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AG Göttingen Beschluss vom 19.01.2006 - 74 IN 360/04

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Leitsatz (amtlich)

›1. Der Schuldner ist verpflichtet, nach Antragstellung, aber vor Eröffnung begründete Forderungen unverzüglich dem Sachverständigen/Insolvenzverwalter mitzuteilen; ansonsten ist der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt.

2. Verschweigt der Schuldner eine im laufenden Eröffnungsverfahren begründete Forderung, ist damit die im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu berücksichtigende Wesentlichkeitsgrenze auch dann überschritten, wenn es sich um eine geringfügige Forderung (hier: 116,40 EUR) handelt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schuldner außergewöhnliche Umstände darlegt und ggf. glaubhaft macht.‹

 

Gründe

I. Mit Antrag vom 23.09.2004 hat der Schuldner Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Schuldner aus Gelegenheitsjobs; Angaben zur Höhe der Einnahmen machte der Schuldner nicht. Das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis weist sieben Gläubiger auf mit Forderungen zwischen ca. 1.000 EUR und ca. 25.000 EUR, die Forderungssumme beläuft sich auf ca. 100.000 EUR aus. Das Schlussverzeichnis vom 16.11.2005 weist zehn Gläubiger mit einem Gesamtforderungsbetrag von über 240.000 EUR aus. Aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 15.11.2004 ist das Verfahren am 18.11.2004 unter Bewilligung von Stundung eröffnet worden. Mit Beschluss vom 10.10.2005 hat der Rechtspfleger die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und u. a. zur Erhebung von Einwendungen gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung eine Frist bis zum 16.12.2005 gesetzt.

Fristgemäß hat die versagungsantragstellende Gläubigerin, eine Weinkellerei, beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie beruft sich darauf, dass der Schuldner am 02.11.2004 12 Flaschen Wein für einen Gesamtpreis von 116,40 EU...

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