden Hinweis oder die fehlende Fristsetzung des Insolvenzgerichts zurückzuführen ist, dass der Schuldner zu der Entlastung nichts mehr beitragen kann, kann jedoch dieser Zweck der Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung nicht entgegenstehen. Die für die Abtretung des pfändbaren Teils seiner laufenden Bezüge gem. § 287 Abs. 1 S. 2 InsO erforderliche Verfügungsmacht verbleibt ihm auch nach Verfahrenseröffnung (§ 81 Abs. 2 S. 2 InsO).

d) Da dem Schuldner im vorliegenden Fall weder die Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO mitgeteilt noch für einen Eigenantrag eine Frist gesetzt worden ist, war der erst nach Insolvenzeröffnung gestellte Restschuldbefreiungsantrag weder verfristet noch wegen des - nunmehr nicht mehr behebbaren - Fehlens eines Eigenantrags unzulässig.

Die Sache ist an das AG (zu dieser Möglichkeit vgl. BGH, Beschl. v. 22.7.2004 - IX ZB 161/03, BGHReport 2004, 1653 = MDR 2005, 173 = NJW 2004, 2976) zurückzuverweisen, damit erneut über den Restschuldbefreiungsantrag entschieden wird.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts orientiert sich am Rechtsgedanken des § 52 Abs. 2 GKG.

 

Fundstellen

BGHZ 2005, 181

NJW 2005, 1433

NWB 2005, 1283

BGHR 2005, 739

FamRZ 2005, 703

EWiR 2005, 311

WM 2005, 698

WuB 2005, 395

DZWir 2005, 216

InVo 2005, 311

MDR 2005, 831

NZI 2005, 271

Rpfleger 2005, 379

ZInsO 2005, 310

InsbürO 2005, 236

ZVI 2005, 220

ZVI 2006, 28

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