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Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 3.2 Einschränkung des Direktionsrechts im Arbeitsvertrag

Christian Wäldele
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Das Direktionsrecht kann unter anderem eingeschränkt werden durch die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag. Ist die Tätigkeit im Arbeitsvertrag nicht näher konkretisiert, kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten unter Berücksichtigung billigen Ermessens i. S. d. § 315 BGB grundsätzlich jede Tätigkeit zuweisen, die der vereinbarten Entgeltgruppe entspricht.[1] Eine Leistungsbestimmung entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, wobei bei der vorzunehmenden Abwägung auf die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen ist.[2]

Im Rahmen der Gestaltung des Arbeitsvertrags haben es die Parteien unter Beachtung der Gesetze grundsätzlich in der Hand, die Grenzen des Direktionsrechts zu bestimmen.

Ob eine entsprechende Vertragsklausel im Arbeitsvertrag das Direktionsrecht des Arbeitgebers einschränkt, muss durch Auslegung ermittelt werden (§§ 133, 157 BGB). Diese Auslegung erfolgt nach dem sogenannten "objektiven Empfängerhorizont", also danach, wie ein außenstehender Dritter die Formulierung verstehen darf.

Für den öffentlichen Dienst hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Ein Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes muss regelmäßig wissen, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich verpflichtet sind, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann.[3] Die Grenze des Direktionsrechts bezogen auf den Inhalt der auszuübenden Tätigkeit ist im öffentlichen Dienst klar durch die Entgeltgruppe definiert, in welche der Beschäftigte eingruppiert ist. Dem Beschäftigten können nur Tätigkeite...

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