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Zeugnis (BAT) / 3 Wann entsteht ein Zeugnisanspruch?

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Der Zeugnisanspruch setzt ein Arbeitsverhältnis voraus. Dauer und Umfang des Arbeitsverhältnisses sind ohne Belang. So hat z. B. das LAG Düsseldorf einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis bei nur zweitägiger Tätigkeit bejaht.[1], das LAG Köln nach 6 Wochen.[2] Auch Aushilfen haben einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.

Unterfällt das Arbeitsverhältnis nicht dem BAT, ist Anspruchsgrundlage § 109 GewO.

Wird ein BAT-Arbeitsverhältnis gekündigt, hat der Angestellte einen Anspruch auf unverzügliche Ausstellung eines vorläufigen (sog. einfachen) Zeugnisses (§ 61 Abs. 1 BAT). Daneben gibt es noch das endgültige (sog. qualifiziertes) Zeugnis.

Deren Merkmale sind

 
Einfaches Zeugnis Qualifiziertes Zeugnis
Firmenbogen Firmenbogen
Überschrift Überschrift

Eingangsformel

(Personalien, Gesamtdauer der ­Beschäftigung, Funktionen)
Eingangsformel
Art der Beschäftigung Art der Beschäftigung
Fortbildungsmaßnahmen

Fortbildungsmaßnahmen

Leistungsbeurteilung

Führungsbeurteilung
Austritt aus der Firma Austritt aus der Firma
Eventuell Gründe für das Ausscheiden Eventuell Gründe für das Ausscheiden
Schlussfloskel Schlussfloskel
   
Ort, Datum, Unterschrift Ort, Datum, Unterschrift

Der Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis nach § 61 BAT setzt eine Fristkündigung voraus, also eine ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist. In allen anderen Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie z. B. Aufhebungsvertrag oder Befristung entfällt dieser Anspruch. Der Angestellte hat in diesen Fällen ein Anspruch auf ein endgültiges Zeugnis, das ihm spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen ist.

Sowohl bei der Fristkündigung als auch in den anderen Fällen der Beendigung ist das Zeugnis entgegen einer häufig geübten Praxis nicht von Amts wegen, son...

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