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AG Düsseldorf Urteil vom 28.08.2012 - 36 C 3722/12

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien sind durch einen Verbraucherkreditvertrag vom 07.05.2008 verbunden, mit dem die Beklagte dem Kläger einen Kredit über einen Betrag in Höhe von 30.460,49 Euro gewährte. In diesem Kreditvertrag ist neben dem vom Kläger zu zahlenden Nominalzins in Höhe von 8,99 % pa eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,50 % (= 1.207,83 Euro) des Kreditbetrages aufgeführt. Auf das Kreditformular (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.05.2012, Bl. 24 d.A.) wird vollumfänglich Bezug genommen.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückerstattung der an die Beklagte gezahlte Bearbeitungsgebühr.

Er trägt vor: Bei der von der Beklagten erhobenen Bearbeitungsgebühr handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die unwirksam sei, da es sich um eine sog. Preisnebenabrede handele.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.207,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag. Die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 07.08.2008 vereinbarte "Bearbeitungsgebühr" ist nicht unwirksam.

...

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