Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge

Yvonne Ehrmann
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Private Pflege-Zusatzversicherungen werden mit einem Zuschuss von 5 EUR monatlich bzw. 60 EUR jährlich staatlich gefördert. Die Versicherung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Zuschuss wird einmal im Jahr von der zentralen Stelle an das Versicherungsunternehmen gezahlt und dem Versicherungsvertrag gutgeschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge sind die §§ 126 bis 130 SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV).

1 Pflegevorsorgezulage

Personen, die

  • gesetzlich oder privat pflegeversichert sind,
  • eine private Pflege-Zusatzversicherung (förderungsfähiger Tarif) haben und
  • einen monatlichen Mindestbeitrag in Höhe von 10 EUR zahlen,

erhalten eine monatliche Pflegevorsorgezulage in Höhe von 5 EUR.

Keinen Anspruch auf die Pflegevorsorgezulagen haben Personen, die

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • vor Abschluss der privaten Pflegeversicherung bereits Pflegeleistungen erhalten haben.[1]
[1] § 126 SGB XI.

2 Fördervoraussetzungen

Die privaten Versicherungen dürfen für die förderungsfähigen Tarife

  • keine Personen ablehnen,
  • keine Gesundheitsprüfung durchführen,
  • keine Risikozuschläge verlangen,
  • keine Leistungen ausschließen,
  • die Wartezeit auf höchstens 5 Jahre beschränken,

    - die Abschluss- und Verwaltungskosten sind auf 2 Monatsbeiträgen bzw. 10 % Prozent der Bruttoprämie begrenzt.

Die Beurteilung der Pflegekasse zur Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad ist anzuerkennen. Die Pflegeleistungen sind als Geldleistung auszuzahlen. Die Höhe ist gestaffelt und hängt vom gewünschten Vertragsumfang und den eingezahlten Prämien ab.

 
Wichtig

Bestehende Verträge

Bestehende Verträge können nur gefördert werden, wenn sie die geltenden Voraussetzungen erfül...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Allgemeines Kriegsfolgengesetz / c) Schatzanweisungen
    0
  • Ambulante spezialfachärztliche Versorgung / 3 Leistungserbringer
    0
  • Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 20.12.2012 [bis ... / § 229 SGB VI Versicherungspflicht
    0
  • Jansen, SGB VI § 36 Altersrente für langjährig Versicherte / 2.3 Hinzuverdienst
    0
  • Jansen, SGG § 121 Schluß der mündlichen Verhandlung / 2 Rechtspraxis
    0
  • Jansen, SGG § 144 Berufungsvoraussetzung / 2.1 Regelungsgehalt des Abs. 1
    0
  • Jansen, SGG § 154 Aufschiebende Wirkung der Berufung und ... / 2.2.2.1 Beträge
    0
  • Jansen, SGG § 155 Vorbereitung der Verhandlung / 1 Allgemeines
    0
  • Jansen, SGG § 176 Entscheidung über die Beschwerde / 1 Allgemeines
    0
  • Jansen, SGG § 30 Zusammensetzung der Landessozialgerichte / 2.1 Präsident und Vizepräsident
    0
  • Jansen, SGG § 56a Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfah ... / 1.1 Entstehung der Norm
    0
  • Jansen, SGG § 86b Anordnung des sofortigen Vollzugs / 2.2.2.3 Prozessvoraussetzungen
    0
  • Jugendsozialarbeit / 4 Sozialpädagogisch begleitetes Jugendwohnen
    0
  • Jung, SGB VIII § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendl ... / 2.1 Geschützter Personenkreis
    0
  • Jung, SGB VIII § 74 Förderung der freien Jugendhilfe / 2.5.3 Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen
    0
  • Jung, SGB VIII § 76 Beteiligung anerkannter Träger der f ... / 1 Allgemeines
    0
  • Jung, SGB XII § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COV ... / 2.1 Geltungsdauer
    0
  • Jung, SGB XII § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegrad ... / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Jung, SGB VII § 212 Grundsatz
    0
  • Jung, SGB VIII § 13 Jugendsozialarbeit / 3 Muster Beratungsanfrage schulpsychologische Beratung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren