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zfs 01/2020, Hinweis auf Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Führerscheinausstellung; vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Information; Rspr. EuGH und BVerwG zu Rechtsfragen zum Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis und insb. zu den Voraussetzungen, unter denen deutsche Behörden und Gerichte davon ausgehen dürfen, dass der Inhaber eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz zum Ausstellungszeitpunkt nicht im Ausstellungsmitgliedstaat hatte

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RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1 Buchst. e; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 § 230 Abs. 2 S. 1

Leitsatz

1. Die Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und die Auskunft der zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, der Inhaber habe nicht mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr am Ort der Meldung gelebt, sind Hinweise aus vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen, die die durch die Führerscheinausstellung begründete Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erschüttern. Sie rechtfertigen eine Einbeziehung aller Umstände, also auch der Informationen aus Quellen, die nicht vom Ausstellungsmitgliedstaat herrühren.

2. Für die Begründung von Zweifeln am Wohnsitzerfordernis reicht es nicht aus, wenn die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mitteilen, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft hätten (EuGH, Beschl. v. 9.7.2009 – C-445/08, Wierer). Die bloße Nichtprüfung schafft kein positives Indiz, das zur Erschütterung der durch die Führerscheinausstellung begründeten Vermutung erforderlich wäre. Entsprechendes gilt daher für die Auskunft, dass Einzelheiten zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnsitznahme nicht bekannt sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.1.2018 – 16 B 534/17; zu weitgehend daher OVG Koblenz, Beschl. v. 15.1.2016 – 10 B 11099/15 – NJW 2016, 2052 sowie OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.3.2018 – 12 ME 15/18 – zfs 2018, 296 = NJW 2018, 1769).

(Leitsatz 1: amtlicher Leitsatz; Leitsatz 2: Leitsatz der Schriftleitung)

BVerwG, Beschl. v. 24.10.2019 – BVerwG 3 B 26.19

Sachverhalt

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen deutsche Behörden und Gerichte davon ausgehen dürfen, dass der Inhaber eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohn...

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