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Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit / 3.3.1 Die Übergangsregelung im TVÜ-VKA

Jutta Schwerdle
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Hinweis

Sind in einem Bundesland landesbezirkliche Tarifregelungen über Erschwerniszuschläge noch nicht vereinbart, so gelten bis zum Inkrafttreten der neuen Tarifregelungen die bisherigen Tarifregelungen – insbesondere die für die Arbeiter bestehenden, bezirkstariflich geregelten Erschwerniszuschläge – weiter (§ 23 Abs. 1 TVÜ-VKA).

Sofern die Laufzeit dieser Tarifverträge auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung befristet war und die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG nicht ausgeschlossen wurde, finden die Regelungen zu Erschwerniszuschlägen und -zulagen nur auf Beschäftigte Anwendung, die am 31.12.2016 schon und am 1.1.2017 noch in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem bisherigen Arbeitgeber gestanden haben, für das der TVöD gilt. Die Befristung der Erschwerniszuschlagstarifverträge erfolgte vor dem Hintergrund, dass nicht absehbar war, welche Erschwernisse ggf. bereits bei der Gestaltung der Tätigkeitsmerkmale in der Ent­geltordnung Berücksichtigung finden würden.

Von § 23 TVÜ-VKA sind insbesondere folgende Tarifregelungen erfasst:

  • die jeweils geltenden bezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen gemäß § 23 Abs. 3 BMT-G,
  • der Tarifvertrag zu § 23 Abs. 3 BMT-G-O vom 14.5.1991,
  • der Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT vom 11.1.1962 (Einzelheiten hierzu siehe Zulagen) und
  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) vom 8.5.1991

Die Fortgeltung der Tarifregelungen betrifft sowohl die bei Inkrafttreten des TVöD bereits beschäftigten Mitarbeiter wie auch unter Geltung des TVöD neu eingestellte Beschäftigte.

Dort, wo die Tarifverhandlungen über die noch zu regelnden Erschwerniszuschläge nicht bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden,

Zitat

gelten die landesbezirklichen Tarifverträge ab 1. Januar...

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