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AG Erfurt Urteil vom 19.09.2013 - 2 C 46/12, 2 C (WEG) 46/12

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Tenor

1. Der folgende in der Eigentümerversammlung vom 12.10.2012 gefasste Beschluss wird für nichtig erklärt:

TOP 2:

Beschluss über die Einleitung der Berufung im Verfahren 2 C (WEG) 82/10.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Bei der Beklagten handelt es sich um die übrigen Wohnungseigentümer derselben Eigentümergemeinschaft. In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 12.10.2012 beschloss die Eigentümergemeinschaft der WEG … mehrheitlich, dass gegen das Urteil des Amtsgerichts Erfurt im Verfahren 2 C (WEG) 82/10 Berufung eingelegt werden soll. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Anfechtungsverfahren der Wohnungseigentümer … und … gegen die übrigen Wohnungseigentümer.

Die Kläger sind der Auffassung, da die Eigentümergemeinschaft überhaupt nicht Partei des Rechtsstreits 2 C (WEG) 82/10 war, stünde der Eigentümergemeinschaft auch keine Beschlusskompetenz bezüglich der Frage, ob Berufung eingelegt wird oder nicht, zu.

Der Kläger beantragt,

den folgenden, in der Eigentümerversammlung vom 12.10.2012 gefassten Beschluss für nicht, hilfsweise für ungültig zu erklären:

TOP 2:

Beschluss über die Einleitung der Berufung im Verfahren 2 C (WEG) 82/10.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der unter TOP 2 gefasste Beschluss ist nichtig.

Denn der Eigentümergemeinschaft … fehlt die notwendige Beschlusskompetenz. Da die Eigentümergemeinschaft unstreitig nicht Partei des Rechtsstreits 2 C (WEG) 82/10 war, sondern lediglich einzelne Eigentümer der Eigentümergemeinschaft sich in dem Verfahren gegenübergestanden haben, kann die Eigentümergemeinschaft als solche auch nicht darüber befinden, ob in dem genannten Verfahren die Berufung eingelegt werden soll oder nicht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6707493

ZMR 2014, 152

IWR 2014, 58

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