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Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 4 Versetzung

Christian Wäldele
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Die Versetzung ist in § 4 Abs. 1 TVöD geregelt. Von den Tarifvertragsparteien wurde die durch die Rechtsprechung entwickelte Definition, wie unter 2.1 dargestellt, übernommen.

Die Reichweite der Versetzung im tariflichen Sinne ist eigentlich bereits vom allgemeinen Direktionsrecht gedeckt. § 4 TVöD hat zum Schutz des Arbeitnehmers die Möglichkeit der Versetzung jedoch an die weitere Voraussetzung des Vorliegens dienstlicher oder betrieblicher Gründe geknüpft.

Für den Fall der Versetzung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand schafft, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht keinen Gebrauch mehr machen will.[1] Dies kann nur ausnahmsweise beim Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände angenommen werden. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde die Beschäftigte aufgrund einer Verwaltungsreform an eine andere Dienststelle versetzt. Die Berufungsinstanz hat die Versetzung zunächst als unzulässig erklärt, da die tägliche Fahrtzeit zur Arbeitsstelle und zurück mit 2,5 Stunden im Verhältnis zur Länge der Arbeitszeit (über 6 Stunden) unzumutbar sei. Das Landesarbeitsgericht hat sich im Wesentlichen auf die sozialrechtlichen Regelungen (§ 121 Abs. 4 Satz 2 SGB III) gestützt. Diesen Vergleich zu den sozialrechtlichen Regelungen lehnt das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit einer Versetzung ausdrücklich ab. Vielmehr komme es ausschließlich auf das billige Ermessen im Rahmen der Abwägung an.

[1] BAG, Urteil v. 17.8.2011, 10 AZR 202/10.

4.1 Begriff der Dienststelle

Wesentliches Merkmal der Versetzung ist der Wechsel der Dienststelle bzw. des Betriebs. Sowohl die ehemalige als auch die neue Dienststelle/der neue Betrieb müssen demselben Arbeitgeber zuordenbar sein.

Nach der Re...

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