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Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

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1 Ziel

Das Ziel des Gesetzes ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken und breiter zu verankern, insbesondere in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen. Trotz eines leichten Anstiegs der Betriebsrentenanwartschaften stagniert die Verbreitungsquote bei rund 53,5 %. Das Gesetz adressiert die bisherigen Hemmnisse, die den weiteren Ausbau behindern, und schafft neue Anreize, damit mehr Unternehmen Betriebsrenten als festen Bestandteil der Altersvorsorge einführen. Das Gesetz enthält auch Regelungen zur Durchführung von Online-Sozialversicherungswahlen.

2 Umsetzung

Das Gesetz soll folgendermaßen umgesetzt werden:

  • Erleichterung von Opting-Out-Systemen:

    Das 2018 eingeführte Modell, bei dem Betriebsrenten auf Tarifverträgen basieren, wird erweitert.

    Bisher konnte das Opting-Out-System nur durch Tarifverträge umgesetzt werden. Nun ist dies auch durch Betriebsvereinbarungen auf Betriebsebene möglich, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber sich mit einem finanziellen Beitrag von mindestens 20 % beteiligt. Dennoch sind weiterhin Betriebe – insbesondere kleinere mittelständische Unternehmen – ohne Betriebsrat ausgeschlossen.

  • Erweiterte Anwendung von Tarifverträgen:

    Tarifverträge über Sozialpartnermodelle können auf nichttarifgebundene Arbeitsverhältnisse angewendet werden. Öffnungsklauseln ermöglichen, dass auch branchenfremde Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sozialpartnermodelle nutzen.

  • Unverfallbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften:

    Betriebsrentenanwartschaften, die durch den Arbeitgeberzuschuss im Rahmen eines Optionssystems entstehen, sind sofort unverfallbar.

  • Abfindung von Kleinbetragsrenten:

    Arbeitgeber können mit Zustimmung des Arbeitnehmers kleine Betriebsrentenanwartschaften abfinden, wenn d...

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