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Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 5 Abordnung

Christian Wäldele
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Die Regelungen über die Abordnung befinden sich in § 4 Abs. 1 TVöD.

5.1 Zeitliche Einschränkung

Die Abordnung unterscheidet sich von der Versetzung (Einzelheiten unter Ziffer 4) zunächst in zeitlicher Hinsicht. Der Arbeitnehmer wird vorübergehend einer anderen Dienststelle zugewiesen. Während § 4 Abs. 1 TVöD bei der Versetzung von einer auf Dauer angelegten Maßnahme ausgeht, ist die Abordnung zeitlich befristet, wobei der Arbeitnehmer anzuhören ist, wenn er länger als 3 Monate abgeordnet werden soll.

 
Praxis-Tipp

Für die Dauer der Abordnung gibt es weder einen Mindest-, noch einen Höchstzeitraum. Es kommt vielmehr auf die Gesamtumstände an. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Ausübung der Maßnahme ein zeitliches Ende absehbar ist, auch wenn ein konkreter Endzeitpunkt noch nicht feststeht. Eine Abordnung kann auch in der Gestalt flexibel geregelt werden, dass der Arbeitnehmer nur an bestimmten Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung bei einer anderen Dienststelle erbringt.[1] Es werden daher sehr flexible Regelungen möglich. Die Abordnung kann vorsehen, dass der Arbeitnehmer regelmäßig nur an bestimmten Tagen einer Woche oder eines Monats seine Arbeitsleistung in einer anderen Dienststelle erbringt.

Ferner ist die Abordnung zulässig als Zuordnung zu einer anderen Dienststelle oder eines anderen Betriebs

  • desselben oder
  • eines anderen Arbeitgebers.

Im Verhältnis zur Versetzung ist also auch die Zuweisung einer (stets vorübergehenden!) Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber möglich.

[1] BAG, Urteil v. 11.6.1992, 6 AZR 218/91.

5.2 Abordnung zu einem anderen Arbeitgeber

Vor Inkrafttreten des TVöD wurde in der arbeitsrechtlichen Literatur teilweise vertreten, dass die Abordnung nicht zu einem anderen Arbeitgeber erfolgen kann. Das BAG hat in Anlehnung an die beamtenrechtliche Begriffsdefinition der Abordnung ausgeführt, dass unter einer Abordnung di...

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