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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 2.4 Beitragsfreie Versicherung

Walter Dietsch
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Endet die Pflichtversicherung, ohne dass ein Anspruch auf Betriebsrente besteht, entsteht eine beitragsfreie Versicherung.

Der typische Fall des Entstehens der beitragsfreien Versicherung ist die Beendigung des der Pflichtversicherung zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses oder auch das Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Beteiligung.

Die beitragsfreie Versicherung endet, wenn

  • der/die Versicherte stirbt,
  • der Anspruch auf Betriebsrente entsteht,
  • erneut die Pflicht zur Versicherung bei der VBL oder einer anderen ZVK, von der Versicherungen übergeleitet werden, entsteht,
  • der/die Versicherte/n einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt hat/haben,
  • wenn der Versicherte, der die Wartezeit nicht erfüllt, das 67. Lebensjahr vollendet.

Die bei Beginn der beitragsfreien Versicherung vorhandenen Anwartschaften bleiben vollständig erhalten. Die Versicherten erhalten im Versicherungsfall eine Betriebsrente entsprechend den bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungspunkten. Für die Verteilung von Bonuspunkten müssen beitragsfrei Versicherte allerdings eine Wartezeit von 120 Umlage- bzw. Beitragsmonaten zurückgelegt haben.

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